Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger
BKG) Aufwendungsersatzansprüche zu, da er als Eigentümer einer in der Nähe des Einsatzorts befindlichen baulichen Anlage (Leitungsnetz) in seinem Besitz befindliche Löschmittel in Gestalt des Trinkwassers zur Brandbekämpfung zur Verfügung gestellt habe. Dabei stehe der Umstand, dass es sich bei dem Kläger um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele, der Anwendung dieser Vorschriften nicht entgegen. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass klägerseits insoweit nicht lediglich eigene Aufgaben erfüllt worden seien. Eine spezielle Übertragung der angemessenen Löschwasserversorgung
dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz habe es unzweifelhaft nicht gegeben. Soweit in der Verbandssatzung (§ 3 Nr. 4 und 6) von der "Wasserversorgung" der Verbandsmitglieder beziehungsweise der Bevölkerung gesprochen werde, sei mit dieser Aufgabenzuweisung an den Kläger lediglich die Bereitstellung von Trinkwasser als klassischer Teil der Daseinsvorsorge gemeint, die den Gemeinden gemäß § 59 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) als Selbstverwaltungsaufgabe obliege, nicht hingegen die als Teil der Gefahrenabwehr
dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz zu qualifizierende Versorgung mit Löschwasser. In § 59 BbgWG sei - anders als etwa in § 46 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Wassergesetzes, das als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung ausdrücklich auch die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz bestimme - nicht von der Versorgung mit Löschwasser, sondern nur von der öffentlichen Wasserversorgung als gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgabe die Rede. Dass die Aufgabenübertragung auf den Kläger nicht die Löschwasserversorgung umfasse, ergebe sich auch daraus, dass es sich bei seinen Mitgliedern nicht nur um amtsfreie Gemeinden, Ämter und kreisfreie Städte handele, sondern sich darunter auch zwei amtsangehörige Gemeinden befänden. Die Pflicht, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten, obliege
BKG jedoch ausschließlich amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten. Es gehe aber nicht an, amtsangehörige Gemeinden über die Verbandsumlage auch an solchen Kosten zu beteiligen, die nicht in ihrem Aufgabenbereich entstanden seien. 4 Die Beklagte sei passivlegitimiert. Hierbei könne dahinstehen, ob es sich bei dem zweiten Brand um ein Großschadensereignis gehandelt habe, für das gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG die Landkreise Träger des überörtlichen Brandschutzes seien. Zwar nenne § 47 BbgBKG als Entschädigungsverpflichteten ohne nähere Spezifizierung den "Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt". Hiermit seien indessen
der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 3/6938 zu § 47) nur die amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte, das heißt die Aufgabenträger der unteren Aufgabenebene gemeint. Dieses Verständnis der Vorschrift werde auch deren Sinn und Zweck gerecht. Es solle sichergestellt werden, dass dem Entschädigungsberechtigten unproblematisch ein Anspruchsgegner zugeordnet werden könne, ohne dass ihm die schwierige Bewertung, ob ein Großschadensereignis vorliege, abverlangt werde. 5 Da die Beklagte hinsichtlich der Entnahme des Wassers aus dem Leitungsnetz als Verbraucherin anzusehen sei, müsse sie auch den zu diesem Zeitpunkt gültigen Preis bezahlen. 6 Bezüglich des ersten Brandes seien die Ansprüche jedoch verjährt.
BKG seien auf den Ersatzanspruch die Bestimmungen des Brandenburgischen Ordnungsbehördengesetzes (OBG) anzuwenden.
OBG, der § 852 BGB a.F.
gebildet sei, trete die Verjährung innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt ein, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft Kenntnis erlangt habe. Die Verjährung beginne damit - anders als
1 BGB - nicht erst mit dem Schluss des betreffenden Jahres. Bezüglich des ersten Brandes habe die Verjährung jedenfalls mit dem Tag der Rechnungsstellung, dem 23. November 2004, zu laufen begonnen. Anders als beim zweiten Brand habe es insoweit aber keine die Verjährung
Vielmehr habe die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2005 und
folgend im Schreiben vom
dem Zugang des Schreibens vom 17. Juni 2005 geendet, da die Beklagte durch die fehlende Reaktion auf die Mahnung deutlich gemacht habe, dass sie nicht gewillt sei, die Kosten zu übernehmen. Auch in diesem Fall wäre die Verjährung zeitlich weit vor Einreichung und Zustellung der Klage eingetreten. II. Revision der Beklagten 7 Die Angriffe der Beklagten gegen das Berufungsurteil sind bereits deshalb unbegründet, weil die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des Brandenburgischen Orts- und Landesrechts nicht revisibel ist. 8 1.
