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BGH VI ZR 161/10

JURE110012283 BGH 6. Zivilsenat 20110531 VI ZR 161/10 Urteil Art 5 Nr 3 VollstrZustÜbk 1998, Art 13 Abs 1 Nr 3 VollstrZustÜbk 1998, Art 15 VollstrZustÜbk 1998, § 32 KredWG, § 823 Abs 2 BGB vorgehend O

ständigkeit: Begründung des Verbrauchergerichtsstands für eine Schadensersatzklage aus c.i.c. Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird

r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die in München wohnhafte Klägerin nimmt die Beklagten, Aktiengesellschaften mit Sitz in Zürich, im

sammenhang mit dem Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen und einem Hedgefondsgeschäft auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Beklagte

1 und die Rechtsvorgängerin der Beklagten

2 (nachfolgend: Beklagte

2) boten die Verwaltung fremder Vermögen gegen Entgelt an. Die Beklagte

3 legte den Fonds "P. Focus Hedge 125%" (nachfolgend: Focus Fonds) auf, dessen Laufzeitende auf Dezember 2013 bestimmt ist. Mit Vertrag vom 24. Februar 2003 beauftragte sie die Beklagte

1 mit dem Vertrieb ihrer Produkte. Die Beklagte

4 ist eine Schweizer Bank. Keine der Beklagten verfügte über eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz. 3 Die Klägerin war von ihrem langjährigen Vermögensberater S. auf die von der Beklagten

1 angebotene Vermögensverwaltung und den von der Beklagten

3 aufgelegten Fonds hingewiesen worden. Am 26. August 2004 bevollmächtigte sie die Beklagte

1, sie gegenüber der Beklagten

4 bei der Verwaltung ihrer dort deponierten Vermögenswerte

vertreten.

gleich unterzeichnete sie einen "Letter of Intent", in dem sie "unwiderruflich" "Focus Notes 125%" "zeichnete", den

r Investition überwiesenen Betrag mit ca. 66.000 € angab, die Beklagte

1

r Investition gemäß ihrer gewählten Strategie beauftragte und ihr die "aktive Vermögensverwaltung" übertrug. Die Beklagte

4 übersandte der Klägerin daraufhin per Post einen Konto- und Depotführungsvertrag, den die Klägerin in München unterschrieb und an die Beklagte

4

rücksandte. Diese unterzeichnete den Vertrag am 11. Oktober 2004 in Zürich. 4 Die Beklagte

1 zeichnete in der Folge für die Klägerin Beteiligungen an dem genannten Fonds, nachdem diese insgesamt 65.000 € auf ihr Konto bei der Beklagten

4 eingezahlt hatte.

sätzlich gewährte die Beklagte

4 der Klägerin einen Kredit in Höhe von 139.000 €

m Erwerb weiterer Fondsanteile. 5 Im November 2005 kündigte die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten

1. Sie übertrug der Beklagten

2 die Verwaltung ihres Depots bei der Beklagten

4 und bevollmächtigte sie entsprechend. Die hierfür notwendigen Formulare hatte die Beklagte

2 der Klägerin per Post nach München übersandt, wo die Klägerin sie am 23. November 2005 unterzeichnete und an die Beklagte

2

rücksandte. 6 Die Verträge mit der Beklagten

1,

2 und

4 enthielten jeweils Klauseln, wonach alle Rechtsbeziehungen mit der Klägerin dem Schweizer Recht unterstehen und Erfüllungsort ebenso wie ausschließlicher Gerichtsstand Zürich sein sollten. 7 Am 5. Juli 2007 kündigte die Klägerin ihre Beteiligung. Ihr wurde ein Betrag in Höhe von 22.814,16 € ausgezahlt. Mit ihrer auf Verstöße gegen das Kreditwesengesetz, verschwiegene Rückvergütungen und Prospekthaftung gestützten Klage macht sie die Differenz

m Anlagebetrag in Höhe von 65.000 €, d.h. 42.155,84 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend. 8 Das Landgericht hat die Beklagte

