Sitz in M. beschäftigt, der deutschen Niederlassung eines weltweit tätigen Software-Unternehmens. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Der Arbeitgeber hat ihm daneben die Ausübung des Anwaltsberufs gestattet und ihn für eilbedürftige und fristgebundene anwaltliche Tätigkeiten auch während der Arbeitszeit freigestellt. 2
seinem am 29. August 2008 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Antrag beantragte er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 11 EuRAG. Hierzu legte er eine Liste von 148 Fällen vor, von denen 139 auf seine Syndikustätigkeit bei der A. GmbH entfallen.
Bescheid vom 19. November 2008 hat die Antragsgegnerin den Eingliederungsantrag im Wesentlichen
der Begründung zurückgewiesen, die Syndikustätigkeit, die der Antragsteller weit überwiegend ausgeübt habe, sei keine effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 12. November 2009 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller
der sofortigen Beschwerde,
der er sein Verpflichtungsbegehren weiter verfolgt. Hilfsweise beantragt er die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Beantwortung der Frage, ob eine effektive und regelmäßige juristische Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu einem privaten Unternehmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 auch als effektive und regelmäßige Tätigkeit im Sinne von Art. 10 dieser Richtlinie anzuerkennen ist. II. 3 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 35 EuRAG, § 215 Abs. 2, Abs. 3 BRAO i.V.
RAG a.F., § 42 BRAO a.F.), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, den Antragsteller nach § 11 EuRAG zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. 4 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG wird zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Soweit er als Syndikus der Firma A. tätig war, hat er nicht den Beruf des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts ausgeübt. Seine daneben ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt genügt in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen an eine effektive und regelmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts. 5 1. Die Tätigkeit als Syndikus ist keine Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG i.V.
RAG. 6 a) Nach gefestigter Rechtsprechung zu dem Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BVerfGE 87, 287; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 17). Die
dem Dienst- oder Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stehen nicht im Einklang
dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden. Die Unterscheidung zwischen der freien anwaltlichen Berufsausübung und der Tätigkeit als Syndikus kommt auch in den Berufsausübungsregelungen des § 46 BRAO zum Ausdruck, der seine heutige Fassung durch das Gesetz über die Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) erhalten hat. In diesem Gesetzgebungsverfahren konnten sich Bestrebungen, durch eine Änderung des § 46 BRAO dem Syndikusanwalt einzuräumen, dass er auch im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwalt tätig wird, nicht durchsetzen. Der Rechtsausschuss hat dies in Anlehnung an die Zweitberufsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 287)
der Erwägung verworfen, das von der freien und unreglementierten Selbstbestimmung geprägte Bild des Rechtsanwalts stehe einer Änderung des § 46 BRAO in diesem Sinne entgegen (BT-Drucks. 12/7656 S. 49). So ist es bei der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Trennung der beiden Bereiche geblieben (BT-Drucks. 12/4993 S. 30). 7 b) Das gleiche Berufsbild liegt auch dem Begriff des in Deutschland niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts zugrunde. Dessen Tätigkeit ist in § 2 Abs. 1 EuRAG definiert als diejenige eines Rechtsanwalts nach §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Von diesem unterscheidet sich der europäische Rechtsanwalt nur dadurch, dass er die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates ausübt. Auch der europäische Rechtsanwalt ist somit wie der nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege; er übt einen freien Beruf aus (BT-Drucks. 14/2269 S. 23). Nach § 6 Abs. 1 EuRAG unterliegt er im Wesentlichen denselben Berufsregeln wie der nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Rechtsanwalt. Für ihn gilt unter anderem die Vorschrift des § 46 BRAO. Aus dieser Gleichstellung
dem nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt folgt, dass die Betätigung als Syndikus auch bei einem niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt nicht als anwaltliche Berufsausübung angesehen werden kann. 8 c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 11 EuRAG. 9 Der Antragsteller meint,
8 der Richtlinie 98/5/EG sei es nicht zu vereinbaren, die Unabhängigkeit der juristischen Tätigkeit zur Voraussetzung einer Eingliederung zu machen. Da ihm nach Art. 8 der Richtlinie i.V.
