(3)aufgeworfenen Frage: Hat dieses solcherart charakterisierte DOC-Sortiment einen die planerische Festsetzung legitimierenden bodenrechtlichen Bezug? wird ebenfalls keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung aufgezeigt. Die Umschreibung eines Einzelhandelsvorhabens anhand eines bestimmten Sortiments ist grundsätzlich unbedenklich, wenn die getroffene Unterscheidung von städtebaulichen Zielsetzungen getragen ist. Hierzu ist auf die Ausführungen unter
- zu verweisen. 20
- Die Frage (Beschwerdebegründung unter 4.): Fehlt es einer Festsetzung, nach der eine durchschnittliche Verkaufsfläche auch bei abschnittsweiser oder teilweiser Verwirklichung des Vorhabens nicht überschritten und ein Mindestanteil an Verkaufsfläche für ein bestimmtes Sortiment nicht unterschritten werden darf, an der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, wenn der Vorhabenträger in einem mit der Gemeinde geschlossenen städtebaulichen Vertrag dokumentiert, für einen Zeitraum von zwei Jahren zur Einhaltung dieser Festsetzungen nicht in der Lage zu sein? Stellt es einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB dar, wenn die planende Gemeinde mit der Vereinbarung einer zweijährigen Übergangszeit billigt, dass jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum eine planerische Festsetzung, die dies gerade nicht vorsieht, unbeachtet bleibt? stellt sich nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit keine Feststellungen zum städtebaulichen Vertrag getroffen. Es hat vielmehr - im Zusammenhang mit dem Thema der Errichtung nach Bauabschnitten - ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die zusätzlichen Regelungen dazu in § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 11 sowie in § 4 und § 9 Abs. 1 lit. a und b des städtebaulichen Vertrages (Beiakte I; Anlage AG 10) im vorliegenden Zusammenhang nicht ankomme (UA S. 24). Unabhängig davon entziehen sich die Fragen einer grundsätzlichen Klärung, da sie auf die Besonderheiten des vorliegend zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrags abstellt. Davon abgesehen wird die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass eine Gemeinde für eine Übergangszeit, in der die Festsetzungen nur zu einem Teil ausgeschöpft werden und damit die städtebaulichen Auswirkungen der Planung erst eingeschränkt zum Tragen kommen, beim Vollzug diesen zeitweiligen Besonderheiten Rechnung tragen will. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110004349&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public