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BGH I ZB 41/09

JURE110008953 BGH

  1. Zivilsenat 20110420 I ZB 41/09 Beschluss § 45 Abs 1 ZPO vorgehend BGH,
  2. Oktober 2009, Az: I ZB 41/09, Beschlussvorgehend LG Stuttgart,
  3. Februar 2009, Az: 1 T 9/09vorgehend AG Böblingen,
  4. November 2008, Az: 1 M 4452/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Richterablehnung: Offensichtliche Unbegründetheit eines Ablehnungsgesuchs
  5. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof B. sowie die Richter am Bundesgerichtshof P. , Bü. , Be. und K. wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen.
  6. Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom
  7. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. 1 Der Schuldner hat mit einer am
  8. November 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe die am Senatsbeschluss vom
  9. Oktober 2009 beteiligten Richter Bo. , P. , Bü. , Be. und K. abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben. Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Anhörungsrüge sind unzulässig. 2
  10. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. 3 Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom
  11. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; vgl. auch Beschluss vom
  12. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, NJW 2005, 3410, 3412). Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untauglichen Begründung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden (BVerfGE 11, 1, 5; BGH, Beschluss vom
  13. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; Beschluss vom
  14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984 - Greifbare Gesetzwidrigkeit; Beschluss vom
  15. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). 4 Die von dem Schuldner vorgetragene Begründung ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Der Vortrag des Schuldners erschöpft sich in allgemeinen Unterstellungen einer verfassungswidrigen Justiz in Deutschland, ohne Gründe für eine konkrete Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen. 5
  16. Die gemäß § 69a GKG statthafte, mit Eingabe des Schuldners vom
  17. November 2009 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. 6 Gemäß § 69a Abs. 2 GKG ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen ist. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgemacht. Da für den Senatsbeschluss vom
  18. Oktober 2009 eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist, konnte er wirksam durch formlose Übersendung zugestellt werden. Ausweislich des in der Akte befindlichen Abgangsvermerks der Geschäftsstelle ist der Beschluss am
  19. November 2009 an den Schuldner und seinen Vertreter übersandt worden. Er gilt damit als am
  20. November 2009, einem Donnerstag, bekanntgemacht. Die Anhörungsrüge hätte deshalb spätestens bis zum
  21. November 2009 beim Bundesgerichtshof eingehen müssen. Ausweislich des Eingangsstempels und der auf den einzelnen Seiten der Eingabe ersichtlichen Übersendungsdaten des von ihm zur Übermittlung benutzten Telefaxgeräts ist die Anhörungsrüge aber erst am
  22. November 2009 gegen 17.00 Uhr beim Bundesgerichtshof eingelegt worden. 7 Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet. Dem Vorbringen des Schuldners lässt sich nicht entnehmen, dass das rechtliche Gehör des Schuldners in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG). Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110008953&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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