BRAO eine Tätigkeit als Syndikusanwalt erlaubt sei, müsse diese auch als berufliche Tätigkeit im Recht des Aufnahmestaats anerkannt werden. Art. 10 der Richtlinie differenziere nicht danach, ob die Tätigkeit nach nationalem Recht als Berufsausübung oder als Nebentätigkeit zu qualifizieren sei. 10 Dem kann nicht gefolgt werden. Ob der aus einem anderen
gliedstaat zuwandernde Rechtsanwalt im Aufnahmestaat den Rechtsanwaltsberuf ausübt, bestimmt sich nach dem in diesem Staat maßgeblichen Berufsbild. Danach ist die von einem europäischen Rechtsanwalt in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Syndikus nicht als anwaltliche Berufsausübung einzustufen. 11 aa) Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland setzt die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen
gliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (Amtsblatt Nr. L 77 S. 36, fortan: Niederlassungsrichtlinie), in nationales Recht um. Sie zielt auf eine Liberalisierung der Niederlassungsmöglichkeiten für Rechtsanwälte in Europa ab und gestattet zuwandernden Rechtsanwälten, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates im Aufnahmestaat zu praktizieren, ohne dass sie eine Prüfung in dessen Recht ablegen müssen. Der Unionsgesetzgeber hat
dem Erlass der Richtlinie 98/5/EG insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften beenden wollen, unter denen Rechtsanwälte aus anderen
gliedstaaten im Aufnahmestaat tätig werden können (Erwägungsgrund 6 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C-225/09 juris Rn. 55 m.w.N. - Jakubowska). 12 Nach dreijähriger Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung im Aufnahmestaat kann die vollständige Integration in den Berufsstand des Aufnahmestaates erlangt werden. Das setzt, wie es § 11 EuRAG in das nationale Recht übernommen hat, nach Art. 10 der Niederlassungsrichtlinie voraus, dass der Rechtsanwalt eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im Aufnahmestaat im Recht dieses
gliedstaats, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist. 13 bb) Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Niederlassungsrichtlinie ist unter "effektiver und regelmäßiger Tätigkeit“ im Aufnahmestaat die "tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechungen" zu verstehen. Damit ist klargestellt, dass nur Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die als Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu qualifizieren sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich in Ermangelung eines autonom auszulegenden oder europarechtlich harmonisierten Rechtsanwaltsbegriffs nach dem Recht des jeweiligen Aufnahmestaats. 14 "Rechtsanwalt“ ist nach der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Niederlassungsrichtlinie enthaltenen Definition, wer seine berufliche Tätigkeit in einem der
gliedstaaten unter der dort maßgeblichen Berufsbezeichnung auszuüben berechtigt ist. Der Niederlassungsrichtlinie liegt damit, anders als der Antragsteller meint, kein "europarechtliches Berufsbild des Rechtsanwalts“ zugrunde. Vielmehr lässt sie, wie sich aus Art. 6 und Erwägungsgrund 7 der Niederlassungsrichtlinie ergibt, die nationalen Regelungen über den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und für die Ausübung dieses Berufs unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats unberührt. Die Berufs- und Standesregeln der einzelnen
gliedstaaten sind nicht Gegenstand einer Harmonisierung und können erheblich voneinander abweichen (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C-225/09 juris Rn. 57 - Jakubowska). So können etwa unternehmensangehörige Juristen in einigen
gliedstaaten nicht als Rechtsanwälte zugelassen werden und somit nicht den Rechtsanwaltstatus erlangen (EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C-550/07 Rn. 72, WuW/DE-R 1197 - Akzo Nobel/ Kommission). Gerade aus diesen nationalen Unterschieden erklärt sich, dass Art. 8 der Niederlassungsrichtlinie die abhängige Beschäftigung bei einem Unternehmen als regelungsbedürftig einstuft. 15 Die Frage, ob der zugewanderte Rechtsanwalt im Aufnahmestaat den Rechtsanwaltsberuf ausgeübt hat, bestimmt sich daher nach dem im Aufnahmestaat geltenden anwaltlichen Berufsbild. 16
