BGH, Urteil vom 01.07.2011 – V ZR 242/10 – Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Ankaufsrecht für eine mit einer Datsche bebaute Kleingartenparzelle Die Revision…
JURE110014719 BGH 5. Zivilsenat 20110701 V ZR 242/10 Urteil § 3 Abs 1 S 1 SachenRBerG, § 5 SachenRBerG, § 6 SachenRBerG, § 7 SachenRBerG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 SachenRBerG, § 12 Abs 1 Halbs 2 Nr 1 SachenRBerG, § 15 Abs 1 SachenRBerG vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 18. November 2010, Az: 5 U 15/09, Urteilvorgehend LG Frankfurt (Oder), 18. Dezember 2008, Az: 14 O 339/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Ankaufsrecht für eine mit einer Datsche bebaute Kleingartenparzelle Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Anspruchsberechtigung des Klägers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an einem von ihm und seiner Ehefrau genutzten 803 qm großen Grundstück (Flurstück 4/5), dessen Eigentümer die Beklagten aufgrund eines seit Mai 2003 bestandskräftigen Restitutionsbescheids sind. Es ist Teil eines ursprünglich ca. 6.000 qm großen Grundstücks, welches seit 1952 unter staatlicher Verwaltung stand. Im Jahr 1978 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt; Rechtsträger war der Rat der Gemeinde. Aufgrund Teilung entstanden im Jahr 1980 die jetzigen Flurstücke 4/1 bis 4/5.
2 Am 26. April 1983 schlossen der Rat der Gemeinde und die heutige Ehefrau des Klägers einen "Pachtvertrag", mit welchem ihr ab dem 1. Januar 1983 ein 1.120 qm großes Grundstück "zur Nutzung für Ferien- und Wochenendzwecke" überlassen wurde. Gemeint waren und genutzt wurden die Flurstücke 4/4 und 4/5. Auf letzterem errichtete die Ehefrau des Klägers einen Bungalow mit Wohn- und Schlafraum, Küche, Bad, Diele und Terrasse, welcher eine Fläche von 45 qm hatte.
3 Am 6. März 1990 einigten sich der Rat der Gemeinde, der Kläger und seine Ehefrau schriftlich darüber, dass alle Rechte und Pflichten aus dem "Pachtvertrag" mit Wirkung vom 1. März 1990 auf den Kläger übergingen. Nach der Kündigung des Vertrags hinsichtlich des Flurstücks 4/4 gab der Kläger dessen Nutzung zum 31. Dezember 2005 auf.
4 Mit der Behauptung, der Bungalow habe von Anfang an eine Hauswasseranlage, einen Stromanschluss und eine Abwasserentsorgung gehabt, im Jahr 1984 sei eine Veranda angebaut worden und von Oktober 1989 bis Juli 1990 habe er - mit Einverständnis seiner Ehefrau - aufgrund einer Genehmigung der Staatlichen Bauaufsicht Anbauten in massiver Bauweise errichtet, welche zu einer Gesamtfläche des Hauses von ca. 100 qm geführt hätten, und am 2. Oktober 1990 hätten seine Ehefrau und er in dem Haus gewohnt, hat der Kläger die Feststellung seiner Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an dem Flurstück 4/5 beantragt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten ihre Abweisung erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
5 Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig und begründet. Das Flurstück 4/5 sei vor dem 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem als Wohnhaus geeigneten Gebäude bebaut gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei allerdings nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau Nutzer im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gewesen; denn sie sei trotz der Überleitung des "Pachtvertrags" auf den Kläger Eigentümerin des Gebäudes geblieben. Rechtlich sei sie deshalb unabhängig davon, wer die Baugenehmigung beantragt und die Anbauten errichtet habe, als diejenige anzusehen, die die Bebauung vorgenommen habe. Diese sei aufgrund des Pachtvertrags erfolgt. Schließlich sei davon auszugehen, dass sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau am 2. Oktober 1990 ihren Lebensmittelpunkt auf dem Grundstück begründet hätten.
II.
6 Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
7 1. Fehlerfrei - und von den Beklagten nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht die Klage als zulässig angesehen (vgl. § 108 Abs. 1 SachenRBerG).
8 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung des Klägers bejaht.
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Oktober 1990 fertig gestellt, und der Kläger hatte nach der ebenfalls von den Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts dort an diesem Stichtag seinen Lebensmittelpunkt. Schließlich erfolgten die Baumaßnahmen entgegen der Ansicht der Beklagten auch mit Billigung staatlicher Stellen. Das folgt aus den von dem Kläger vorgelegten Bauzeichnungen, auf denen die Baugenehmigung der Staatlichen Bauaufsicht angebracht ist, und der Zustimmung der Gemeinde zu der Veränderung eines Bauwerks vom 13. Juni 1990. Dass der Kläger entgegen der hierin enthaltenen Aufforderung die Fertigstellung der Baumaßnahme nicht der Gemeinde angezeigt hat, hat den rechtlichen Bestand der Zustimmung nicht berührt.
Zum einen ist die Anzeigepflicht nicht als Bedingung der Baugenehmigung ausgestaltet. Zum anderen ist mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen in der Weise ausgeführt wurden, wie sie beantragt und genehmigt worden sind. Die unterlassene Fertigstellungsanzeige konnte sich deshalb auf die Wirksamkeit der von der Gemeinde erteilten Genehmigung nicht auswirken.
III.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110014719&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public