1 im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Beklagte

2 als unzulässig und die Klage gegen die Beklagten

3 und 4 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte

1 Berufung eingelegt. Nachdem über das Vermögen der Beklagten

1 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Teilurteil

rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht

gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagten

2 bis 4 weiter. I. 9 Das Berufungsgericht hält die Klagen gegen die Beklagten

2 bis 4 für nicht

lässig, weil die internationale

ständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Die Klagen seien - ihre

lässigkeit unterstellt - aber auch unbegründet. 10 1. Für die Klage gegen die Beklagte

2 könne sich die Klägerin nicht auf einen deliktischen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche

ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LugÜ I) berufen. Dieser Gerichtsstand setze voraus, dass das schädigende Ereignis in Deutschland eingetreten sei oder dort einzutreten drohe. Bei Abschluss des Vertrags mit der Beklagten

2 habe sich das angeblich geschädigte Vermögen jedoch bereits bei der Beklagten

4 in der Schweiz befunden. Jedenfalls aber sei der deliktische Gerichtsstand wirksam derogiert. Der Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung stehe das Derogationsverbot in Verbrauchersachen gemäß Art. 15 LugÜ I nicht entgegen. Dem Vertragsschluss sei keine Werbung und kein ausdrückliches Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I vorausgegangen. Die

sendung des Vertragsformulars sei lediglich als Aufforderung

r Abgabe eines Vertragsangebots anzusehen, was für die Annahme von Werbemaßnahmen im Sinne der genannten Bestimmung nicht genüge. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass der Vermögensberater der Klägerin, der ihrem Lager

zurechnen sei, aktiv nach einem neuen Vermögensverwalter gesucht und sich

diesem Zweck an die Beklagte

2 gewandt habe. Jedenfalls aber gelte das Derogationsverbot des Art. 15 LugÜ I nicht für die auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützte Klage gegen die Beklagte

2. 11 Die Klage gegen die Beklagte

2 sei auch unbegründet. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die Beklagte

2 für eine vor ihrem Eintreten getroffene Anlageentscheidung haften solle. 12 2. Für die Klage gegen die Beklagte

3 sei die internationale

ständigkeit der deutschen Gerichte ebenfalls nicht gegeben. Der deliktische Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I komme nicht in Betracht, da der Schadensort in der Schweiz gelegen sei. Die Klage wäre auch unbegründet. Die Beklagte

3 habe einer Erlaubnis nach § 32 KWG nicht bedurft, da sie keine Tätigkeit in Deutschland entfaltet habe. Für etwaige Prospekthaftungsansprüche, die als vertragliche Ansprüche anzusehen seien, fehle ein deutscher Gerichtsstand, weil der Vermögensberater der Klägerin in die Schweiz gereist sei und ihm der Prospekt dort hätte übergeben werden müssen. Ansprüche aus Prospekthaftung habe die Klägerin auch erst in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz geltend gemacht, so dass ihr Vorbringen gemäß § 296a ZPO nicht

berücksichtigen sei. Etwaige vertragliche Aufklärungspflichten seien in der Schweiz

erfüllen gewesen, so dass für diesbezügliche Schadensersatzansprüche die dortigen Gerichte

ständig seien. Abgesehen davon sei das Vorbringen der Klägerin durch die Einwendung der Beklagten

4 im Parallelverfahren entkräftet worden, bei den Zahlungen an die Beklagte

1 habe es sich nicht um Rückvergütungen sondern um das Entgelt für deren Verwaltungstätigkeit gehandelt. 13 Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung durch Verschweigen der aus der Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs resultierenden Risiken bestünden ebenfalls nicht, weil die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben sei, dass die Beklagte

3 von dieser Gestaltung gewusst habe. 14 3. Auch für die Klage gegen die Beklagte

4 sei die internationale

ständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben. Der Wirksamkeit der geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung stehe das Derogationsverbot des Art. 15 LugÜ I nicht entgegen, da es gegenüber deliktischen Ansprüchen nicht gelte. Abgesehen davon würden Verträge

r Finanzierung von Wertpapierkäufen von Art. 13 LugÜ I nicht erfasst. Aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ I könne eine

ständigkeit nicht hergeleitet werden, da es an einem Schadensort in Deutschland fehle. 15 Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Beklagte

