JURE110021021 BGH 7. Zivilsenat 20111013 VII ZR 222/10 Beschluss § 133 BGB, § 157 BGB, § 164 Abs 1 S 2 BGB, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Celle, 16. Dezember 2010, Az: 6 U 130/07, Urteilvorgehend BGH, 8. Juli 2010, Az: VII ZR 195/08vorgehend OLG Celle, 25. September 2008, Az: 6 U 130/07vorgehend LG Stade, 12. Juli 2007, Az: 4 O 93/03nachgehend OLG Celle, 1. November 2012, Az: 5 U 201/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung eines Bauvertrages: Berücksichtigung des nachträglichen Verhaltens einer Vertragspartei Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Schlussurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 2010 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen. Gegenstandswert: 74.125 € I. 1 Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn aus abgetretenem Recht der B.-GmbH, die ihr als Subunternehmerin die Ausführung der Gewerke Sanitär, Heizung und Lüftung für ein Bauvorhaben des Beklagten übertragen hatte. Sie macht geltend, der Beklagte und seine Ehefrau (im Folgenden: der Beklagte) habe die B.-GmbH als Generalunternehmerin mit der Errichtung des Zweifamilienhauses beauftragt, wohingegen der Beklagte behauptet, den Vertrag nicht mit der B.-GmbH, sondern mit deren Geschäftsführer B. persönlich geschlossen zu haben. 2 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der aus abgetretenem Recht geltend gemachten Forderung (74.125 €) in Höhe von 42.186,67 €, teilweise Zug-um-Zug gegen Nachbesserung, stattgegeben und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat durch Schlussurteil vom 25. September 2009 der Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin stattgegeben und die auf Forderungen aus abgetretenem Recht gestützte Klage wegen Verjährung abgewiesen. Dieses Urteil hat der Senat nach Zulassung der Revision gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das hat daraufhin durch Schlussurteil vom 16. Dezember 2010 der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und das Rechtsmittel der Klägerin abermals zurückgewiesen. Die Revision hat es wiederum nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. II. 3 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. 4 1. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stünden Forderungen der B.-GmbH gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht nicht zu. Vertragspartner des Beklagten und damit Inhaber der zedierten Forderungen sei nicht die GmbH, sondern sei deren Geschäftsführer B. persönlich gewesen. Die Abtretung dieser Forderungen durch die B.-GmbH an die Klägerin sei deshalb ins Leere gegangen. Seine Auffassung stützt das Berufungsgericht darauf, dass B. in der Zeit vor dem Abschluss des Vertrages mit dem Beklagten bei fünf anderen Bauvorhaben persönlich Bauverträge mit den jeweiligen Bauherren geschlossen habe und die B.-GmbH mit einer Ausnahme erst danach als Vertragspartner aufgetreten sei. Dass im schriftlichen Vertrag mit dem Beklagten von der "Firma B." die Rede sei, ändere nichts daran, dass der Beklagte angesichts der anderen zeitnah geschlossenen Verträge das Auftreten des B. ihm gegenüber nicht als solches im Namen der GmbH verstehen musste. Es komme, wie dem Berufungsgericht aus "unzähligen Fällen von Klag- und Berufungsschriften" bekannt sei, oft vor, dass gewerblich tätige Einzelpersonen sich als "Firma" bezeichneten, obwohl sie keine Kaufleute im Rechtssinne seien und deshalb keine Firma führen könnten. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 7. Mai 2008 Ansprüche aus abgetretenem Recht des B. geltend gemacht und sich insoweit auf eine Abtretungsvereinbarung vom 6. Mai 2008 bezogen habe, sei die Klageforderung verjährt. 5 2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der B.-GmbH und dem Beklagten verneint hat, beruhen auf einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.