JURE110020350 BGH Senat für Anwaltssachen 20111010 AnwZ (Brfg) 7/10 Urteil § 5 FAO, § 6 FAO vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 13. April 2010, Az: 1 AGH 76/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Fachanwaltsbezeichnung eines angestellten Rechtsanwalts bzw. freien Mitarbeiters: Nachweis der persönlichen und weisungsfreien Fallbearbeitung Unter Abänderung des Urteils des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 wird der Beschluss der Beklagten vom 21. September 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt. 1 Der seit dem 8. Juni 2004 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger betreibt in K. eine eigene Kanzlei. Außerdem ist er in freier Mitarbeit für die Rechtsanwälte Dr. W. und Ku. tätig. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 beantragte er bei der Beklagten, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten. Eine anwaltliche Tätigkeit (§ 3 FAO), besondere theoretische Kenntnisse (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2, § 12 FAO) sowie die Erfüllung der Fortbildungspflicht (§ 4 Abs. 2, § 15 FAO) wies er nach. Zum Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Satz 1 Buchst. e FAO legte er drei Falllisten mit insgesamt 121 Fällen vor, von denen 88 gerichtliche und 33 außergerichtliche waren. Fallliste I betraf Mandate des Rechtsanwalts Dr. W. , Fallliste II Mandate des Rechtsanwalts Ku. , Fallliste III eigene Mandate. Einer Aufforderung der Beklagten entsprechend legte der Kläger anwaltliche Versicherungen der genannten Rechtsanwälte vor, in denen unter Bezugnahme auf die Falllisten I bzw. II jeweils zum Ausdruck gebracht war, dass der Kläger die dort aufgeführten Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet habe. 2 Mit Beschluss vom 21. September 2009 hat die Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt. Der Kläger habe hinsichtlich der Falllisten I und II nicht nachgewiesen, die geforderten Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet zu haben. Eine Durchsicht von 28 Akten aus diesen Falllisten habe ergeben, dass er keinerlei Verantwortung gegenüber dem Mandanten und auch nicht gegenüber dem jeweiligen Kanzleiinhaber übernommen habe. Eine eigene Entscheidungsbefugnis für wesentliche Teile der Fallbearbeitung habe ihm nicht zugestanden. 3 Die im Hauptantrag - unter Aufhebung des bezeichneten Beschlusses vom 21. September 2009 - auf Gestattung des Führens der Fachanwalts-bezeichnung gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 13. April 2010 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Es könne offenbleiben, ob die Anforderungen an eine persönliche und weisungsfreie Bearbeitung gegeben seien; was dies bedeute, sei noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls habe der Kläger die Fälle nicht "als Rechtsanwalt" bearbeitet. § 5 FAO gehe davon aus, dass nur ein (weisungsfreier eigenverantwortlich tätiger) Rechtsanwalt genügend Erfahrungen sammeln könne, um später als Fachanwalt kompetent auftreten zu können. Gemessen an diesen Anforderungen sei die Tätigkeit des Klägers zwar eine juristische, der auch die fachliche Durchdringung nicht abgesprochen werden solle; sie sei aber nicht die eines Rechtsanwalts, sondern die eines Sachbearbeiters gewesen, der im Hintergrund die Arbeit des verantwortlichen Rechtsanwalts nur vorbereite. Aus denselben Gründen seien auf eine neue Entscheidung der Beklagten zielende Hilfsanträge des Klägers unbegründet. 4 Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. September 2009 zu verurteilen, dem Kläger auf dessen Antrag vom 1. Dezember 2008 die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 1. Dezember 2008 mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass dieser nicht wegen fehlenden Nachweises der besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne der §§ 5, 12 FAO abgelehnt wird, weiter hilfsweise, über seinen genannten Antrag neu zu entscheiden. 6 Unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag und jeweils unter Beweisantritt macht der Kläger geltend, dass er keinesfalls in der Rolle eines bloßen Sachbearbeiters verharrt habe. Vielmehr habe er die für die beiden Rechtsanwälte aufgeführten Fälle - entsprechend deren anwaltlicher Versicherung - persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet und dabei auch eine Vielzahl gerichtlicher Termine wahrgenommen sowie Mandantengespräche geführt. 7 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 8 Sie trägt vor, die anwaltlichen Versicherungen seien unzureichend. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. 10 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung für Familienrecht zu Unrecht versagt. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er über die in § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 FAO geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Familienrecht verfügt. Demgemäß verletzt der Beschluss der Beklagten vom 21. September 2009 den Kläger in seinen Rechten. Im Hinblick darauf, dass jeder Anwalt, der die Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat (Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742 m.w.N.), ist die Sache auch spruchreif im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 11 1. Den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2, § 12 BRAO) sowie der Erfüllung der Fortbildungspflicht (§ 4 Abs. 2, § 15 FAO) hat der Kläger erbracht. Er hat einen 120 Zeitstunden umfassenden Lehrgang durchlaufen und drei fünfstündige Leistungskontrollen erfolgreich absolviert sowie für das Jahr 2008 die erforderliche Zahl an Fortbildungsstunden belegt. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit. 12 2. Die durch den Kläger vorgelegten Falllisten genügen hinsichtlich Inhalt und Fallzahlen den formellen Anforderungen nach § 5 Satz 1 Buchst. e, § 6 Abs. 3 Satz 1 FAO. Auch darin besteht zwischen den Parteien Einigkeit. 13 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Anwaltsgerichtshofs ist indessen auch die in der Eigenschaft als Rechtsanwalt vorgenommene persönliche und weisungsfreie Bearbeitung (§ 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO) der in den Falllisten I und II aufgeführten Fälle hinreichend nachgewiesen. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.