4 habe keine eigenen Aufklärungspflichten verletzt. Umstände, die ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht des Kreditgebers über die Risiken aus der geplanten Kreditverwendung nach sich zögen, lägen nicht vor. Eine Verpflichtung

r Aufklärung über Innenprovisionen habe ihr nicht oblegen. Jedenfalls sei das Vorbringen der Klägerin durch die Einwendung der Beklagten

4 im Parallelverfahren entkräftet worden, bei den Zahlungen an die Beklagte

1 habe es sich nicht um Rückvergütungen sondern um das Entgelt für deren Verwaltungstätigkeit gehandelt. Die Tätigkeit der Beklagten

4 sei auch nicht nach § 32 KWG erlaubnispflichtig gewesen; die unstreitige Versendung der Kreditunterlagen an die Klägerin genüge hierfür nicht. II. 16 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die deutschen Gerichte für die gegen die Beklagten

2 bis 4 erhobenen Klagen international

ständig. 17 1. Das Berufungsgericht ist allerdings

treffend davon ausgegangen, dass sich die internationale

ständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz

prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom

  1. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom
  2. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, WM 2010, 2163 Rn. 8), nach dem Übereinkommen über die gerichtliche

ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - geschlossen in Lugano am

  1. September 1988 - (LugÜ I) bestimmt. Dieses ist in Deutschland am
  2. März 1995 und in der Schweiz am
  3. Januar 1992 in Kraft getreten (BGBl. II 1995 S. 221) und findet gemäß Art. 54b Abs. 2 Buchst. a LugÜ I mit Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom
  4. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 9; BGH, Urteil vom
  5. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 133; Musielak/Stadler, ZPO,
  6. Aufl., Vorb. EG-Verordnungen, Rn. 13). Die Regeln über die internationale

ständigkeit im Übereinkommen über die gerichtliche

ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom

  1. Oktober 2007 (LugÜ II) sind im Streitfall noch nicht anwendbar, da die Klage erhoben wurde, bevor dieses Übereinkommen am
  2. Januar 2010 für die Europäische Gemeinschaft in Kraft trat (BGBl. I 2009 S. 2862; Art. 63 Abs. 1 LugÜ II). 18 Die Auslegung des Lugano Übereinkommens I obliegt den deutschen Gerichten. Eine Auslegungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs besteht nicht (vgl. Senat, Urteile vom
  3. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 9; vom
  4. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, WM 2010, 2163 Rn. 10; EuGH, Gutachten vom
  5. Februar 2006 - C-1/03 - Slg. 2006 I, 1145, Rn. 19). Es gelten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche

ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), da sich die Unterzeichnerstaaten

einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen beider Abkommen verpflichtet haben (vgl. Präambel und Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens; Senatsurteil vom

  1. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO; EuGH, Gutachten vom
  2. Februar 2006 - C-1/03 - aaO; BAG, Urteil vom
  3. August 2003 - 5 AZR 45/03, NZA 2004, 58, 61). Dabei ist

beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens

berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten

gewährleisten (vgl. Senat, Urteile vom

  1. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO, Rn. 11; vom
  2. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 13; vgl.

m EuGVÜ: EuGH, Urteile vom

  1. Juli 2002 - Rs. C-96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel, Rn. 37; vom
  2. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I-499, Engler, Rn. 33). 19
  3. Für das von der Klägerin in der Revisionsinstanz gegen die Beklagte

2 allein weiterverfolgte Schadensersatzbegehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ergibt sich die internationale

ständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ I (

ständigkeit für Verbrauchersachen). 20 a) Der Anwendung dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass die Parteien in dem zwischen ihnen

stande gekommenen Vermögensverwaltungsvertrag als ausschließlichen Gerichtsstand Zürich vereinbart haben. Denn gemäß Art. 15 LugÜ I kann von den Vorschriften über die

ständigkeit bei Verbrauchersachen im Wege der Vereinbarung nur dann abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher lediglich

sätzliche Klagemöglichkeiten eröffnet oder die Gerichte des Staates für

ständig erklärt, in dem beide Parteien

m Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 21

  1. b)Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ I kann ein Verbraucher eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, sofern dem Vertragsabschluss in diesem Staat ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
  2. a)und der Verbraucher in diesem Staat die

m Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b). Unter einem Verbraucher ist dabei gemäß Art. 13 Abs. 1 LugÜ I eine Person

verstehen, die

einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

gerechnet werden kann. 22

  1. c)Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. 23
  2. aa)Die Klägerin hat den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten

