JURE110008532 BGH 1. Zivilsenat 20110203 I ZB 47/10 Beschluss Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV, § 15a RVG vom 30.07.2009 vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 20. April 2010, Az: 4 W 43/10, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 29. Januar 2010, Az: 315 O 46/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenfestsetzung: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Verfügungsverfahren Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 20. April 2010 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 29. Januar 2010 aufgehoben. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 30. Januar 2009 und des Urteils vom 4. März 2009 sind als Nachfestsetzung zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2009 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin weitere 1.180,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. November 2009 zu erstatten. Der Antragsgegnerin fallen die Kosten der Rechtsmittelverfahren zur Last. Gegenstandswert: 1.180,40 €. 1 I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihres anwaltlichen Bevollmächtigten vom 13. Januar 2009 erfolglos wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Im anschließenden Verfügungsverfahren wurden der Antragsgegnerin durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2009 und durch Urteil vom 4. März 2009 die Kosten des Verfahrens auferlegt. 2 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, unter Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr eine 0,65-fache Verfahrensgebühr aus einem Wert von 200.000 € in Höhe von 1.180,40 € nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG festzusetzen. Das Landgericht hat dem Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 16. April 2009 entsprochen. Mit weiterem Kostenfestsetzungsantrag vom 20. November 2009 hat die Antragstellerin eine Nachfestsetzung der restlichen 0,65-fachen Verfahrensgebühr in Höhe von 1.180,40 € nebst Zinsen mit der Begründung geltend gemacht, die Anrechnung der Geschäftsgebühr sei zu Unrecht erfolgt. 3 Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihren Antrag auf Nachfestsetzung weiterverfolgt. 4 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 6 Der Nachfestsetzung stehe zwar nicht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. April 2009 entgegen. Die weitere 0,65-fache Verfahrensgebühr sei nicht Gegenstand des ersten Kostenfestsetzungsverfahrens gewesen. 7 Eine Nachfestsetzung sei jedoch ausgeschlossen, weil die entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei mit der Folge, dass sich die erstattungsfähige Verfahrensgebühr auf eine 0,65-fache Gebühr vermindert habe. Diese Gebühr sei durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2009 bereits festgesetzt. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a Abs. 2 RVG stehe der Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht entgegen. Diese Bestimmung sei aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG im Streitfall nicht anwendbar. 8 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.