JURE110008969 BGH 3. Zivilsenat 20110421 III ZB 84/10 Beschluss § 119 Abs 1 Nr 1 Buchst b GVG, § 119 Abs 1 Nr 1 Buchst c GVG, Art 2 Abs 1 EGV 44/2001, Art 60 Abs 1 EGV 44/2001, § 40 GVGEG vorgehend LG Frankfurt, 3. März 2010, Az: 2-8 S 25/09, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 23. Juni 2009, Az: 31 C 139/09 - 44, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Auslandsbezug: Rechtsfortbildung nach Gesetzesänderung für Fälle der wirksamen Vereinbarung der Anwendung deutschen Rechts Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2010 - 2-08 S 25/09 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 2.990,94 € I. 1 Die Klägerin nimmt das beklagte Kreditkartenunternehmen, dessen satzungsmäßiger Sitz im Vereinigten Königreich ist und das in Deutschland eine Zweigniederlassung unterhält, auf Erstattung von Kosten für die Stornierung einer gebuchten Reise in Anspruch. 2 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2009 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2009 zugestellte Urteil am 27. Juli 2009, einem Montag, Berufung beim Landgericht eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb bewilligter Fristverlängerung am 9. September 2009 begründet. 3 Nach vorangegangenem Hinweis hat das Landgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung das Oberlandesgericht für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig gewesen wäre. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. 4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 5 1. Nach § 40 EGGVG findet § 119 GVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) auf Berufungsverfahren unter anderem dann Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. September 2009 erlassen wurde und Ansprüche betrifft, die gegen eine Partei erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. 6 Wie die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, sind die Voraussetzungen jener Vorschrift erfüllt, weil die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO im Vereinigten Königreich hatte und das anzufechtende Urteil am 23. Juni 2009 verkündet wurde. Für eine solche Fallkonstellation sieht § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG a.F. vor, dass die Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig sind. 7 2. Die Rechtsbeschwerde, die dies ausgehend vom Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG a.F. nicht anders sieht, meint indes, der Zweck dieser Norm sei dahin gegangen, aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Eindämmung von Divergenzen unter den Berufungsgerichten die Oberlandesgerichte dann zur Entscheidung zu berufen, wenn entweder (Buchst.
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