2 als Verbraucherin im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I abgeschlossen. Der Vertrag diente der Anlage und Verwaltung ihres privaten Vermögens und kann deshalb nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit

gerechnet werden. 24 bb) Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I

qualifizieren. Art. 13 Abs. 1 LugÜ erfasst nur solche Verträge, in denen die Parteien synallagmatische Verpflichtungen eingegangen sind (vgl. Senatsurteil vom

  1. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
  2. Aufl., Art. 15 Rn. 25

r inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteile vom

  1. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 49; vom
  2. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 34). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da sich die Klägerin

r Zahlung eines Entgelts für die von der Beklagten

2

erbringenden Leistungen verpflichtet hat. 25

  1. cc)Der Vertrag war auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet. Der Begriff der "Erbringung einer Dienstleistung" in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist in Anlehnung an Art. 5 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (BGBl. II 1986 S. 810, nachfolgend: EVÜ) weit auszulegen (vgl. Schweizerisches BG, BGE 133 III 295 Ziffer 8.1; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385; EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - aaO, Gabriel, Rn. 42; Geimer in Geimer/Schütze, aaO, Rn. 45; Senff, Wer ist Verbraucher im internationalen Zivilprozess?, 2001, S. 258). Er schließt Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, Werk- und Werklieferungsverträge sowie Geschäftsbesorgungsverhältnisse ein und erfasst damit alle Verträge, in denen dem Verbraucher - wie im Streitfall - eine tätigkeitsbezogene Leistung versprochen wird (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385; vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 130 f.; vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253). 26
  2. dd)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I erfüllt. 27

(1)Die beiden spezifischen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I sollen gewährleisten, dass eine enge Verbindung zwischen dem fraglichen Vertrag und dem Staat besteht, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Sie erfassen die Fälle, in denen der Unternehmer in Form von Werbung oder Angeboten Schritte unternommen hat, um seine beweglichen Sachen oder Dienstleistungen in dem Land

verkaufen, in dem sich der Verbraucher aufhält (vgl.

Art. 13Abs. 1 Nr. 3 EUGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 41 ff.). 28

(2)Der Begriff "Werbung" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LugÜ I umfasst alle Formen der Werbung in dem Vertragsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, unabhängig davon, ob sie allgemein verbreitet oder unmittelbar an den Empfänger gerichtet wird (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; vgl.

Art. 13Abs. 1 Nr. 3 Eu

GVÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 44). Der Begriff "ausdrückliches Angebot" ist nicht im rechtstechnischen Sinne

verstehen. Er setzt kein Vertragsangebot gemäß § 145 BGB voraus, sondern erfasst auch eine invitatio ad offerendum (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 17; Geimer in Geimer/Schütze, aaO, Rn. 51; Teuber, Die internationale

ständigkeit bei Verbraucherstreitigkeiten, S. 36; Kleinknecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 153, jeweils mwN.; vgl.

Art. 13Abs. 1 Nr. 3 Eu

GVÜ: vgl. EuGH, Urteile vom

  1. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 52; vom
  2. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 36). 29 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nicht erforderlich, dass die Initiative

r Unterbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Eine solche Voraussetzung sieht Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I nicht vor. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist, ohne danach

differenzieren, auf wessen Veranlassung dies geschehen ist. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I über den Wortlaut hinaus auf die Fälle, in denen der Unternehmer dem Verbraucher von sich aus ein Angebot übermittelt hat, stände im Widerspruch

dem mit der Vorschrift verfolgten Ziel, dem Verbraucher als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner einen angemessenen Schutz

sichern (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom

  1. Oktober 1992, Rs. C-89/91, Slg. 1993 S. I-139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 83 ff.; EuGH, Urteile vom
  2. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 39; vom
  3. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 39). Der enge Inlandsbezug zwischen dem abgeschlossenen Vertrag und dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, den die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I gewährleisten sollen, ist auch dann gegeben, wenn dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers abgegebenen Angebot des Unternehmers eine Kontaktaufnahme durch den Verbraucher vorausgegangen ist. Im Interesse eines effizienten Verbraucherschutzes erfasst Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I deshalb auch die Fälle, in denen der Verbraucher die Initiative ergriffen und den Unternehmer um Übersendung eines Angebots oder von Informationsmaterial gebeten hat (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, aaO, A I Art. 15 Rn. 55; MünchKommZPO/Gottwald,
  4. Aufl., Art. 13 EuGVÜ Rn. 10; Schlosser, FS Steindorff

