JURE110012659 BGH
- Zivilsenat 20110609 V ZR 280/10 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG, § 544 ZPO vorgehend OLG Hamm,
- November 2009, Az: I-13 U 26/09, Urteilvorgehend LG Dortmund,
- Dezember 2008, Az: 4 O 106/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Abweisung der Unterlassungsklage eines Grundstückseigentümers gegen eine nachbarrechtliche Störung Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
- November 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. I. 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von deren Hausgrundstück kein Wasser mehr durch die an der Grenze errichtete Terrasse in den Keller des Hauses der Klägerin eindringt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. 2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Beschwerde. Die Klägerin will in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klage weiter verfolgen. II. 3 Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 4
- Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer Unterlassungsklage bemisst sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung; ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, die das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom
- August 2010 - V ZB 45/10, Grundeigentum 2010, 1418 mwN). Dass diese Minderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. 5
- Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer ein Kostenangebot für die "Beseitigung von Wasserschäden" vorgelegt, welches einen Betrag von 21.800 € ausweist. Dieses Angebot kann der Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden, weil weder die Notwendigkeit der darin genannten Sanierungsmaßnahmen noch deren einzelne Kosten dargelegt sind, das Angebot also nicht nachvollziehbar ist. III. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110012659&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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