gliedstaats eingetragenen Rechtsanwälte gestattet. 18 Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass die Tätigkeit als Syndikus für ein privates Unternehmen im Sinne der Niederlassungsrichtlinie als anwaltliche Tätigkeit anzusehen ist. Sie soll lediglich die Gleichbehandlung der aus einem anderen
gliedstaat zuwandernden Rechtsanwälte
den Rechtsanwälten des Aufnahmestaats gewährleisten und besagt, dass diese im Hinblick auf eine abhängige Beschäftigung keinen anderen Regeln unterliegen dürfen als die inländischen Rechtsanwälte (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C-225/09 juris Rn. 31 - Jakubowska; vgl. auch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Syndikustätigkeit als anwaltliche Berufsausübung i.S. von Art. 10 der Niederlassungsrichtlinie zu bewerten ist. Einem solchen Verständnis steht nicht nur die fehlende europarechtliche Harmonisierung des anwaltlichen Berufsbilds, sondern auch die damit verbundene umgekehrte Diskriminierung von inländischen Rechtsanwälten entgegen, deren Tätigkeit als Syndikus - etwa im Zusammenhang
dem Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung (BGH, Beschluss vom
Rücksicht auf die vielfältigen Möglichkeiten der Ausgestaltung anwaltlicher Berufstätigkeit nicht abstrakt-generell geregelt (BT-Drucks. 14/2269 S. 29). Dies bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine Tätigkeit im deutschen Recht, die sich im Wesentlichen auf die Regelung eigener Angelegenheiten beschränkt und nur vereinzelt sonstige Mandate
ganz geringem zeitlichem Umfang umfasst, genügt den Anforderungen jedenfalls nicht. Sie bietet nicht die Gewähr dafür, dass der Rechtsanwalt ein Mindestmaß an allgemeinen Rechtskenntnissen und anwaltlicher Erfahrung in Deutschland erworben hat. 25 Das Erfordernis einer dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit im deutschen Recht einschließlich des Gemeinschaftsrechts dient dem Nachweis, dass der Rechtsanwalt die erforderliche Eignung erworben hat, sich voll in den Berufsstand des Aufnahmestaates zu integrieren (Erwägungsgrund 14 der Niederlassungsrichtlinie).
Rücksicht darauf, dass der Rechtsanwalt von diesem Zeitpunkt an für das rechtsuchende Publikum nicht mehr von einem Rechtsanwalt zu unterscheiden ist, der nach den Vorschriften des Aufnahmestaates ausgebildet und qualifiziert ist (BT-Drucks. 14/2269 S. 29), dürfen an den Umfang und die Art der Tätigkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Das ergibt sich auch aus einem Vergleich
RAG. Diese Vorschrift, die Art. 10 Abs. 3 der Niederlassungsrichtlinie in nationales Recht umsetzt, ermöglicht eine Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt, der drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, nur für eine kürzere Zeit im deutschen Recht betätigt hat; sie macht diese aber davon abhängig, dass der Rechtsanwalt die Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, in einem Gespräch (§ 15 EuRAG) nachweist. Nach der Gesetzesbegründung wird in der Regel davon auszugehen sein, dass für eine Eingliederung nach dieser Vorschrift die Dauer der Tätigkeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts die Zeitspanne von etwa achtzehn Monaten nicht unterschreiten sollte (BT-Drucks. 14/2269 S. 30). Dies zeigt, dass der nach § 11 EuRAG erforderliche Tätigkeitsumfang jedenfalls nicht durch gelegentliche Tätigkeiten im deutschen Recht während des dreijährigen Zeitraums erfüllt wird. 26 Einen ausreichenden Umfang erreicht die außerhalb der Syndikustätigkeit liegende Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des deutschen Rechts nicht annähernd. 27 Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die durch die Syndikustätigkeit erworbenen Kenntnisse im deutschen Recht, ungeachtet der Tatsache, dass es sich nicht um anwaltliche Berufsausübung handelt, im Rahmen des § 11 Abs. 1 EuRAG gleichwohl ergänzend zu berücksichtigen sind, wie dies der Senat im Zusammenhang
der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung angenommen hat (Beschluss vom
Tolksdorf Roggenbuck Seiters Quaas Braeuer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110005987&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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