BGH, Urteil vom 28.10.2010 – I ZR 85/09 – Urheberrecht: Einräumung von Nutzungsrechten eines Drehbuchautors an unbekannten Nutzungsarten in Form von Videokassetten und…
JURE110006606 BGH 1. Zivilsenat 20101028 I ZR 85/09 Urteil § 15 Abs 1 UrhG, § 97 UrhG, § 132 Abs 2 UrhG vorgehend LG Berlin, 17. März 2009, Az: 16 O 308/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Urheberrecht: Einräumung von Nutzungsrechten eines Drehbuchautors an unbekannten Nutzungsarten in Form von Videokassetten und DVDs Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Drehbuchautor. Der Beklagte ist Rechtsnachfolger der H. E. Theatergesellschaft (im Weiteren: Theatergesellschaft). Der Kläger schloss mit der Theatergesellschaft am 19. März 1963 einen Verfilmungs- und Drehbuchvertrag über das von ihm verfasste Drehbuch für den Spielfilm „P. “. Danach übertrug er ihr die Nutzungsrechte an seinem Drehbuch und dem Filmstoff gegen Zahlung einer Pauschalvergütung von 50.000 DM. In den Vertrag wurden die „Allgemeinen Bedingungen für den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits erschienenen Werke des Schrifttums und der Rechte an einem noch unveröffentlichten Filmstoff" (Allgemeine Bedingungen) einbezogen. Darin heißt es:
2.Die Rechte gemäß Ziffer 1 werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt übertragen. […] 5. Der Rechtsübergang erstreckt sich auf alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Eingeschlossen ist auch das Recht der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television sowie die Gestattung des öffentlichen Empfangs.
3 Der Kläger ist der Ansicht, die Theatergesellschaft oder der Beklagte hätten Beihilfe zu Verletzungen seines Urheberrechts durch Dritte geleistet. Er habe niemals ein Recht zur Zweitauswertung des Drehbuchs durch Videokassette oder DVD eingeräumt. Er nimmt den Beklagten daher auf Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch.
4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
5 I. Das Landgericht hat angenommen, der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten sei nach § 97 UrhG begründet; die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien als Hilfsansprüche zur Vorbereitung einer Zahlungsklage nach §§ 242, 259, 261 BGB gegeben. Hierzu hat es ausgeführt:
6 Das Drehbuch des Klägers zu dem Spielfilm „P. " sei urheberrechtlich geschützt. Die Auswertung des Films auf Videokassette und DVD verletze das Urheberrecht des Klägers. Die Nutzung von Kinofilmen in der Form des Videogramms, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine eigenständige Verwertungsform darstelle, sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannt gewesen. Der Rechtsübergang erstrecke sich nach den „Allgemeinen Bedingungen“ zum Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 zwar auch auf alle zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Verträge über die Einräumung von Rechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten seien nach der Rechtslage vor 1966, die für Altverträge aus der Zeit vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes zum 1.
Januar 1966 maßgeblich sei, auch nicht schlechthin unwirksam gewesen. Eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse habe jedoch nach der bereits vom Reichsgericht anerkannten und vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Übertragungszwecklehre nur angenommen werden können, wenn ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei. Sehe eine Vereinbarung keine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung unbekannter Nutzungsarten vor, sei ein solcher Parteiwille nur anzunehmen, wenn die Abgeltung der Rechte für diese Verwertungsformen bei der Festlegung von Leistung und Gegenleistung erkennbar erörtert und berücksichtigt worden sei. Dem vorliegenden Vertrag sei dies nicht zu entnehmen.
Er sehe zwar eine für damalige Zeiten nennenswerte Vergütung vor. Der Kläger sei aber schon bei Vertragsschluss ein bekannter Drehbuchautor gewesen.
7 Der Beklagte oder die Theatergesellschaft hätten dadurch Beihilfe zu den urheberrechtswidrigen Verwertungshandlungen geleistet, dass sie Dritten das Recht zur Zweitauswertung des Films auf Videokassette und DVD eingeräumt hätten. Dabei hätten sie auch schuldhaft gehandelt, weil sie sich keine Gewissheit über die Rechtekette verschafft hätten.
8 II. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und zur Vorbereitung einer Zahlungsklage von dem Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen kann. Der Beklagte ist dem Kläger nach § 97 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Theatergesellschaft oder er selbst Dritten das Recht zur Zweitauswertung des Spielfilms „P. " auf Videokassette und DVD eingeräumt hat. Damit hat die Theatergesellschaft oder der Beklagte Beihilfe zu einer Verletzung des Urheberrechts des Klägers am Drehbuch zum Spielfilm geleistet.
9 1. Das Drehbuch des Klägers zum Spielfilm „P. " ist nach den Feststellungen des Landgerichts urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).
10 2. Die Auswertung des Films auf Videokassette und DVD greift in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) seines Drehbuchs ein. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger der Theatergesellschaft mit dem Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 einschließlich der einbezogenen „Allgemeinen Bedingungen“ nicht das Recht zur Auswertung des verfilmten Drehbuchs durch Videokassette und DVD eingeräumt hat. Die Beklagte kann sich wegen dieser Nutzung daher nicht mit Erfolg auf ein vom Kläger abgeleitetes Nutzungsrecht berufen.
11 Der Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 und die „Allgemeinen Bedingungen“ erwähnen die Auswertung auf Videokassette und DVD nicht und können sie auch gar nicht erwähnen, weil diese Nutzungsarten - wie das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - damals noch unbekannt waren. Bei Abschluss des Vertrages im Jahre 1963 war die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht bekannte Art der Nutzung von Kinofilmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 136 f. = WRP 1991, 166 - Videozweitauswertung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 ff. - Videozweitauswertung III). Die Auswertung auf DVD ist erst nach der Auswertung auf Videokassette bekannt geworden und wirtschaftlich an deren Stelle getreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 285/02, BGHZ 163, 109, 115 ff. - Der Zauberberg).
12 Nach Nr. 5 der „Allgemeinen Bedingungen“ erstreckt sich der Rechtsübergang auch auf alle zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile einschließlich der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television. Es kann dahinstehen, ob dies die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte Möglichkeit einer Auswertung des Films auf Videokassette und auf DVD umfasst. Die Anforderungen an eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Vereinbarung nicht erkennen lässt, dass die Vertragsparteien bei der Festlegung der Pauschalvergütung erörtert und berücksichtigt haben, dass diese auch die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzugsarten abgelten soll.
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17 III. Die Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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