BGH, Urteil vom 22.07.2011 – V ZR 245/09 – Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für eine von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen…
JURE110015859 BGH 5. Zivilsenat 20110722 V ZR 245/09 Urteil § 23 Abs 4 S 1 WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG vorgehend OLG Stuttgart, 2. Juli 2009, Az: 19 U 135/08, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 29. Juli 2008, Az: 24 O 260/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für eine von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen unabhängige Kostenverteilung für viele Jahre durch Sonderumlage Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten im Kostenpunkt und hinsichtlich der Urteilsaussprüche zu den Nummern I.2 (Herausgabe von Mieten für die Zeit nach dem 1. November 2003), I.3 (Schadensersatz wegen der Umsetzung von Mietern), I.4 (Schadensersatz wegen der Verkleinerung des Sondereigentums durch Umbauten), I.6 (Feststellung der Erledigung der Hauptsache) sowie I.5 (Entscheidung über den Aufrechnungseinwand) aufgehoben.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2008 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage auf Schadensersatz wegen der Umsetzung von zwei Mietern und der Verkleinerung des Sondereigentums abgewiesen worden ist.
Hinsichtlich der Urteilsaussprüche zu I.2 und I.6 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über sämtliche Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von den Wohnungs- und Teileigentümern der ... in S. zum Zweck der einheitlichen Vermietung, Verwaltung und Instandhaltung der Wohn- und Teileigentumsanlage gegründet wurde. Der Kläger ist Mitglied der Eigentümergemeinschaft und war bis zu seinem Austritt im Mai 2001 auch Gesellschafter der Beklagten.
2 Mit dem Austritt verfolgte er das Ziel, die ihm gehörenden Teileigentumseinheiten fortan selbst und ohne Bindung an die Beklagte zu verwalten. Er verlangt - soweit noch von Interesse - Auskehrung von Mieten, die die Beklagte nach seinem Austritt für die Vermietung seines Sondereigentums erzielt hat, ferner Schadensersatz für Mietausfälle, die auf einer von der Beklagten vorgenommenen eigenmächtigen Umsetzung von Mietern seiner Objekte sowie auf Umbauten beruhen sollen, die zu einer Flächeneinbuße geführt haben.
3 Die Beklagte will von den Mieteneinnahmen Verwaltungskosten abziehen und mit Ansprüchen aufrechnen, die die Eigentümergemeinschaft an sie abgetreten hat. Dabei handelt es sich um den auf den Kläger entfallenden Anteil einer im November 2007 beschlossenen Sonderumlage für die von der Beklagten verauslagten Bewirtschaftungskosten und Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.
4 Mit rechtskräftigem Grund- und Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 28. September 2005 sind die Ansprüche des Klägers auf Auskehrung der seit seinem Austritt bis Oktober 2003 eingezogenen sowie die danach monatlich eingehenden Mieten sowie auf Schadensersatz wegen der Umsetzung der Mieter und wegen der Verkleinerung von Sondereigentumsflächen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
5 Im vorliegenden Betragsverfahren hat das Oberlandesgericht dem Kläger Zahlungsansprüche aus "Mietrückständen" für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 1. November 2003 in Höhe von 132.033 € zzgl. Zinsen abzüglich einer von ihm zu leistenden Sonderumlage von 42.033 € zzgl. Zinsen und weitere Zahlungsansprüche auf Auszahlung der vom 1. November 2003 an eingehenden Mieten zunächst in wechselnder Höhe, vom 1. Januar 2005 an in Höhe von 11.122,62 € monatlich, abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlungen zugesprochen. Ferner hat es ihm Schadensersatz wegen der Umsetzung von zwei Mietern in Höhe von 36.323,46 € zzgl. Zinsen zuerkannt sowie Schadensersatz in Höhe von 13.794,54 € zzgl. Zinsen wegen der Verkleinerung der Räume. Wegen verschiedener von der Beklagten an den Kläger geleisteter Zahlungen hat es die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Schließlich hat es auf die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ausgesprochen, dass von der zuerkannten Klageforderung Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 672.194,29 € abzuziehen seien.
6 Mit den von dem Senat zugelassenen Revisionen beider Parteien verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, die Beklagte ohne Berücksichtigung der Aufrechnung zur Zahlung zu verurteilen, während die Beklagte bei den Mieten einen Abzug von Verwaltungskosten von 90.000 € berücksichtigt wissen will und eine Beschränkung auf die tatsächlich vereinnahmten Mieten erstrebt. Ferner wendet sie sich gegen die Verurteilung zum Schadensersatz.
I.
