JURE110014215 BGH 1. Zivilsenat 20110622 I ZB 86/10 Beschluss Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV, Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, § 15a RVG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. September 2010, Az: 4 W 241/10, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 12. April 2010, Az: 416 O 313/07, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die im Verfügungsverfahren entstandene Verfahrensgebühr Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 13. September 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 016 für Handelssachen, vom 12. April 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juli 2010 abgeändert. Die von der Antragsgegnerin aufgrund des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 15. Juli 2009 an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 6.428,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2009. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Beschwerdewert: 440,05 €. 1 I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Jahr 2007 vor dem Land- und Oberlandesgericht Hamburg in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat das Oberlandesgericht den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens und der Berufung sind der Antragsgegnerin auferlegt worden. Die Antragstellerin hat im Kostenfestsetzungsverfahren die hälftige Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 RVG VV aus einem Gegenstandswert von 100.000 € begehrt. Da die Prozessbevollmächtigten in derselben Angelegenheit für die Antragstellerin bereits vorgerichtlich tätig waren, hat die Rechtspflegerin eine hierdurch angefallene 1,3-fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 RVG VV unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV zur Hälfte von der Verfahrensgebühr in Abzug gebracht und die der Antragstellerin im Erlassverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 917,73 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. 2 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Festsetzung der hälftigen 1,3-fachen Verfahrensgebühr entsprechend der Kostenquotelung weiter. 3 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die vorgerichtlich für die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin entstandene 1,3-fache Geschäftsgebühr sei zur Hälfte auf die im Erlassverfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen mit der Folge, dass sich letztere entsprechend verringere. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a Abs. 2 RVG stehe dem nicht entgegen, da diese Bestimmung aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG im Streitfall keine Anwendung finde. 5 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.