JURE110015468 BGH 7. Zivilsenat 20110728 VII ZR 184/09 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 279 Abs 3 ZPO, § 285 Abs 1 ZPO vorgehend OLG München, 16. September 2009, Az: 13 U 5289/05, Urteilvorgehend LG München I , 5. Oktober 2005, Az: 24 O 10220/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtliches Gehör: Gewährung einer Schriftsatzfrist nach komplexer Beweisaufnahme Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2009 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 1.787.709,56 € I. 1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Restwerklohn. 2 Die Streithelferin beauftragte die unter anderem aus den Beklagten zu 2 und zu 4 bestehende Beklagte zu 1 mit der Errichtung eines Bahndamms. Letztere vergab die Arbeiten zur Bodenvernagelung an die Klägerin als Nachunternehmerin. Grundlage des zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin geschlossenen Einheitspreisvertrags war das klägerische Angebot über 2.433.647,50 €. Die Klägerin nahm die Arbeit auf und stellte in deren Verlauf wegen behaupteter Leistungsänderungen neun Nachträge (N 1 bis N 9). Nach Abnahme legte sie Schlussrechnung über 5.593.700,11 € vor. Abzüglich eines Nachlasses und bereits geleisteter Zahlungen machte sie auf dieser Grundlage gegenüber der Beklagten zu 1 den noch offenen Betrag von 3.532.862,10 € geltend. Zudem verlangte sie die Rückgabe einer Vertragserfüllungs- und einer Vorauszahlungsbürgschaft nebst Zahlung von Avalzinsen. Da die Beklagte zu 1 die Nachträge nicht anerkannte, hat die Klägerin Klage erhoben. 3 Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Herausgabe der Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft sowie zur Zahlung der darauf entfallenden Avalzinsen verurteilt. Die Klage im Übrigen hat es als derzeit unbegründet abgewiesen, weil die Schlussrechnung nicht prüfbar sei. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten der Streithelferin den Streit verkündet, die darauf dem Rechtsstreit auf deren Seite beigetreten ist. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagten verurteilt, auch die Vorauszahlungsbürgschaft herauszugeben, Avalzinsen und Werklohn in Höhe von 1.637.709,59 € an sie zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten und ihrer Streithelferin, die in der Sache die Zurückweisung der Berufung erstreben. II. 4 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Insoweit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten und Streithelferin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG. 5 1. Das Berufungsgericht hält die Schlussrechnung der Klägerin für prüfbar und die Restwerklohnforderung für fällig. Die Berechnung der Klägerin sei inhaltlich weitgehend richtig. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen B., dem das Berufungsgericht in fast allen Punkten gefolgt sei. In dem Verfahren hatte der Sachverständige B. zur sachlichen Richtigkeit der Schlussrechnung ein schriftliches Gutachten nebst einer schriftlichen Ergänzung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 15. September 2009 hat er viereinhalb Stunden und am 16. September 2009 über drei Stunden lang sein Gutachten erläutert und den Parteien sowie den von der Streithelferin und von der Klägerin beigezogenen Privatsachverständigen Rede und Antwort gestanden. Nach Beendigung der Sachverständigenbefragung hat das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Parteien haben ihre Anträge wiederholt und die Streithelferin sowie die Beklagten sodann übereinstimmend eine Schriftsatzfrist von vier Wochen ab Zugang des Protokolls zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme beantragt. Das Berufungsgericht hat die mündliche Verhandlung geschlossen. Zwischen der Entlassung des Sachverständigen und dem Ende der mündlichen Verhandlung lagen laut Protokoll fünf Minuten. Noch am selben Tag hat das Berufungsgericht das angegriffene Urteil verkündet. 6 2. Mit diesem Vorgehen hat das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Beklagten und Streithelferin unzulässig verkürzt. Die Prozessbeteiligten sollen nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnis erörtern und zur Sache verhandeln, § 279 Abs. 3, § 285 Abs. 1, § 370 Abs. 1 ZPO. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann aber im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständigerweise Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen. Das kann etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme oder nach einer umfassenden Erörterung des Gutachtens der Fall sein (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 285 Rn. 2; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 285 Rn. 2 und § 280 Rn. 7 jeweils m.w.N.) oder auch dann, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 30. November 2010 VI ZR 25/09, NJW-RR 2011, 428 Rn. 5; Urteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99, NJW 2001, 2796, 2797; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 200/06, BauR 2009, 681 Rn. 7 = NZBau 2009, 244 = ZfBR 2009, 349; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09, BauR 2010, 246 Rn. 4 = ZfBR 2010, 130). 7
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