(1990), S. 1379, 1385 f.; aA Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Anh. I § 40 Art. 13, Rn. 18). 30
(3)Mit "

m Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b LugÜ I ist jede schriftliche Rechtshandlung und jeder andere Schritt des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat gemeint, in denen sein Wille, der Aufforderung des Gewerbetreibenden Folge

leisten,

m Ausdruck kommt (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; vgl.

Art. 13Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 45). 31

(4)Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I

bejahen. Durch die Übersendung der Vertragsunterlagen nach München hat die Beklagte

2 der Klägerin in deren Wohnsitzstaat ein ausdrückliches Angebot im Sinne der genannten Bestimmung unterbreitet. Dieser Beurteilung steht - wie unter dd)

(2)ausgeführt - nicht entgegen, dass der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten

2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Initiative der Klägerin, nämlich deren aktive Suche nach einem geeigneten Vermögensberater,

rückzuführen ist. Mit der Unterzeichnung eines Angebots

m Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags in München hat die Klägerin auch in ihrem Wohnsitzstaat die von ihrer Seite "

m Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen" vorgenommen. 32 ee) Das von der Klägerin in der Revisionsinstanz allein weiterverfolgte Begehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ist auch als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I

qualifizieren (vgl. Senat, Urteil vom

  1. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 24 ff.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einordnung als deliktischer Anspruch im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I berücksichtigt nicht, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind (vgl. Senat, Urteile vom
  2. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO, Rn. 11; vom
  3. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 13, 24; vgl.

m EuGVÜ: EuGH, Urteile vom

  1. Juli 2002 - Rs. C-96/00, aaO, Gabriel, Rn. 37; vom
  2. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 33). 33

(1)Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinne erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung

diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom

  1. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 23; EuGH, Urteile vom
  2. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 38, 56; vom
  3. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg. 2009 I-3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56). Diese Beurteilung wird durch die englische und französische Sprachfassung des Art. 13 LugÜ I bestätigt, die wesentlich umfassender formuliert sind als die deutsche Fassung und in denen es statt "Klagen aus einem Vertrag" "in proceedings concerning a contract" bzw. "en matière de contrat" heißt. Dies entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, wonach der Verbraucher als der wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartner geschützt werden soll und ihm der Entschluss

r gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (vgl.

m Brüsseler Abkommen EuGH, Urteil vom

  1. Januar 1993 - Rs. 89/91 - Slg. 1993 S. I-139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 18). Dagegen bezieht sich Art. 5 Nr. 3 LugÜ I nur auf alle nicht an einen Vertrag anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom
  2. Oktober 1998 - Rs. C-51/97, Slg. 1998 S. I-6511, Réunion européenne, Rn. 22; vom
  3. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 33; vom
  4. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 29; Oberhammer in Dasser/Oberhammer, Kommentar

m Lugano-Übereinkommen (LugÜ), 2008, Art. 5 Rn. 20; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht (Bearb. 2001) Art. 5 Brüssel I-VO, Rn. 78). 34

(2)Im Streitfall weist der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG die für die Bejahung des Verbrauchergerichtsstands erforderliche enge Verbindung

dem mit der Beklagten

2 abgeschlossenen Vertrag auf. Die Klägerin nimmt ihren Vertragspartner mit der Begründung auf Ersatz des ihr infolge der vereinbarten Verwaltungstätigkeit angeblich entstandenen Vermögensschadens in Anspruch, dass jener den Vertrag aufgrund eines gegen ihn gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen. Das Klagebegehren kann vom Vertrag nicht getrennt werden. 35 3. Für die gegen die Beklagte

