BGH, Beschluss vom 12.08.2011 – V ZB 113/11 – Erwerb von Grundeigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Anforderungen an die Grundbucheintragung Auf die…
JURE110018000 BGH 5. Zivilsenat 20110812 V ZB 113/11 Beschluss § 29 GBO, § 47 Abs 2 S 1 GBO, § 15 Abs 1 Buchst b GBVfg, § 15 Abs 1 Buchst c GBVfg vorgehend OLG München, 4. April 2011, Az: 34 Wx 159/10, Beschlussvorgehend AG Augsburg, 24. November 2010, Az: Bl 54564, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erwerb von Grundeigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Anforderungen an die Grundbucheintragung Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Augsburg vom 24. November 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 7. Dezember 2010 und der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. April 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels nicht aus den in dem Beschluss vom 24. November 2010 genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.530.000 €.
I.
1 Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2009 kaufte die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), von der D. GmbH das in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundeigentum. Die für die Beteiligte zu 1 handelnden Beteiligten zu 2 bis 7 bestätigten in dem Vertrag, dass die GbR aus ihnen besteht. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Oktober 2010 wurde - unter erneuter Bestätigung des Gesellschafterbestandes - die Auflassung erklärt.
2 Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag weiter.
II.
3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Ein solcher Nachweis könne nur erbracht werden, wenn die GbR gleichzeitig mit dem Erwerbsvorgang errichtet werde. Daran fehle es hier.
III.
4 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
5 1. Die statthafte (§ 78 Abs. 1 GBO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG). Die Beteiligte zu 1 kann auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit die durch die Zurückweisung des Eintragungsantrags betroffenen Rechte selbständig geltend machen.
6 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das von dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung des Antrags angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.
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Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter. Diese müssen nach § 15 Abs. 1 Buchstabe c GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV (Name, Geburtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften denjenigen des § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV (Name oder Firma, Sitz) genügt. Ist das der Fall, ist die Gesellschaft regelmäßig hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 Rn. 12 ff.).
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IV.
9 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.
Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110018000&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public