JURE110015464 BGH 6. Zivilsenat 20110719 VI ZR 179/10 Beschluss § 823 Abs 1 BGB, § 544 Abs 7 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 15. Juni 2010, Az: 4 U 797/09, Urteilvorgehend LG Gera, 3. Juni 2009, Az: 2 O 1170/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung des rechtlichen Gehörs im Arzthaftungsprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Beweiswürdigung des Landgerichts zur Aufklärungspflicht ohne weitere Beweiserhebung Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 119.819,43 € I. 1 Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagter) soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Wirbelsäulenoperation auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der Kläger litt unter einer langstreckigen Spinalkanalstenose, die sich über Jahre hinweg entwickelt hatte und sich kontinuierlich verschlechterte. Nachdem sich der Kläger am 22. Juni 2004 beim beklagten Universitätsklinikum zur ambulanten Behandlung vorgestellt hatte, wurde er am 5. Juli 2004 zur Durchführung einer sog. Laminektomie über die Etagen L 2 bis L 5 verbunden mit einer dorsalen Stabilisierung mittels eines Fixateurs intern und einer Platzierung von Cages über die Etagen L 2 bis L 5 aufgenommen. Bei der Laminektomie werden zur Erweiterung des eingeengten Wirbelkanals die Wirbelbögen im Bereich der Wirbelkanalstenose komplett entfernt. Zur Verhinderung einer Deformierung der Wirbelsäule wird eine dorsale Stabilisierung vorgenommen, wobei in den Zwischenräumen zwischen den operierten Wirbelkörpern Implantate (Cages) eingebracht werden. Der Kläger wurde am 5. Juli 2004 über die mit der Operation verbundenen Risiken aufgeklärt. Die Operation fand am Folgetag statt. Sie dauerte neun Stunden; der Kläger verlor 13 Liter Blut. Eine am 14. Juli 2004 erfolgte Röntgenkontrolle ergab keine Hinweise auf eine Dislokation der Implantate. In der Zeit vom 21. Juli bis 11. August 2004 fand eine postoperative Rehabilitationsbehandlung statt. Bei einer routinemäßigen Kontrolle am 30. August wurde ein dislozierter Cage im Segment L 2/3 festgestellt, weshalb der Kläger am 22. September 2004 erneut im beklagten Universitätsklinikum stationär aufgenommen und nochmals operiert wurde. Während dieser Operation kam es zu einem Duraeinriss und damit einhergehend zu einer Einblutung im Wirbelsäulenbereich. 2 Der Kläger macht geltend, er sei vor Durchführung der Laminektomie nicht hinreichend aufgeklärt worden. Ihm sei insbesondere die Laminoplastie nicht als Behandlungsalternative aufgezeigt worden. Bei der Laminoplastie werden die Wirbelbögen nicht entfernt, sondern durch eine entsprechende Dorsalverlagerung neu positioniert. Einer dorsalen Stabilisierung mittels Cages bedarf es in diesem Fall nicht. 3 Das Landgericht hat die gegen das beklagte Universitätsklinikum gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten und Anhörung des Gutachters hat es sich davon überzeugt, dass es sich bei der Laminektomie und der Laminoplastie um gleichwertige Behandlungsalternativen handele, über die der Kläger habe aufgeklärt werden müssen. Der unterlassene Hinweis auf die Möglichkeit einer Laminoplastie begründe die Haftung des Beklagten. Ohne den Sachverständigen erneut anzuhören hat das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 5 1. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, der Kläger habe über die Möglichkeit einer Laminoplastie nicht aufgeklärt werden müssen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.