3 erhobene Klage ergibt sich die internationale

ständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls aus Art. 18 Satz 1 LugÜ I. 36 a) Nach Art. 18 LugÜ I wird ein Gericht eines Vertragsstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens

ständig ist,

ständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der

ständigkeit

rügen, und keine anderweitige ausschließliche

ständigkeit begründet ist. Von einer Einlassung auf das Verfahren ist auszugehen, wenn der Beklagte die

ständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl.

der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 18 EuGVÜ: BGH, Urteil vom

  1. September 2001 - IX ZB 75/99, NJW-RR 2002, 1357, 1358; EuGH, Urteil vom
  2. Juni 1981 - Rs. C-150/80 - Slg. 1981 S. 1671, Elefanten Schuh, Rn. 15 f.; OLG Düsseldorf, JR 1991, 243, 244; OLG Frankfurt, IPRax 2000, 525; OLG Hamm, RIW 1999, 540; Geimer in Geimer/Schütze, aaO, A1 Art. 24 Rn. 50 mwN). Vor den deutschen Zivilgerichten ist danach im Gegensatz

§ 39

ZPO keine Einlassung

r Hauptsache erforderlich;

ständigkeitsbegründend ist bereits eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung (OLG Düsseldorf, JR 1991, 243, 244; OLG Frankfurt, IPRax 2000, 525; OLG Hamm, RIW 1999, 540; OLG Rostock, OLGR 2006, 271, 272 f.; Musielak/Stadler, ZPO,

  1. Aufl., Art. 24 EuGVO Rn. 3; MünchKommZPO/Gottwald,
  2. Aufl., Art. 24 EuGVO Rn. 7; Zöller/Geimer, ZPO,
  3. Aufl., Art. 24 EG-VO Rn. 5; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar

m EuGVO, 9. Aufl., Art. 24 EuGVO Rn. 7, 15). 37 b) Nach diesen Grundsätzen sind die deutschen Gerichte jedenfalls mit Eingang der Klageerwiderung der Beklagten

3

ständig geworden. In dieser hat die Beklagte

3 Einwendungen in der Sache erhoben, ohne die internationale

ständigkeit des angerufenen Gerichts

beanstanden. Eine anderweitige ausschließliche

ständigkeit gemäß Art. 16 LugÜ I besteht nicht. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erhobene Rüge vermochte die bereits begründete

ständigkeit nicht

beseitigen. 38 4. Für das von der Klägerin in der Revisionsinstanz gegen die Beklagte

4 weiterverfolgte Schadensersatzbegehren aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ergibt sich die internationale

ständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ I. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin und die Beklagte

4 in den zwischen ihnen

stande gekommenen Verträgen als ausschließlichen Gerichtsstand Zürich vereinbart haben. Denn die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen gemäß Art. 15 LugÜ I sind nicht gegeben (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 2. a)). 39 a) Die Klägerin hat sowohl den Konto- und Depotführungsvertrag als auch den Kreditvertrag als Verbraucherin abgeschlossen. Sie handelte ausschließlich

privaten Zwecken. Die Verträge dienten der Anlage und Verwaltung ihres privaten Vermögens und können deshalb nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit

gerechnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in Hedgefondsanteile investiert hat und dadurch Gewinn erzielen wollte. Denn nach der Definition des Verbrauchers in Art. 13 Abs. 1 LugÜ gilt die Bestimmung für alle Verträge, die eine Person ohne Bezug

einer gegenwärtigen oder

künftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen abschließt (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Juni 1978 - Rs. C-150/77, Slg. 1978 S. I-1431, Bertrand, Rn. 16; Urteil vom
  2. Juli 1997 - Rs. C-269/95, Slg. 1997 S. I-3767, Benincasa, Rn. 18). Auf das Bestehen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon, Rs. C-89/91, Slg. 1993 S. I-139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 77; Senff, aaO, S. 259 f.). 40 b) Die zwischen der Klägerin und der Beklagten

4 abgeschlossenen Verträge sind auch als Verträge im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I

qualifizieren. Sie enthalten synallagmatische Verpflichtungen und sind auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet. Sowohl in dem auf die Einrichtung und Führung eines Kontos abzielenden Zahlungsdienstrahmenvertrag als auch in dem auf die Verwahrung und Verwaltung der Fondsanteile gerichteten Depotvertrag (vgl. Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 7) hat die Beklagte

