JURE110014721 BGH 11. Zivilsenat 20110726 XI ZR 36/10 Urteil § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB vorgehend LG Hamburg, 6. Januar 2010, Az: 317 S 47/09, Urteilvorgehend AG Hamburg, 3. April 2009, Az: 14 C 189/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einzugsermächtigungsverfahren: Bereicherungsausgleich nach Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner; Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, kontoführende Bank der insolventen T. KG (im Folgenden: Schuldnerin), nimmt die Beklagte auf Erstattung von Lastschriftbeträgen in Anspruch, die zu deren Gunsten im Einzugsermächtigungsverfahren zunächst von dem Girokonto der Schuldnerin eingezogen und nach einem Widerruf durch den über das Vermögen der Schuldnerin bestellten Insolvenzverwalter von der Klägerin dem Schuldnerkonto wieder gutgeschrieben worden sind. 2 Die Schuldnerin unterhielt bei der Klägerin seit Jahren ein Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken aF vereinbart war und vierteljährlich Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Von der Beklagten erwarb die Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung Eintrittskarten für Veranstaltungen zum Weiterverkauf an Kunden. Zwischen dem 8. und 15. Januar 2007 zog die Beklagte auf Grundlage einer von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung von deren Konto zur Begleichung von Kaufpreisforderungen drei Lastschriftbeträge in Höhe von 1.720,49 €, 104 € und 1.983,98 € ein. Die Klägerin erstellte am 2. April 2007 einen Rechnungsabschluss für das erste Quartal des Jahres, der die entsprechenden Lastschriftbuchungen enthielt. 3 Der Nebenintervenient, der mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 2. April 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, verlangte mit Schreiben vom 4. April 2007 von der Klägerin, die Konten der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren, und wies erstmals mit Schreiben vom 13. April 2007 darauf hin, dass sämtliche noch nicht genehmigte Lastschriften von der Klägerin zurückzubuchen seien. Die Klägerin buchte in der Folgezeit für die drei streitgegenständlichen Lastschriften den Gesamtbetrag von 3.808,47 € aus und überwies ihn auf ein Konto des Nebenintervenienten, der mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 31. Mai 2007 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. 4 Die Beklagte ist in erster Instanz zur Erstattung dieses Betrages sowie zur Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 5 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Klägerin stehe gegen die Beklagte unmittelbar ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Rückzahlung der eingezogenen Beträge zu, da der Nebenintervenient mit Schreiben vom 13. April 2007 den Lastschriften innerhalb von sechs Wochen nach dem Rechnungsabschluss für das erste Quartal 2007 wirksam widersprochen habe. Dazu sei er als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt gewesen. Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme seien die streitigen Lastschriften von der Schuldnerin nicht konkludent genehmigt worden. Zwar habe die Klägerin bei Gesprächen, die im Februar und März 2007 zwischen dem Geschäftsführer der Schuldnerin und der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin geführt worden seien, von der Schuldnerin verlangt, kurzfristig für ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Dabei sei jedoch das Zustandekommen des jeweiligen Kontosaldos nicht ausdrücklich erörtert worden. Mangels besonderer Umstände könne eine konkludente Genehmigung nicht darin gesehen werden, dass die Schuldnerin das Girokonto nach Kenntnisnahme von Tageskontoauszügen bis zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses weitergenutzt habe. Auch einer Kontoführung, die wie die der Schuldnerin daran ausgerichtet sei, keinen Debetsaldo entstehen zu lassen, könne im Regelfall nicht die Genehmigung der mitgeteilten Lastschriften entnommen werden, weil dadurch die vereinbarte sechswöchige Widerspruchsfrist zu einfach unterlaufen würde. II. 8 Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen ist ungeklärt, ob der Lastschriftenwiderruf des Nebenintervenienten wirksam war. 9 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich ein Bereicherungsausgleich im Einzugsermächtigungsverfahren nach Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels einer diesem zurechenbarer Leistung unmittelbar zwischen der als Zahlstelle fungierenden Schuldnerbank und dem Zahlungsempfänger vollzieht (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14 f.). Die Schuldnerbank kann im Wege der Durchgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) von dem Zahlungsempfänger die Auszahlung des auf seinem Konto gutgeschriebenen Betrags verlangen (Senatsurteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 f., vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 10 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16). 10 2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Nebenintervenient am 13. April 2007 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, jeweils mwN). Ein Widerruf des Insolvenzverwalters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11). 11 3. Keinen Bestand hat hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die streitbefangenen Lastschriften nicht durch schlüssiges Verhalten genehmigt. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.