JURE110008992 BGH
- Zivilsenat 20110407 IX ZR 137/10 Urteil § 129 InsO, § 28e Abs 1 S 2 SGB 4 vorgehend LG Düsseldorf,
- Juli 2010, Az: 22 S 22/10, Urteilvorgehend AG Düsseldorf,
- Dezember 2009, Az: 22 C 14419/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als mittelbare Zuwendung Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom
- Dezember 2009 und der
- Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
- Juli 2010 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.084,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Oktober 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am
- Juli 2008 auf einen Eigenantrag vom
- Juni 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. R. . Die Beklagte brachte unter dem
- März 2008 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners eine Kontenpfändung bei der S. aus. Die S. zahlte aufgrund der Pfändung am
- April 2008 an die Beklagte 4.368,37 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.084,42 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom
- November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. 2 Die Revision ist begründet. 3
- Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom
- November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom
- September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden. 4
- Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben. Vill Raebel Pape Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110008992&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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