4 der Klägerin tätigkeitsbezogene Leistungen gegen Entgelt versprochen. Es kann dahinstehen, ob auch Kreditverträge als Verträge über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I anzusehen sind (verneinend: der Bericht der Kommission Schlosser

Art. 13Eu

GVÜ, ABl. EG vom

  1. März 1979, Nr. C 59 Nr. 157; Loacker, Der Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, 2006, S. 122; Martiny in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht,
  2. Aufl., Rn. 808 jeweils mwN; bejahend: Hoffmann/Primaczenko, WM 2007, 189, 190 f.; Mankowski, RIW 2006, 321, 322 ff.; Gaudemet-Tallon, Revue critique du droit international privé 2001, S. 143, 146; Kropholler/von Hein, aaO Art. 15 Rn. 20; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht,
  3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 7; MünchKommZPO/Gottwald,
  4. Aufl., Art. 13 EuGVÜ Rn. 7; Cour d´appel de Colmar, ZIP 1999, 1209, 1210 mit Anmerkung Reich; Cour d´appel de Versailles, RIW 1999, 884). Denn Kreditverträge fallen jedenfalls dann unter Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I, wenn sie

anderen auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichteten Verträgen in engem

sammenhang stehen und die Dienstleistungen insgesamt nicht nur als untergeordnete Nebenleistungen anzusehen sind (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, BGE 133 III 295 Ziffer 8.1; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, aaO und vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, aaO, jeweils

dem auf Art. 5 EVÜ

rückgehenden Art. 29 EGBGB). So verhält es sich im Streitfall. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten

4

stande gekommene Kreditvertrag war eng mit dem Konto- und Depotführungsvertrag verknüpft, über den die Darlehensgewährung, die Verwendung der Darlehensmittel und die Verwaltung der Fondsanteile abgewickelt wurde. Die Beklagte

4 hatte der Klägerin ein "Leistungspaket"

r Verfügung gestellt, in dem dienstvertragliche Pflichten erhebliches Gewicht hatten. 41 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert eine Qualifikation des Kontoführungs- und Depotvertrags und des Kreditvertrags als Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I auch nicht daran, dass es sich bei den mit den Kreditmitteln erworbenen Fondsanteilen um Wertpapiere handelte (vgl.

r Rechtsnatur verbriefter Fondsanteile: Schweizerisches Bundesgericht, BGE 132 III 186 S. 193). Das Berufungsgericht übersieht, dass vorliegend nicht die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LugÜ I, sondern die des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3LugÜ I in Frage steht. Die Bestimmungen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LugÜ I knüpfen an den Kauf beweglicher Sachen an und erfassen deshalb den (kreditfinanzierten) Kauf von Wertpapieren nicht (vgl. Kroppholler, aaO, Art. 15 Rn. 17; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3 Rn. 116; vgl.

Art. 5EVÜ: Bericht von Giuliano/Lagarde BT-Drucks.

10/503 S. 55). Dies steht jedoch einer Qualifikation des abgeschlossenen Kontoführungs- und Depotvertrags und des damit in engem

sammenhang stehenden Kreditvertrags als Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung mit besonderem Inlandsbezug im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I nicht entgegen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon Rs. C-89/91, aaO, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 75 ff.; Kroppholler/von Hein, aaO Art. 15 EuGVO Rn. 20). 42 c) Auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I sind erfüllt. Durch die Übersendung der Vertragsunterlagen nach München hat die Beklagte

4 der Klägerin in deren Wohnsitzstaat ein ausdrückliches Angebot im Sinne der genannten Bestimmung unterbreitet. Wie unter 2. c) dd) ausgeführt steht dem nicht entgegen, dass die Initiative

m Vertragsschluss nach dem Vortrag der Beklagten

4 nicht von ihr, sondern von der für die Klägerin handelnden Beklagten

1 ausging. Mit der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen in München hat die Klägerin in ihrem Wohnsitzstaat die von ihrer Seite

m Abschluss der Verträge erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen. 43 d) Sowohl das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten als auch das auf einen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz gestützte Schadensersatzbegehren sind als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I

qualifizieren. 44

  1. aa)Wie unter 2.
  2. c)
  3. ee)ausgeführt, genügt es für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung

diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom

  1. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 23; EuGH, Urteile vom
  2. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 38, 56; vom
  3. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg. 2009 I-3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56). Diese Voraussetzung wird in Fällen, in denen es

einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist und der Kläger Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten begehrt, regelmäßig

bejahen sein (vgl.

