r erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen Notars W. auf Ausgleich ihrer durch Pflichtverletzungen des Notars verursachten Schäden nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO in Anspruch. 2 Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Notars wurde mit rechtskräftigem Haftpflichturteil
r Leistung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von 341.880,30 € nebst Zinsen verurteilt. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Notar im Rahmen der Abwicklung zweier Grundstückskaufverträge schuldhaft seine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat, indem er die von der Klägerin auf sein Treuhandkonto gezahlten Beträge an die jeweiligen Verkäufer ausgezahlt hat, ohne die Erfüllung der Treuhandauflagen sicherzustellen. Die Klägerin hatte die Streithelferin über beide Schadenfälle, von denen nur noch einer Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, mit Schreiben vom
r Vorleistung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO verurteilt. Gegen dieses Urteil wendete sich die Streithelferin mit der Berufung bezüglich eines der beiden Schadenfälle unter Hinweis auf § 4 Ziff. 2 AVB, weil diesem Schadenfall eine Auszahlung bereits im Jahr 2000
grunde lag. Insoweit war die Beklagte vom Landgericht
einer Schadensersatzleistung in Höhe von 165.766,89 € nebst Verzugszinsen seit dem 20. September 2008 verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. 6 Die Revision führt
r Aufhebung des Berufungsurteils und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Vorleistungspflicht aus § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO nicht auf den Betrag beschränkt sei, den der Haftpflichtversicherer im Wege des Regresses nach § 19a Abs. 2 Satz 3 und 4 BNotO gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer geltend machen könne. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO und aus dem Zweck der Regelung, einen möglichst schnellen Ausgleich des Geschädigten
erreichen. Unerheblich sei daher der Einwand der Beklagten und der Streithelferin, dass die Geschädigte den Schaden nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 4 Ziff. 2 AVB gemeldet habe. 8 II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO durch dessen Regressansprüche gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer begrenzt. Bereits aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, dass der Berufshaftpflichtversicherer nur in der Höhe vorleistungspflichtig ist, in der eine Einstandspflicht und damit eine Regresspflicht des Vertrauensschadenversicherers besteht. Indem § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO eine Vorleistungspflicht "bis
r Höhe" der für den Vertrauensschadenversicherer geltenden Mindestversicherungssumme anordnet, ist
m einen klargestellt, dass es sich lediglich um eine Obergrenze handelt.
m anderen folgt aus der Formulierung, dass eine Vorleistungspflicht im Verhältnis
m Vertrauensschadenversicherer angeordnet wird. Dem entspricht die Begründung des Gesetzgebers für die Neuregelung des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO. Hiernach soll eine zügige Befriedigung des Geschädigten bei Streit über die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung zwischen Berufshaftpflicht- und Vertrauensschadenversicherer erreicht werden, indem eine "Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers des Notars im Verhältnis
m Vertrauensschadenversicherer" begründet wird (vgl. BT-Drucks. 13/11034 S. 38 f.). Der Forderungsübergang nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO und der Aufwendungsersatzanspruch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO sollen ihm für seine Vorleistung einen vollen Ausgleich gewähren. Mit dem Charakter als Vorleistungspflicht wäre eine Erweiterung der Einstandspflicht des Berufshaftpflichtversicherers über die des Vertrauensschadenversicherers hinaus und damit unabhängig von einer Regressmöglichkeit nicht
vereinbaren. Zwar gehen nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO auch die Ansprüche des Geschädigten gegen den Notar auf den Berufshaftpflichtversicherer über. Es würde jedoch dem durch die Regressansprüche verfolgten Ziel eines vollen Ausgleichs der Vorleistung widersprechen, wenn der Berufshaftpflichtversicherer das Insolvenzrisiko des Notars tragen müsste. Dieses Risiko ist bei Notaren, die sich
wissentlichen Pflichtverletzungen verleiten lassen, generell erhöht. 10 2. Das Berufungsgericht wird sich daher mit der Frage
befassen haben, ob die Ausschlussfrist in § 4 Ziff. 2 AVB einer Einstandspflicht des Vertrauensschadenversicherers und damit einer Vorleistungspflicht der Beklagten entgegensteht. 11
berücksichtigen, dass die Notarkammer als Versicherungsnehmerin einen Entlastungsbeweis führen kann. 13 Allerdings wurde in § 4 Ziff. 2 AVB eine Ausschlussfrist und nicht etwa eine Obliegenheit der Versicherungsnehmerin vereinbart, so dass der Leistungsausschluss grundsätzlich verschuldensunabhängig ist. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, die von ihm ein bestimmtes Verhalten
r Aufklärung des Sachverhalts verlangen, unterscheiden sich von einer Befristung der Geltendmachung versicherungsvertraglicher Ansprüche. Eine Befristung bezweckt objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers. Sie begründet nicht vorwiegend eine Verhaltensnorm für den Versicherungsnehmer, sondern zielt in erster Linie darauf, unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers die regelmäßig schwer aufklärbaren und kaum übersehbaren Spätschäden von der Deckungspflicht auszunehmen (Senatsurteile vom
