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BGH IX ZR 137/10

JURE110008992 BGH

  1. Zivilsenat 20110407 IX ZR 137/10 Urteil § 129 InsO, § 28e Abs 1 S 2 SGB 4 vorgehend LG Düsseldorf,
  2. Juli 2010, Az: 22 S 22/10, Urteilvorgehend AG Düsseldorf,
  3. Dezember 2009, Az: 22 C 14419/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als mittelbare Zuwendung Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom
  4. Dezember 2009 und der
  5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
  6. Juli 2010 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.084,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  7. Oktober 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am
  8. Juli 2008 auf einen Eigenantrag vom
  9. Juni 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. R. . Die Beklagte brachte unter dem
  10. März 2008 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners eine Kontenpfändung bei der S. aus. Die S. zahlte aufgrund der Pfändung am
  11. April 2008 an die Beklagte 4.368,37 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.084,42 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom
  12. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. 2 Die Revision ist begründet. 3
  13. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom
  14. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom
  15. September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden. 4
  16. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben. Vill Raebel Pape Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110008992&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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