Art. 5Eu

GVÜ/EuGVVO: EuGH, Urteile vom

  1. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg. 2009 S. I-3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56; vom
  2. September 2002 - C-334/00, Tacconi, Slg. 2002, S. I-7357 Rn. 22; Mankowski, IPrax 2003, 127, 133 ff.; Kropholler/von Hein, aaO, Art. 5 Rn. 18; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht (Bearb. 2011) Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 27; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht,
  3. Aufl., Anh. I § 40 Art. 5 EuGVVO Rn. 5; Schmidt, Europäisches Zivilprozessrecht 2004, Rn. 84; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO,
  4. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rn. 8; Martiny, FS Geimer 2002, S. 641, 653 f.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin nimmt ihre Vertragspartnerin mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, dass diese ihr vor Abschluss der Verträge

sätzliche Informationen hätte erteilen müssen, um die mit den Verträgen verbundenen Risiken und Belastungen besser einschätzen und den Abschluss der Verträge überdenken

können. Dieses Begehren kann von den Verträgen nicht getrennt werden. 45 bb) Nichts anderes gilt für den Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Auch er kann von den zwischen der Klägerin und der Beklagten

4 geschlossenen Verträgen nicht getrennt werden. Die Klägerin nimmt ihre Vertragspartnerin auf Ersatz des an sie transferierten und

m Fondanteilskauf verwendeten Geldbetrages in Anspruch, weil diese die Verträge aufgrund eines gegen sie gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen. III. 46 Die Sache war

r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

rückzuverweisen. Der Senat kann mangels der erforderlichen Feststellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen

r Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht

beachten (BGH, Urteile vom

  1. Dezember 1953 - IV ZR 48/53, BGHZ 11, 222, 224; vom
  2. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; vom
  3. Juni 1990 - III ZR 216/89, NJW 1990, 2125, 2126; Musielak/Ball, ZPO,
  4. Aufl., § 563 Rn. 3, jeweils mwN). Verneint das Berufungsgericht die

lässigkeit der Klage, so darf das Revisionsgericht auf die Begründetheit der Klage nur dann eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei

rückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (Senatsurteil vom

  1. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031; BGH, Urteile vom
  2. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, VersR 1992, 762, 763; vom
  3. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175, 176; Musielak/Ball, ZPO,
  4. Aufl., § 563 Rn. 23). 47 Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat schon nicht geklärt, welches Recht auf die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse Anwendung findet. Hierzu bestand schon deshalb Anlass, weil die Beklagten ausländische Unternehmen sind und die Klägerin ihre Ersatzansprüche auf den Erwerb einer Beteiligung an dem von der Beklagten

3 in der Schweiz aufgelegten Fonds stützt. Zwar wäre - wie das Berufungsgericht ohne die Frage

erörtern angenommen hat - deutsches Recht anwendbar, wenn die Parteien im Laufe des Rechtsstreits nachträglich eine entsprechende stillschweigende und wirksame Rechtswahlvereinbarung gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung getroffen hätten. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. 48 Dabei ist

berücksichtigen, dass der Umstand, dass die Parteien und die Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgehen, den Anforderungen an eine nachträgliche Rechtswahl nicht ohne weiteres genügt (vgl. BGH, Urteile vom

  1. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002; vom
  2. Oktober 2008 - I ZR 12/06, NJW 2008, 1205 Rn. 19 mwN). Zwar kann es für die Annahme einer nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen, wenn die Vertragsparteien im Prozess deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausführungen

grunde legen.

mindest für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es aber eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1292, 1293; vom
  2. Oktober 2008 - I ZR 12/06, aaO). 49 Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit den in den Rechtsmittelschriften vorgebrachten Einwendungen gegen seine Beurteilung der Begründetheit der Klagen auseinanderzusetzen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110012283&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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