BGH, Beschluss vom 08.06.2011 – 4 StR 209/11 – Tateinheit von Straftat und Ordnungswidrigkeit: Strafbarkeit bei ordnungswidrigem Fahren unter Drogeneinfluss beim Transport…
JURE110012255 BGH 4. Strafsenat 20110608 4 StR 209/11 Beschluss § 21 Abs 1 S 1 OWiG, § 24a Abs 2 StVG vorgehend LG Baden-Baden, 20. Oktober 2010, Az: 2 KLs 301 Js 1434/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Tateinheit von Straftat und Ordnungswidrigkeit: Strafbarkeit bei ordnungswidrigem Fahren unter Drogeneinfluss beim Transport erworbener Betäubungsmittel 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Oktober 2010
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, mehrere Gegenstände eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1490 € angeordnet. Ferner hat es gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt und ein Verbot, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zum Wegfall der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit und der wegen dieser verhängten Geldbuße.
2 1. Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Straftatbeständen und die deswegen verhängten Rechtsfolgen richtet.
3 2. Dagegen hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit der Angeklagte wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24a Abs. 2 StVG verurteilt wurde.
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6 3. Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten dadurch entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
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