rückliegende Pflichtverletzung schwerer aufklärbar ist. 14 Eine Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Pflichtverletzung und/oder der Schadenentstehung durch eine entsprechende Anwendung des § 852 BGB a.F. scheidet aus. Die "Nachhaftungsfrist" soll erkennbar eine klare zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers festlegen. Dieser Zweck würde bei einer Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten verfehlt (ebenso für § 4 Abs. 4 ARB: Senatsurteil vom 15. April 1992 aaO). 15 Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, sind jedoch nach ständiger Senatsrechtsprechung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was Letzterer
beweisen hat, kein Verschulden trifft (
3 VVG: BGH, Urteil vom
O unter II 1;
O unter II 2 c;
R 1998, 175 unter 2 b cc;
O unter 2 c). Anlass, von dieser Rechtsprechung für die Ausschlussfrist in den gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherungen abzuweichen, besteht nicht. Vielmehr bedarf es
m Schutz des Geschädigten, dessen Interessen die Versicherung dient, dieser Möglichkeit eines Entlastungsbeweises,
mal der Geschädigte von den Versicherungsbedingungen nicht notwendig Kenntnis hat und sich diese Kenntnis
nächst über die Notarkammer oder den Vertrauensschadenfonds verschaffen muss. In vielen Fällen wird daher die Versäumung der Ausschlussfrist nicht auf einem Verschulden des Geschädigten beruhen. Allerdings ist dem Vertrauensschadenversicherer die Berufung auf die Fristversäumnis nach Treu und Glauben nur dann
versagen, wenn weder ein Verschulden der Notarkammer als Versicherungsnehmerin noch ein solches des Geschädigten,
dessen Gunsten ihre Pflicht
r treuhänderischen Einziehung und Auskehrung besteht, vorliegt. 16 bb) Ohne diese Möglichkeit eines Entlastungsbeweises in Erwägung
ziehen, sieht ein Teil der Literatur die Ausschlussfrist als unwirksam an. Ein vollständiger Ausschluss von Spätschäden sei mit dem gesetzgeberischen Ziel, einen möglichst umfassenden, der Staatshaftung vergleichbaren Vermögensschutz
gewährleisten, nicht in Einklang
bringen (Brügge in Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung [2006] A IV Rn. 227; Haug, Die Amtshaftung des Notars 2. Aufl. Rn. 319). 17 Nach anderer Auffassung ist die Ausschlussfrist mit den gesetzlichen Vorgaben in § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO
vereinbaren, da der Gesetzgeber hierin mit Ausnahme der Versicherungssumme und der Jahreshöchstsumme keine Vorgaben für die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages gemacht habe (Bresgen in Haug/Zimmermann, Die Amtshaftung des Notars
dem marktüblich (Bresgen aaO). 18 cc) Unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Entlastungsbeweises führt die Ausschlussfrist nicht
einer unangemessenen Benachteiligung der Notarkammer i.S. von § 9 AGBG. Insbesondere wird der Zweck der Pflichtversicherung nicht gefährdet (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG). 19 Die Vertrauensschadenversicherungen der Notarkammern dienen in erster Linie der Schadloshaltung des Geschädigten (Senatsurteile vom
dem das Risiko, dass im Einzelfall der Schaden erst nach Fristablauf entsteht. Die Fälle, in denen Schäden infolge notarieller Pflichtverletzung erst vier Jahre nach ihrer Verursachung entstehen bzw. entdeckt werden, dürften zwar insbesondere im
sammenhang mit Grundstücksgeschäften vorkommen, aber in erster Linie bei - regelmäßig fahrlässigen - Beratungspflichtverletzungen. Schäden aufgrund wissentlicher Pflichtverletzungen, insbesondere solche, die bei der Abwicklung von Grundstücksgeschäften entstehen, werden dagegen in der Regel frühzeitig für den Geschädigten erkennbar.
berücksichtigen ist weiter, dass für die Meldung des Versicherungsfalles keine hohen Anforderungen
stellen sind. Insbesondere ist nach dem Vertrauensschaden-Versicherungsvertrag eine schlüssige Darstellung nicht erforderlich (Bresgen in Haug/Zimmermann aaO Rn. 859). Auch ist in der Regel eine Meldung innerhalb der Vierjahresfrist gegenüber der Notarkammer
r Fristwahrung ausreichend, da diese nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Statuts des Notarversicherungsfonds
r unverzüglichen Anzeige gegenüber dem Notarversicherungsfonds verpflichtet ist, sobald sich die Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles abzeichnet. Nach alledem ist die Gefahr von Härtefällen gering. Auf der anderen Seite wird durch die Ausschlussfrist dem Interesse des Vertrauensschadenversicherers Rechnung getragen, seine Einstandspflicht klar
begrenzen, sich Gewissheit über seine Leistungspflicht
verschaffen und ihn vor einer Inanspruchnahme für solche Schäden
schützen, bei denen infolge Zeitablaufs die Aufklärung des Ursachenzusammenhangs und der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung regelmäßig schwierig ist. 21 b) Es bedarf daher weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht, ob die Frist des § 4 Ziff. 2 AVB versäumt wurde und ob sich die Geschädigte, deren Kenntnis und Verhalten der Notarkammer als Versicherungsnehmerin
zurechnen ist (§ 79 Abs. 1 VVG a.F.), gegebenenfalls entlasten kann, indem sie darlegt und nachweist, dass sie an der Versäumung kein Verschulden trifft. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110014706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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