Treuhandverhältnisses zwischen einem durch Amtspflichtverletzung
Notars Geschädigten und der Notarkammer; Aufwendungsersatzanspruch
Berufshaftpflichtversicherers; Reichweite der Legalzession Die Revision gegen das Urteil
4. Zivilsenats
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin fordert als ehemaliger Berufshaftpflichtversicherer
Notars Dr. S. von der beklagten Notarkammer die Erstattung von Zins- und Prozesskosten, die ihr durch die Verteidigung gegen die Ansprüche der geschädigten Bank im Deckungsprozess entstanden sind. 2 Im Haftpflichtprozess wurde der Notar wegen der Verletzung von Amtspflichten bei der Abwicklung eines Grundstückgeschäfts zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 42.809,71 € an die Geschädigte verurteilt. Nach Pfändung und Überweisung der Deckungsansprüche
Notars aus der Berufshaftpflichtversicherung verfolgte die Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Klägerin weiter. Der Deckungsprozess, in dem der hiesigen Beklagten der Streit verkündet worden war, endete mit einem rechtskräftigen Urteil, mit dem die Klägerin zum Ausgleich
im Haftpflichtprozess zugesprochenen Schadensersatzbetrages nebst Prozesszinsen verurteilt wurde. Das Landgericht stützte den Anspruch der Geschädigten auf § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO, da es von einer wissentlichen Pflichtverletzung durch den Notar ausging. 3 Nach Zahlung
Schadensersatzes und der titulierten Prozesszinsen an die Geschädigte verlangte die Klägerin von der Beklagten im hiesigen Verfahren die Erstattung dieser Beträge. Der Hauptsachebetrag wurde am
Deckungsprozesses und zwar sowohl der Kosten, die sie aufgrund
Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Geschädigte gezahlt hat, als auch ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, jeweils nebst Zinsen. Hilfsweise macht sie einen Anspruch auf treuhänderische Einziehung der Entschädigungsansprüche bei dem Vertrauensschadenversicherer und Auskehrung an sich geltend. 4 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei als Notarkammer nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO zum Ersatz ihrer Aufwendungen im Deckungsprozess verpflichtet. Der Anspruch ergebe sich auch aus Verzug der Beklagten mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem gesetzlichen Geschäftsbesorgungsverhältnis. 5 Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungs- und Zahlungsbegehren weiter. 6 I. Nach Ansicht
Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. 7 Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da die Beklagte als Notarkammer und Versicherungsnehmerin nicht zum Ausgleich
Hauptsachebetrages verpflichtet gewesen sei, sondern nur zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung. Der Aufwendungsersatzanspruch aus § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO richte sich nur gegen den Vertrauensschadenversicherer und den Notar. 8 Auch eine Erstattung von im Deckungsprozess entstandenen Kosten und von Verzugszinsen aus dem Hauptsachebetrag schulde die Beklagte nicht. Zwar habe sie ihre Verpflichtung gegenüber der Geschädigten zur Einziehung der Regulierungsleistung bei dem Vertrauensschadenversicherer verletzt. Die Aufwendungen im Deckungsprozess seien dieser Pflichtverletzung aber nicht zuzurechnen, da sie auf einem Entschluss der Klägerin zur Aufnahme
Verfahrens beruhten. Die Klägerin habe auch nach rechtskräftiger Feststellung der Hauptforderung im Haftpflichtprozess gegenüber der Geschädigten eine Erstattung abgelehnt, obwohl sie gewusst habe, dass sie aufgrund ihrer Vorleistungspflicht auch bei wissentlicher Pflichtverletzung
Notars einstandspflichtig sei. Für die Zeit zwischen der Zahlung
Hauptsachebetrages an die Geschädigte und
sen Erstattung durch die Vertrauensschadenversicherung könne die Klägerin keine Verzugszinsen verlangen, da sie eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten insoweit nicht dargelegt habe. 9 Schließlich bestehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf treuhänderische Einziehung der im Deckungsprozess ausgeurteilten Zinsforderung, weil diese Zinsen Folge
Verzugs der Klägerin mit ihrer Vorleistungspflicht seien. 10 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 11 1. Die Abweisung
Feststellungsantrags durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin stand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung
an die Geschädigte gezahlten Schadensersatzbetrages in Höhe von 42.809,71 € zu. 12 a) Einen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages konnte die Klägerin nicht auf die Legalzession nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO stützen. Hiernach geht, soweit der Berufshaftpflichtversicherer an den Geschädigten gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistet, der Anspruch
Geschädigten gegen die Notarkammer auf den Haftpflichtversicherer über. Die Geschädigte hatte jedoch keinen Zahlungsanspruch gegen die beklagte Notarkammer, sondern lediglich einen Anspruch auf treuhänderische Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung. Bei der Vertrauensschadenversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89, VersR 1991, 299 unter I 3 b; BGH, Beschluss vom 29. Juli 1991 - NotZ 25/90, NJW 1992, 2423 unter II 1 c aa). Der Geschädigte selbst kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nach § 44 Abs. 2 VVG bzw. § 75 Abs. 2 VVG a.F. nicht gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer geltend machen. Vielmehr ist die Notarkammer gegenüber dem Geschädigten aufgrund eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses verpflichtet, den Entschädigungsbetrag bei dem Vertrauensschadenversicherer einzuziehen und ihn an den Geschädigten auszukehren (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO unter I 4). 13
O ergibt, dass der Berufshaftpflichtversicherer hieraus keinen Anspruch gegen die Notarkammer auf Erstattung seiner Regulierungsleistung herleiten kann. 16 Der Anspruch richtet sich gegen die "Personen, für deren Verpflichtungen" der Berufshaftpflichtversicherer gemäß Satz 2 einzustehen hat. Die Verwendung
Plurals ("Personen") macht zwar deutlich, dass der Gesetzgeber nicht nur an den Vertrauensschadenversicherer gedacht hat. Zu Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, dass jedenfalls auch der Notar zu den Verpflichteten i.S.