7 Das Berufungsgericht meint, dass ein Abzug der Verwaltungskosten von den bis Oktober 2003 vereinnahmten Mieten nicht in Betracht komme. Das Grundurteil entfalte insoweit keine Bindungswirkung. Auch aus § 670 BGB stehe der Beklagten kein Gegenanspruch zu, weil diese nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft für ihn keine Geschäfte mehr besorgt habe, sondern nur noch Durchlaufstation für die noch an sie gezahlten Mieten gewesen sei.
8 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Umsetzung von zwei Mietern und wegen der Verkleinerung der Sondereigentumsfläche stehe dem Kläger zu, weil die Beklagte nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft zu solchen Maßnahmen nicht mehr berechtigt gewesen sei.
9 Gegen die Zahlungsansprüche des Klägers könne die Beklagte mit den an sie abgetretenen Forderungen der Eigentümergemeinschaft aufrechnen. Diese Forderungen seien mit der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung am 28. November 2007 fällig geworden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger den Beschluss angefochten habe. Dieser sei vielmehr nach § 23 Abs. 4 WEG solange als gültig anzusehen, bis er auf Anfechtungsklage hin aufgehoben werde. Die Vollstreckung der dem Kläger zuerkannten Zahlungsansprüche sei daher - bis zu einer etwaigen Aufhebung des Beschlusses - nur unter Abzug der Gegenforderung zulässig.
10 Eine Aussetzung nach § 148 ZPO komme dagegen nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nach dem das Prozessgericht bindenden Beschluss der Eigentümerversammlung entscheidungsreif sei.
II.
11 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
A.
Zur Revision der Beklagen 12 1. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht von den an den Kläger auszukehrenden Mieteinnahmen in Höhe von 132.033 € zzgl. Zinsen nicht die der Beklagten entstandenen Verwaltungskosten von 90.000 € abgezogen hat.
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17 Diese Vorschriften sind nicht anwendbar, weil der Gesellschaftsvertrag besondere, andere Ansprüche ausschließende Regelungen für die Abwicklung nach dem Ende des Besitzrechts bereitstellt (vgl. Senat, Urteile vom 13. Oktober 1978 - V ZR 147/77, NJW 1979, 716 und vom 18. Juni 1999 - V ZR 24/98, NJW-RR 2000, 895, 896).
18 Das Berufungsgericht entnimmt den Regelungen des Gesellschaftsvertrages, dass die Beklagte nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters die dessen Sondereigentum betreffenden Mietverhältnisse nicht mehr verwalten, sondern lediglich noch Durchlaufstation für die noch an sie gezahlten, auszukehrenden Mieten sein sollte. Es bezieht dies zwar nur auf den - in den Tatsacheninstanzen allein geltend gemachten - Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung, nach der der Gesellschaftsvertrag eine solche Ansprüche auf Ersatz von Verwaltungskosten ausschließende Vereinbarung enthält, gilt aber für andere Ansprüche in gleicher Weise.
19 Diese Auslegung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Sie ist darauf beschränkt, ob gesetzliche oder allgemeine Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, 2619 und vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, NJW-RR 2010, 1219, 1220 Rn. 7). Solche Fehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
20 2. Begründet ist die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die von dem Berufungsgericht zuerkannten Schadensersatzansprüche wegen der Umsetzung von zwei Mietern aus den Räumen des Klägers in andere Räume in der Anlage und wegen der Verkleinerung der vermietbaren Sondereigentumsfläche wendet.
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26 Der Kläger kann zwar grundsätzlich nach § 249 Abs. 1, § 252 BGB entgangenen Gewinn durch Mietausfälle aus der ohne seine Zustimmung vorgenommenen Verkleinerung des vermietbaren Sondereigentums verlangen. Der dem Kläger hieraus zu ersetzende Schaden bestimmt sich aber auch hier auf Grund der in der Teilungserklärung vereinbarten gleichmäßigen Verteilung aller Mieteinkünfte auf sämtliche Miteigentümer nicht - wie vom Kläger vorgetragen - durch Multiplikation der reduzierten Sondereigentumsfläche (24,85 m2) mit einem Mietzins pro m2 (9,10 €), sondern - wie von dem Landgericht richtig ausgeführt - nach der dem Kläger an den gesamten Mieteinnahmen zustehenden Quote, die zudem weiterhin nach der ursprünglichen und nicht nach der reduzierten Fläche zu berechnen ist. Dazu ist von dem Kläger, der die Teilungserklärung und die daraus begründeten Pflichten nicht gegen sich gelten lassen will, nichts vorgetragen worden.
27 3. Rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand hält die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der nach dem 1. November 2003 vereinnahmten Mieten.