1 ZPO a.F. kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Letzteres ist bezüglich des Brandenburgischen Orts- und Landesrechts nicht der Fall. Soweit § 545 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. 29 Nr. 14a des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586, 2702) bestimmt, dass die Revision auf eine Verletzung des "Rechts" gestützt werden kann, ist diese Einschränkung zwar entfallen. Die Neuregelung gilt aber nicht für den anhängigen Rechtsstreit. Denn
FGG-RG sind auf Verfahren, die - wie hier - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am
1 ZPO a.F. nicht revisibel (vgl. nur BGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die
weise aaO Rn. 11) bereits vor dem FGG-RG wie revisibles Recht behandelt wurden, auch wenn sich ihr Verwendungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt hat. 9 Soweit
der Senatsrechtsprechung Landesrecht, das nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts gilt,
1 ZPO a.F. ausnahmsweise dann revisibel ist, wenn entweder das Landesrecht aufgrund einer zwingenden Rahmenvorschrift des Bundes in seinem wesentlichen Inhalt mit den entsprechenden Bestimmungen anderer Bundesländer übereinstimmte (Urteil vom
BKG wegen des zu Brandbekämpfungszwecken verbrauchten Trinkwassers ein Ersatzanspruch gegen die beklagte Stadt als örtlichen Aufgabenträger
BKG - und zwar auch bei einem Großschadensereignis - dem Grunde
zusteht, ist für den Senat bindend (§ 560 ZPO). Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte mit ihrer Revision zur Höhe des zuerkannten Anspruchs einwendet, dieser sei
BKG i.V.m. § 39 Abs. 1 OBG nicht auf Vergütung des zum Entnahmezeitpunkt gültigen Gebührensatzes, sondern nur auf Erstattung etwaiger im Zusammenhang mit der Löschwasserentnahme entstandener Mehraufwendungen des Klägers gerichtet. 11
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Der Gläubiger muss insoweit lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Der in Anspruch Genommene muss Erklärungen abgeben, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, er lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Es genügt mithin ein Meinungsaustausch über den Anspruch, aufgrund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom
Treu und Glauben der nächste Schritt - zum Beispiel eine Äußerung der einen Seite auf die letzte Reaktion der anderen Seite - zu erwarten gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 112, 14/6857, S. 43; BGH, Urteil vom
Übersendung der Rechnung des Klägers vom
dem im Tatbestand insoweit in Bezug genommenen Schriftwechsel der Parteien, auf den der Kläger mit seiner Anschlussrevisionsbegründung verweist, hat die Beklagte,
dem sie zunächst mit Schreiben vom
dem ergebnislosen Gespräch vom
gekommen; in dem vom Kläger vorgelegten späteren Schreiben vom 23. April 2008 heißt es hierzu: "Wie bereits in der Beratung am 27.05.05 und im Antwortschreiben vom 10.06.05 dargestellt, fehlt es für die Rechnungslegung an der notwendigen Rechtsgrundlage, da weder ein entsprechender Ansatz für Löschwasser in der Satzung zu finden ist, noch ein Vertrag über die Löschwasserentnahme abgeschlossen wurde". Ob dieses Verhalten der Parteien als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen (§ 203 Satz 1 BGB) zu werten oder davon auszugehen ist, dass die Verhandlungen,
dem beide Seiten ihren Standpunkt - Zahlungsaufforderung; Verweigerung der Bezahlung - noch einmal deutlich gemacht haben, nicht fortgeführt worden und damit eingeschlafen sind, kann dabei offenbleiben. Dass in der Folgezeit die Verhandlungen wieder aufgenommen wurden, ist nicht ersichtlich; die Anschlussrevision zeigt insoweit auch keinen erheblichen und vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf. Für die Verjährung der Ansprüche aus dem Brand vom Herbst 2004 ist es dabei nicht von Bedeutung, dass die Parteien - wie der Kläger unter anderem in seiner (unzulässigen) persönlichen Klageschrift vom 29. Oktober 2008 angesprochen hat - Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags "für zukünftig eintretende Brandereignisse" geführt haben und es hierzu eine Besprechung am 10. März 2008 - siehe den
folgenden Schriftwechsel der Parteien vom
dem Brand vom Herbst 2005 zu Gesprächen und Schriftverkehr bezüglich der diesbezüglichen Kosten des Löschwassereinsatzes gekommen ist. Insoweit steht dem Eintritt der Verjährung auch nicht der mit der Anschlussrevision in Bezug genommene Vortrag aus der (anwaltlichen) Klageschrift vom
folgend jedenfalls nicht zu weiteren Verhandlungen gekommen ("zuletzt"), wie auch die unter dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.