BGH, Beschluss vom 15.06.2011 – 4 StR 224/11 – Falsche uneidliche Aussage: Anlass zur Prüfung eines Aussagenotstandes 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des…
JURE110013857 BGH 4. Strafsenat 20110615 4 StR 224/11 Beschluss § 49 Abs 2 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 157 Abs 1 S 1 StGB vorgehend LG Stendal, 28. Januar 2011, Az: 501 KLs - 449 Js 22761/10 - 22/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Falsche uneidliche Aussage: Anlass zur Prüfung eines Aussagenotstandes 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 28. Januar 2011 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften, wegen fremdnützigen Verschaffens des Besitzes an kinderpornografischen Schriften sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner bestimmt, dass von dieser Strafe drei Monate als vollstreckt gelten. Die dagegen gerichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
2 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen fremdnützigen Verschaffens des Besitzes von kinderpornografischen Schriften verurteilt hat, kann der Strafausspruch schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob durch die Einlassung des Angeklagten zu diesem Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren ein wesentlicher Aufklärungserfolg eingetreten ist, der eine Strafmilderung gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte.
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5 2. Soweit der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist, begegnet der Strafausspruch ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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8 Ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten hätte sich dieser bei wahrheitsgemäßer Aussage jedenfalls einer Straftat mit einem höheren Unrechtsgehalt bezichtigt, nämlich neben der Verschaffung von Fremdbesitz zusätzlich der eigenhändigen Herstellung eines Datenträgers mit kinderpornografischem Inhalt durch Anfertigung einer Kopie (vgl. dazu MünchKommStGB/Hörnle § 184b Rn. 16). Ferner hätte der Angeklagte die Einziehung seines DVD-Festplattenrecorders befürchten müssen (§ 74 Abs. 1 StGB). Ein Aussagenotstand im Sinne von § 157 Abs. 1 StGB ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, ein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1993 - 4 StR 702/93, StV 1995, 250).
9 3. Der Senat hebt zugleich die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafe insgesamt neu zuzumessen.
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