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31 Unter diesen Umständen hätte der Verfahrensfehler des Landgerichts dadurch behoben werden müssen, dass das Berufungsgericht das Vorbringen in den nachgereichten Schriftsätzen beider Parteien berücksichtigt hätte. Eine gebotene Wiedereröffnung erfasst den gesamten Rechtsstreit und nicht nur den konkreten Wiedereröffnungsgrund (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 156 Rn. 1); eine nur partielle Behebung des Verfahrensfehlers verstößt gegen das Gebot der fairen, beide Parteien gleich behandelnden Verfahrensgestaltung (vgl. OLG Köln, VersR 1971, 179).
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36 4. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit diese hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. November 2003 zu Zahlungen verurteilt worden ist (Nr. I.2 des Tenors des Berufungsurteils), ferner hinsichtlich der darauf bezogenen Feststellung der Erledigung durch Zahlungen der Beklagten (Nr. I.6 des Tenors) und schließlich soweit die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 36.323,46 € zzgl. Zinsen (Nr. I.3 des Tenors) und in Höhe von 13.794,54 € zzgl. Zinsen (Nr. I.4 des Tenors) verurteilt worden ist.
37 Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs (Nr. I.3 und 4 des Tenors) ist die Sache entscheidungsreif und die Anschlussberufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der nach dem 1. November 2003 bei der Beklagten eingegangenen Mieten und der darauf bezogenen Feststellung der Erledigung der Hauptsache durch Zahlungen der Beklagten (Nr. I.2 und 6 des Tenors) ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
B.
Zur Revision des Klägers 38 Die Revision des Klägers wendet sich gegen die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung (Nr. I.5 des Tenors des Berufungsurteils). Sie hat Erfolg, weil das Urteil insoweit weder dem materiellen Recht entspricht noch im Prozessrecht eine Stütze hat.
39 1. Das Berufungsgericht hat keine den Rechtsfolgen der Aufrechnung entsprechende Entscheidung getroffen.
40 Die Aufrechnung bewirkt nach § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen gelten. Mit der Erklärung der Aufrechnung wird die bis dahin zulässige und begründete Klageforderung unbegründet (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 398). Wird sie dennoch vor dem Gericht weiter verfolgt, ist die Klage - soweit die Forderung durch die Aufrechnung erloschen ist - abzuweisen.
41 Das Berufungsgericht hat die Klage jedoch weder (endgültig) abgewiesen noch über die Gegenforderung entschieden. Nach den zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Urteilsgründen soll mit dem Ausspruch, dass die dem Kläger zuerkannten Zahlungen nur abzüglich der Gegenforderung der Beklagten zu erfolgen haben, die Vollstreckung der Klageforderung bis zu einer etwaigen Ungültigerklärung des Beschlusses über der Eigentümergemeinschaft durch gerichtliche Entscheidung über die von dem Kläger nach § 46 WEG erhobene Beschlussanfechtungsklage nur unter Abzug der Gegenforderung zulässig sein.
42 Das ist rechtsfehlerhaft.
43 2. Die Entscheidung hat - was die Revision zu Recht beanstandet – zudem keine Grundlage im Prozessrecht.
44 Die Zivilprozessordnung erlaubt zwar eine Entscheidung über die Klage zugunsten des Klägers unter dem Vorbehalt der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (§ 302 ZPO). Mit dem Vorbehaltsurteil werden die Wirkungen einer materiell-rechtlich begründeten Aufrechnung vorläufig ausgesetzt (BGH, Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134, 137). Ein "umgekehrtes" Vorbehaltsurteil, in dem die Entscheidung über die Klage unter dem Vorbehalt einer (in einem anderen Verfahren zu treffenden) Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung suspendiert wird, sieht die Zivilprozessordnung dagegen nicht vor.
45 3. Das Urteil ist daher insoweit auf die Revision des Klägers aufzuheben. Der Ausspruch über die Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (Nr. I.5 des Tenors) entfällt ersatzlos. Dies kann der Senat aufgrund des festgestellten Sachverhalts entscheiden (§ 563 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
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48 Das Prozessgericht, das über eine sich aus dem Beschluss ergebende Forderung zu entscheiden hat, ist an einen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG, grundsätzlich gebunden. Das Gericht darf die Vorfrage, ob der Beschluss wirksam ist, nicht selbständig (ohne Rücksicht auf ein Beschlussanfechtungsverfahren) entscheiden, sondern hat - bis zu einer etwaigen Aufhebung - von dem sich aus von dem Beschluss ergebenden Anspruch auszugehen (BayObLG, WE 1996, 239, 240).
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Krüger Lemke Schmidt-Räntsch RiBGH Stresemann ist infolgeUrlaubs an der Unterschriftgehindert.Karlsruhe, den 25. Juli 2011Der Vorsitzende Krüger Czub http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110015859&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public