BGH, Urteil vom 24.03.2011 – IX ZR 197/09 – Rechtsanwaltshaftung: Verjährung des Primär- und des Sekundäranspruchs Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8.…
JURE110007645 BGH 9. Zivilsenat 20110324 IX ZR 197/09 Urteil § 51b Alt 1 BRAO, § 563 ZPO, Art 229 § 6 Abs 1 BGBEG, Art 229 § 12 Abs 1 Nr 3 BGBEG vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 14. Oktober 2009, Az: 8 U 209/09, Urteilvorgehend LG Gera, 16. Februar 2009, Az: 6 O 107/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltshaftung: Verjährung des Primär- und des Sekundäranspruchs Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger war - zumindest bis zum 30. April 1993 - bei der D. GmbH (nachfolgend: D. GmbH) beschäftigt. Mit der Gründung der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) wurde ab dem 1. Mai 1993 die Sparte Baustoffe/Handel von der D. GmbH abgespalten. Ob das Arbeitsverhältnis des Klägers damit auf die B. GmbH überging, ist zwischen den Parteien streitig. In der Bestimmung des § 23 des einschlägigen Manteltarifvertrags (nachfolgend: Tarifvertrag) war für die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche folgende Regelung getroffen: "1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (...) und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis (...) in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
2 Am 31. Mai 1994 kündigte die B. GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Wirkung zum 31. Dezember 1994. Die im Juni 1994 von ihm beauftragte Rechtsanwältin Dr. D. beantragte in der Folgezeit insgesamt drei Mahnbescheide, mit welchen sie gegenüber der B. GmbH die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt für die Zeit seiner Freistellung von der Arbeit im Zeitraum April bis Oktober 1994 geltend machte. Mit Schreiben vom 18. November 1994 erklärte Rechtsanwältin Dr. D. gegenüber dem Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf den zuletzt gestellten Mahnbescheidsantrag, versehentlich den falschen Schuldner angegeben zu haben, dieser sei in D. GmbH zu ändern. In Ihrer Anspruchsbegründung vom 27.
März 1995 beantragte sie die Verbindung der drei Verfahren und führte aus, die Ansprüche würden nunmehr ausschließlich gegenüber der D. GmbH geltend gemacht, welche Rechtsnachfolgerin der B. GmbH sei. Im selben Schriftsatz erhob Rechtsanwältin Dr. D. namens des Klägers Kündigungsschutzklage, hilfsweise Klage auf Zahlung einer Abfindung; ferner verlangte sie die Abrechnung von Provisionsansprüchen des Klägers und die Zahlung der sich hieraus ergebenden Provisionen. Zugleich verkündete Rechtsanwältin Dr. D. der B. GmbH den Streit. Das Arbeitsgericht wies mit Urteil vom 7. März 1996 die Klage ab, weil durch den Betriebsübergang auf die B. GmbH ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden habe und die D. GmbH folglich nicht passiv legitimiert sei.
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers, mit welcher dieser den Kündigungsschutzantrag nicht mehr weiter verfolgte, durch Urteil vom 7. April 1997 zurück. Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen aus, das Arbeitsverhältnis des Klägers bestehe mit der B. GmbH und nicht mit der beklagten D. GmbH.
3 Der Kläger erhob daraufhin am 18. November 1998 durch Rechtsanwältin Dr. D. gegen die mittlerweile in R. GmbH umfirmierte B. GmbH Klage auf Zahlung einer Abfindung, Zahlung von Arbeitsentgelt für den Freistellungszeitraum sowie Abrechnung und Zahlung von Provisionen. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Juli 1999 ab, weil die Ansprüche verjährt und überdies aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist auch verfallen seien. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 28. Februar 2000 zurück, weil dessen Ansprüche jedenfalls aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen seien.
4 Im Sommer 2000 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt W. mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwältin Dr. D. wegen deren pflichtwidriger Bearbeitung des Mandats zur Durchsetzung seiner arbeitsrechtlichen Ansprüche. Am 28. Dezember 2001 beantragte Rechtsanwalt W. im Namen des Klägers einen Mahnbescheid gegen Rechtsanwältin Dr. D. . Das Landgericht wies die spätere Klage mit Urteil vom 1. April 2003 ab und führte zur Begründung aus, möglicherweise bestehende Regressansprüche seien verjährt.
5 Am 7. Juli 2003 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwalt W. . Der Beklagte leitete in der Folgezeit keine Schritte ein, um die Verjährung möglicher Regressansprüche gegen Rechtsanwalt W. zu hemmen.
6 Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 47.602,81 € für entgangene Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung sowie von Provisionen und von Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Freistellung, welche der Kläger nach seiner Auffassung bei pflichtgemäßer Erfüllung des Anwaltsvertrags durch Rechtsanwältin Dr. D. gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin hätte durchsetzen können. In dieser Höhe habe ein Regressanspruch bestanden, den Rechtsanwalt W. pflichtwidrig habe verjähren lassen. Der Beklagte hafte in derselben Höhe auf Schadensersatz, weil er seinerseits den Regressanspruch gegen Rechtsanwalt W. habe verjähren lassen.
