JURE110019927 BGH 9. Zivilsenat 20110929 IX ZA 74/11 Beschluss § 164 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 3 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 4 InsO, § 178 InsO vorgehend LG Bochum, 5. Mai 2011, Az: I-7 T 559/10, Beschlussvorgehend AG Bochum, 30. November 2010, Az: 80 IN 460/04 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine nachträgliche Tabellenberichtigung Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Mai 2011 wird abgelehnt. I. 1 Am 21. September 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Rechtzeitig meldeten die weiteren Beteiligten zu 2 eine Mietforderung über 7.003,87 € zur Tabelle an und führten aus, die Forderung sei eine aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Zur Begründung verwiesen sie unter Angabe des Aktenzeichens auf ein Strafverfahren gegen den Schuldner. Der Insolvenzverwalter trug die Forderung in die Tabelle ein, übersah aber die rechtliche Qualifizierung und teilte dem Insolvenzgericht mit, Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung seien nicht angemeldet worden. Nach Durchführung des Schlusstermins im Oktober 2006 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt. Am Ende der Wohlverhaltensperiode fragte das Insolvenzgericht bei den Gläubigern an, ob Bedenken bestünden, dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen. Daraufhin wiesen die weiteren Beteiligten zu 2 auf ihren Antrag auf Qualifizierung ihrer Forderung als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hin. 2 Das Insolvenzgericht hat am 30. November 2010 von Amts wegen die Tabelle entsprechend berichtigt und den Widerspruch des Schuldners gegen diese rechtliche Qualifizierung protokolliert. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Tabellenberichtigung hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen möchte sich der Schuldner mit einer Rechtsbeschwerde wenden, für die er Prozesskostenhilfe beantragt. II. 3 Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden. 4 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn sie wäre unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 5 Die Statthaftigkeit kann nicht aus § 7 InsO hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift findet "gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde" die Rechtsbeschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also die Befugnis zur sofortigen Beschwerde in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40 f; vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, NZI 2011, 486 Rn. 4). Hat die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine Rechtsbeschwerde nur Kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06, ZInsO 2008, 95 Rn. 6; vom 5. Mai 2011, aaO). 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.