(217), Beschlussvorgehend AG Aurich,
- November 2010, Az: 9 IN 377/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzrecht: Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof; Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom
- April 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. 1
- Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verstößt die gesetzliche Regelung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichthof nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 f AEUV, weil diese Zulassungsbeschränkung nicht auf dem Grundsatz territorialer Ausschließlichkeit beruht, sondern auf der Bildung einer spezialisierten Anwaltschaft aus Rechtsanwälten mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz (vgl. EuGH, Urteil vom
- Februar 1988 - Rs 427/85, NJW 1988, 887 Rn. 44 [zu Art. 59 f EWG-Vertrag]; BGH, Beschluss vom
- März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81 [zu Art. 49 f EG]; vom
- April 2004 - VI ZR 242/03, n.v.; vom
- Oktober 2010 - II ZR 93/08, juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) keine abweichende Beurteilung. 3
- Die Rechtsbeschwerde ist überdies unstatthaft, weil dieses Rechtsmittel vom Landgericht nicht zugelassen worden ist. 4 Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom
- Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; vom
- Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Demnach ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110012273&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public