JURE110007631 BGH 4. Zivilsenat 20110309 IV ZR 130/09 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 19 VVG, § 69 VVG vorgehend OLG München, 19. Mai 2009, Az: 25 U 1646/09, Urteilvorgehend LG München I, 12. Dezember 2008, Az: 26 O 7996/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Substanziierungslast des Versicherungsnehmers über zutreffende mündliche Anzeige von Vorerkrankungen Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2009 zugelassen. Nach § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 48.618,36 € 1 I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der zwischen ihr und der Beklagten im Herbst 2005 abgeschlossene private Krankenversicherungsvertrag nicht durch den von der Beklagten erklärten Rücktritt beendet worden sei. Hilfsweise möchte sie feststellen lassen, dass die Beklagte wegen eines Beratungsfehlers, der sie zum Wechsel der Versicherung veranlasst habe, schadensersatzpflichtig sei. 2 In dem von dem Versicherungsagenten der Beklagten ausgefüllten Antragsformular wurden in der Rubrik "Angaben zum Gesundheitszustand" die Frage nach in den letzten drei Jahren aufgetretenen "Beschwerden, Anomalien, Krankheiten/Unfallfolgen" und die Frage, ob in den letzten drei Jahren Behandlungen/Untersuchungen durchgeführt und/oder sonstige Gesundheitsstörungen/Anomalien festgestellt worden seien, verneint. 3 Im Rahmen der Beratungsgespräche teilte die Klägerin dem Versicherungsagenten mit, sie habe sich von Anfang 1999 bis Januar 2000 in kieferorthopädischer Behandlung befunden und ab Sommer 2000 unter Kieferhöhlenbeschwerden gelitten und sich deshalb in den Monaten Januar 2001 und Oktober 2001 zwei Kieferhöhlenoperationen unterzogen. Der die Klägerin seit 1984 behandelnde Internist wurde als "Hausarzt" eingetragen und erstellte auf einem Formularblatt der Beklagten ein ärztliches Zeugnis. 4 Im Oktober 2006 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten mit der Begründung, dass die Klägerin zahlreiche ärztliche Behandlungen, unter anderem wegen Erschöpfungszustandes und Hepatopathie, nicht vor Vertragsschluss angezeigt habe. 5 Die Klägerin behauptet, sie habe den Agenten der Beklagten darüber informiert, dass bei der Implantatversorgung durch den Kieferchirurgen der erforderliche Knochenaufbau nicht vorgenommen worden sei und infolgedessen die Implantate in die Kieferhöhle geragt hätten, weshalb sie an Fokaltoxikose, Sinusitis und Abwehrschwäche erkrankt sei. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Klägerin erstrebt die Zulassung der Revision, mit der sie ihre Klagebegehren weiter verfolgen will. 7 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es ihren Vortrag zu der behaupteten Information des Versicherungsagenten als unsubstantiiert gewertet und von dessen Vernehmung als Zeuge abgesehen hat. 8 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht von der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Senats ausgegangen. Danach steht der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden. Hat der Agent etwas, was ihm der Antragsteller auf Fragen wahrheitsgemäß geantwortet hat, nicht in das Formular aufgenommen, so hat der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gleichwohl gegenüber dem Versicherer erfüllt (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 25 m.w.N.). Daher kann der Versicherer allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht habe, soweit dieser seinerseits substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt zu haben. Dem Versicherer obliegt es in einem solchen Fall darzulegen und gegebenenfalls - im Regelfall durch die Zeugenaussage seines Agenten - zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen auch mündlich unzutreffend unterrichtet hat (Senatsurteile vom 24. November 2010 aaO Rn. 26; vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06, VersR 2008, 765 Rn. 7; vom 5. März 2008 - IV ZR 119/06, VersR 2008, 668 Rn. 14; jeweils m.w.N.). 9 2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin verkannt. 10
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