7 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
8 Die Revision ist begründet, die Sache jedoch nicht zur Endentscheidung reif.
I.
9 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger sei aus einer möglichen Pflichtverletzung des Beklagten jedenfalls kein Schaden entstanden, weil er keine Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt W. besessen habe. Als der Kläger im Sommer 2000 Rechtsanwalt W. beauftragt habe, seien Regressansprüche gegen Rechtsanwältin Dr. D. bereits verjährt gewesen. Ein primärer Schadensersatzanspruch sei im Februar 1998 verjährt. Ein Sekundäranspruch bestehe nicht, weil Rechtsanwältin Dr. D. innerhalb der laufenden Primärverjährungsfrist keinen Anlass gehabt habe, den Kläger auf eine ihr unterlaufene Pflichtverletzung hinzuweisen. Zwar habe die Rechtsanwältin die ihr bekannte Verfallsfrist nicht gewahrt. Es entlaste sie jedoch, im arbeitsgerichtlichen Verfahren keinen Anlass gehabt zu haben, von ihrem Rechtsstandpunkt abzurücken und diesen als fehlerhaft zu erkennen. Damit fehle es an einem von außen herangetragenen Anlass, ihre Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Die allgemeine Pflicht des Anwalts zur ständigen Überprüfung seines Rechtsstandpunkts genüge nicht als Anlass, um eine Sekundärpflicht auszulösen.
II.
10 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sind im Hinblick auf Regressansprüche des Klägers die Grundsätze über die Sekundärhaftung anwendbar. Die Verjährung eines primären Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen Rechtsanwältin Dr. D. bestimmt sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 EGBGB nach der Vorschrift des § 51b BRAO, welche durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 aufgehoben worden ist. Unterliegt die Primärverjährung eines Regressanspruchs altem Verjährungsrecht, so sind auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Sekundärhaftung weiterhin anwendbar (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, z.V.b.).
12 2. Wird die Annahme des Berufungsgerichts zur Primärverjährung eines Regressanspruchs gegen Rechtsanwältin Dr. D. als zutreffend unterstellt, so bestand bei Beauftragung von Rechtsanwalt W. ein unverjährter Sekundäranspruch gegen die Rechtsanwältin.
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15 Waren die arbeitsvertraglichen Ansprüche des Klägers wegen Verfalls ab 1. März 1995 nicht mehr durchsetzbar, so hatte Rechtsanwältin Dr. D. bereits bei Fertigung der am 27. März 1995 beim Arbeitsgericht eingereichten Anspruchsbegründung Anlass, dies zu prüfen. Überdies gaben die Klagabweisung durch das Arbeitsgericht mit Urteil vom 7. März 1996, die Fertigung der Berufungsbegründung sowie die Zurückweisung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 7. April 1997 der Rechtsanwältin Anlass zur Prüfung, ob ihr bei der Durchsetzung der Ansprüche des Klägers ein Fehler unterlaufen war. Wurde die dreijährige Primärverjährung von Regressansprüchen entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts durch den Verfall der arbeitsrechtlichen Ansprüche mit Ablauf des 28. Februar 1995 in Lauf gesetzt, so hätte die Rechtsanwältin vor Eintritt der Primärverjährung mit Ablauf des 28. Februar 1998 den Kläger auf mögliche Regressansprüche sowie die insoweit drohende Verjährung hinweisen müssen.
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III.
17 Wegen des Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine ersetzende Sachentscheidung des Senats ist schon deshalb nicht möglich, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme nicht tragen, die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers seien einheitlich mit Ablauf des 28. Februar 1995 verfallen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
18 1. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Ansprüche nach Maßgabe der tarifvertraglichen Ausschlussregelung hätten geltend gemacht werden müssen, ist zur Bestimmung der Verjährung des Regressanspruchs im Hinblick auf die geltend gemachten Schadenspositionen jeweils gesondert zu beurteilen.
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21 2. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich der Zeitpunkt des Verfalls der arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers nicht.
22 Das Berufungsgericht hat die nach Maßgabe der zweistufigen Ausschlussklausel des Tarifvertrags erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, wann die vom Kläger behaupteten arbeitsrechtlichen Ansprüche jeweils fällig geworden sind, ob diese vom Kläger rechtzeitig schriftlich geltend gemacht worden sind und zu welchem Zeitpunkt diese gegebenenfalls hätten gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Der Verweis des landgerichtlichen Urteils auf die arbeitsgerichtlichen Urteile im Vorprozess gegen die in R. GmbH umfirmierte B. GmbH kann die erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen, weil auch das Landesarbeitsgericht weder zur Fälligkeit der Ansprüche noch zur Frage der Geltendmachung durch den Kläger abschließende Feststellungen getroffen hat.
Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr dahingestellt sein lassen, ob der Kläger einen Teil seiner Ansprüche bereits im Herbst 1994 schriftlich geltend gemacht habe, weil er für diesen Fall innerhalb von zwei Monaten nach deren Ablehnung oder Unterbleiben einer Stellungnahme die Ansprüche hätte gerichtlich geltend machen müssen, was durch die Streitverkündung an die B. GmbH am 27. März 1995 jedenfalls nicht rechtzeitig erfolgt sei; sollte hingegen eine außergerichtliche Geltendmachung fehlen, so wären die Ansprüche erstmals mit der Streitverkündung vom 27. März 1995 geltend gemacht worden. Dies hätte bei spätestens zum 31. Dezember 1994 eingetretener Fälligkeit aller Ansprüche die tarifvertragliche Verfallsfrist ebenfalls nicht gewahrt.
Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ergibt sich überdies nicht, dass eine schriftliche Geltendmachung im Herbst 1994 im Hinblick auf sämtliche Ansprüche die Ausschlussfrist des § 23 Nr. 1 des Tarifvertrags gewahrt hätte. Die Feststellung, die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers seien spätestens zum 28. Februar 1995 verfallen, schließt daher nicht aus, dass einzelne Ansprüche schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar waren und damit ein Regressanspruch gegen Rechtsanwältin Dr. D. auch unter Berücksichtigung einer Sekundärverjährung bei Beauftragung von Rechtsanwalt W. durch den Kläger teilweise schon verjährt war.
IV.
23 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
24 1. Indem das Berufungsurteil ausführt, Rechtsanwältin Dr. D. hätte zumindest die B. GmbH neben der D. GmbH in Anspruch nehmen müssen, um den sichersten Weg zu gehen, hat das Berufungsgericht sich offenbar der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die B. GmbH übergegangen war und folglich mit der Umstellung des Mahnantrags sowie den darauffolgenden Klageanträgen gegen die D. GmbH pflichtwidrig die falsche Partei in Anspruch genommen wurde. Auf dieser Grundlage könnte es auf die Behauptung des Beklagten ankommen, der Kläger habe seine Rechtsanwältin am 17. November 1994 telefonisch angewiesen, den Mahnbescheid nur noch gegen die D. GmbH zu richten.
25 Soweit die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers erstmals mit der Anspruchsbegründung gegenüber der D. GmbH und gleichzeitiger Streitverkündung an die B. GmbH am 27. März 1995 geltend gemacht worden waren, kommt es auf eine solche Weisung allerdings nicht an, wenn die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits verfallen waren und die Ausschlussfrist damit unabhängig von der Frage versäumt worden ist, gegenüber welcher Partei die Ansprüche hätten erhoben werden müssen. Während die Ansprüche auf Abfindung sowie Provisionen erstmals mit der Anspruchsbegründung vom 27. März 1995 gerichtlich geltend gemacht wurden, waren Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt für den Freistellungszeitraum bereits teilweise Bestandteil der vorangegangenen Mahnverfahren.
Aus den Urteilen der Vorinstanzen ergibt sich dabei nicht, ob die nun im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemachten Ansprüche auf Arbeitsentgelt denjenigen Zeitraum betreffen, welcher Gegenstand der Mahnverfahren gewesen ist. Es ist daher denkbar, dass Rechtsanwältin Dr. D. insoweit die Verfallsfrist zunächst gewahrt hatte und der Verfall gegenüber der B. GmbH erst durch die möglicherweise auf Weisung des Klägers erfolgte Umstellung des Mahnverfahrens auf die D. GmbH eingetreten ist. Sollte die Behauptung einer entsprechenden Weisung nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO beachtlich sein, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob eine Weisung des Klägers an seine Rechtsanwältin vorgelegen hat, welche diese von der Pflicht zur eigenständigen Prüfung entband, gegenüber welcher Partei die Ansprüche des Klägers geltend zu machen waren.
26 2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zur Frage getroffen hat, ob der Kläger tatsächlich über weitere arbeitsrechtliche Ansprüche verfügt hat, welche innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfristen hätten durchgesetzt werden können. Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, dass ein Grundurteil nur ergehen darf, wenn nicht nur alle den Anspruchsgrund betreffenden Fragen geklärt sind, sondern auch nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99, WM 2000, 2427; vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, WM 2005, 1624, 1625). Das Landgericht hat demgegenüber im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Provisionsforderungen substantiierten Vortrag genügen lassen, ohne selbst Feststellungen zu treffen, ob dem Kläger wahrscheinlich weitere Provisionsforderungen gegen seine frühere Arbeitgeberin zugestanden haben. Bezüglich der behaupteten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für den Freistellungszeitraum beschränkt sich das landgerichtliche Urteil auf die nicht näher begründete Annahme, dem Kläger hätten "restliche Urlaubsentgeltansprüche" zugestanden. Dies genügt für den Erlass eines Grundurteils nicht.
Kayser Raebel Vill Lohmann Pape http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110007645&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public