JURE110011481 BGH 12. Zivilsenat 20110601 XII ZB 602/10 Beschluss Art 111 Abs 4 FGG-RG, § 50 VersAusglG vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. Oktober 2010, Az: 3 WF 257/10 (VKH), Beschlussvorgehend AG Zerbst, 13. September 2010, Az: 7 F 358/09 VA DEU Bundesrepublik Deutschland Ehescheidungsverfahren: Wegfall der Verfahrenskostenhilfe bei Fortführung einer nach altem Recht abgetrennten Folgesache als selbstständige Familiensache nach neuem Recht Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Oktober 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. I. 1 Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. 2 Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht der Antragsgegnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 12. November 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Im Januar 2010 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 50 VersAusglG wieder aufgenommen. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe für das wieder aufgenommene Verfahren zurückgewiesen, weil sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren auch auf das wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstrecke. Für eine erneute Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestehe deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg. 4 1. Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt. 5 Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 (XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635) die Rechtsfrage, ob sich die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt, entschieden. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.