(2005), 427, 437 f; Zöller/Geimer, ZPO,
- Aufl., Anh. V unter dem Stichwort "Vereinigte Staaten von Amerika"). Der Senat hat im Hinblick auf die "rule of costs" die Verbürgung der Gegenseitigkeit gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Urteil vom
- Juni 1992 (IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 325 f) gegenüber Kalifornien bejaht, hat die Frage jedoch im Beschluss vom
- Oktober 2005 (IX ZR 246/03, IPRspr 2005, Nr. 161, 441-443) für zu vollstreckende Beträge offengelassen, die niedriger oder wenig höher sind als die zu erwartenden Anwaltskosten. Sie muss auch vorliegend nicht entschieden werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt mit den vorgebrachten Literatenzitaten nicht ausreichend auf, welche Anwaltskosten in einem Verfahren der Vollstreckbarerklärung in Kalifornien zu erwarten sind. In den Tatsacheninstanzen ist hierzu nichts vorgetragen. III. 11 Der Antrag auf Anordnung einer weiteren Sicherheit nach §§ 110, 112 ZPO wird abgelehnt, weil die vom Kläger bereits geleistete Sicherheit in Höhe von 10.000 € ausreicht, um die der Beklagten zu erstattenden Kosten abzudecken. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110019941&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public