JURE110019606 BGH 12. Zivilsenat 20110921 XII ZB 287/11 Beschluss § 1896 Abs 1 S 1 BGB, § 1906 BGB vorgehend LG Dresden, 3. Mai 2011, Az: 2 T 113/11, Beschlussvorgehend AG Dresden, 12. Januar 2011, Az: 404 XVII 1849/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuung: Voraussetzungen der Betreuerbestellung wegen psychischer Erkrankung Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 3. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 3.000 € I. 1 Die 1968 geborene Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 zu ihrer Betreuerin. 2 Die Betroffene leidet seit Langem unter einer paranoiden Schizophrenie, deretwegen sie sich bereits in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Schon in 2004 war für sie eine Betreuung eingerichtet und in 2005 wieder aufgehoben worden, nachdem die Betroffene Krankheitseinsicht und Therapiewilligkeit zeigte. In der Folgezeit verschlechterte sich ihr Zustand jedoch wieder. Im Herbst 2010 befand sie sich nach ärztlichem Gutachten in einem präpsychiotischen Schwebezustand, der sich demnächst, wenn keine geeignete Behandlung erfolge, wieder zu einem manifesten psychiotischen Zustand entwickeln würde. 3 Auf diese Begutachtung hin und nach Anhörung der anwaltlich vertretenen Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2011 die Beteiligte zu 1 als Betreuerin für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung bestellt, jeweils beschränkt auf Zwecke der nervenärztlichen Behandlung. 4 Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen, mit der sie vorträgt, ihre nervenärztliche Behandlung sei nicht angezeigt und eine neuroleptische Medikation sei nicht erforderlich, hat das Landgericht durch Beschluss vom 3. Mai 2011 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 5 Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet. 6 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt und sie wie folgt begründet: 7 Nach dem fachärztlichen Gutachten des Sachverständigen sei die Betroffene aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten in den Aufgabenkreisen zu besorgen, für die die Betreuung angeordnet werde. Ihr entgegenstehender Wille, den sie in der Beschwerdebegründung mitgeteilt habe, sei unbeachtlich, da sie ihren Willen aufgrund ihrer Krankheit nicht frei bestimmen könne. Dem Sachverständigengutachten sei im Zusammenhang mit der persönlichen Anhörung, der Stellungnahme des Krankenhauses D. sowie den Stellungnahmen der Betreuungsbehörde zu entnehmen, dass ihre Ablehnung der Betreuung auf fehlender Krankheitseinsicht beruhe. 8 2. Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Die materiellen Voraussetzungen für die Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Betreuerin der Betroffenen liegen vor. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.