2 Satz 2 und 4 zählt, außerdem bei Amtspflichtverletzung
Notariatsverwalters gesamtschuldnerisch neben diesem auch die Notarkammer (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Daher ergibt sich hieraus kein Argument für eine Aufwendungsersatzpflicht der Notarkammer in anderen Fällen. 17 Entscheidend ist, dass § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO auf die Vorleistungspflicht in Satz 2 Bezug nimmt. Hieraus folgt, dass die "Personen" aufwendungsersatzpflichtig sein sollen, die gegenüber dem Geschädigten schadensersatzpflichtig sind. Auch aus dem Rechtsfolgenverweis, wonach der Berufshaftpflichtversicherer "wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen" verlangen kann, ist zu schließen, dass er mit der Regulierungsleistung an den Geschädigten eine Verpflichtung der Anspruchsgegner
Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt haben muss. Die Notarkammer ist jedoch - von dem Ausnahmefall
O abgesehen - gegenüber dem Geschädigten nicht zur "Leistung" von Schadensersatz i.S.
O verpflichtet, sondern lediglich zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO unter I 4). Aus der Formulierung "wie ein Beauftragter" folgt weiter, dass es sich um einen Rechtsfolgenverweis auf § 670 BGB handelt. Es sind daher die Aufwendungen zu ersetzen, die der Berufshaftpflichtversicherer den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Auch die Erforderlichkeit von Aufwendungen muss sich aber an der Vorleistung i.S.
Satzes 2, d.h. an der Schadensersatzzahlung orientieren, nicht an dem Interesse der Notarkammer an einer Befreiung von ihrer Einziehungspflicht. 18 Für einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Notarkammer besteht schließlich kein Bedürfnis. Dem berechtigten Interesse
Berufshaftpflichtversicherers an einer Erstattung seiner aufgrund der Vorleistungspflicht erbrachten Aufwendungen wird bereits durch Regressansprüche gegen die vorsätzlich handelnde Vertrauensperson und den Vertrauensschadenversicherer genügt. Außerdem geht der Anspruch
Geschädigten auf Einziehung und Auskehrung gegen die Notarkammer nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO auf den Berufshaftpflichtversicherer über (vgl. Brügge aaO Rn. 261). 19 2. Auch der Zahlungsantrag der Klägerin ist unbegründet. 20
O im Verhältnis zur Beklagten erbracht. 22 bb) Auch auf die Legalzession nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO kann die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch nicht stützen. 23 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte der Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet war, weil sie ihre Pflicht aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis zur Einziehung und Auskehrung der Ausgleichsleistung verletzt hat. Selbst wenn dieser ein Schadensersatzanspruch zugestanden hätte, wäre er nicht nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO auf die Klägerin übergegangen. Gegenstand der Legalzession ist unter Berücksichtigung
Regelungszusammenhangs nur der aus der Amtspflichtverletzung
Notars resultierende Ersatzanspruch. Satz 3 nimmt durch die Formulierung "soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt" auf die Vorleistungspflicht in Satz 2 Bezug. Der Berufshaftpflichtversicherer ist aber nur für den aus der Amtspflichtverletzung resultierenden Schadensersatzanspruch vorleistungspflichtig, nicht für einen hiervon unabhängigen Ersatzanspruch aus einer Verletzung der Pflichten der Notarkammer aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis. 24 Ein Forderungsübergang ergibt sich auch nicht aus § 426 Abs. 2 BGB. Offen bleiben kann, ob die Klägerin und die Beklagte gegenüber der Geschädigten gesamtschuldnerisch zum Ersatz der Kosten
Deckungsprozesses verpflichtet sind, da jedenfalls zwischen den Parteien keine Ausgleichungspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB bestand. Die einem Gesamtschuldner im Rechtsstreit entstandenen Kosten sind grundsätzlich von diesem selbst zu tragen, weil er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt hat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 158/72, VersR 1974, 653 unter III 1 a m.w.N.). 25
Vermögensschadens verpflichtet, sondern nur zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung
Vertrauensschadenversicherers. Eine Pflicht zur Verzinsung
Schadensersatzbetrages nach § 288 Abs. 1 BGB traf sie daher nicht. 27 bb) Soweit die Klägerin Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen ihrer Zahlung an die Geschädigte (
Notars nicht mehr zuzurechnen und zählen daher nicht zum versicherten Risiko. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110014968&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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