JURE110007692 BGH 1. Zivilsenat 20110324 I ZB 85/10 Beschluss § 114 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO vorgehend BGH, 18. November 2010, Az: I ZB 85/10, Beschlussvorgehend LG Chemnitz, 13. Oktober 2010, Az: 3 T 493/10, Beschlussvorgehend AG Chemnitz, 28. Juli 2010, Az: 36s M 3249/10a DEU Bundesrepublik Deutschland Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Zulassung der Rechtsbeschwerde Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben, soweit dem Schuldner Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz versagt worden ist. Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz bewilligt. Dem Schuldner wird für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet, soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz richtet. 1 I. Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner aus einem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 die Räumungsvollstreckung. Der Schuldner hat gegen die vom Gerichtsvollzieher auf den 29. Juli 2010 anberaumte Zwangsräumung die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragt. Das Vollstreckungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben und Räumungsschutz bis zur Entscheidung über den Zugewinnausgleich, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz zurückgewiesen. Zugleich hat das Beschwerdegericht den Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu gewähren, zurückgewiesen. 2 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der Schuldner die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat beantragt, ihm für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen. Er hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde, längstens bis zum 31. Dezember 2010, vorläufig einzustellen. Der Senat hat diese Anträge abgelehnt (BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZB 85/10, juris). 3 Der Schuldner verfolgt seine Rechtsbeschwerde nunmehr nur noch insoweit weiter, als das Beschwerdegericht seinen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu gewähren, zurückgewiesen hat. Er beantragt, den Beschluss des Beschwerdegerichts insoweit aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu bewilligen. Er beantragt ferner erneut, ihm für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen. 4 II. Soweit der Schuldner seine Rechtsbeschwerde weiterverfolgt, ist diese zulässig und begründet. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.