BVerwG, Beschluss vom 29.09.2011 – 9 B 6/11 – Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Beschränkung des Erschließungsvertrages; Revisionszulassung Die Beschwerde des Beigeladenen…
JURE110021124 BVerwG 9. Senat 20110929 9 B 6/11 Beschluss § 124 BauGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. November 2010, Az: 6 BV 09.675, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Beschränkung des Erschließungsvertrages; Revisionszulassung Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 2010 - 6 BV 09.675 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für Beschwerdeverfahren auf 3 182,81 € festgesetzt.
1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
2 1. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch des Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil die Frage einer etwaigen Nichtigkeit des Erschließungsvertrages erstmals in der Begründung des angefochtenen Urteils in das Verfahren eingeführt worden sei; die Beteiligten hätten daher keine Gelegenheit gehabt, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Der damit erhobene Vorwurf einer sog. Überraschungsentscheidung ist schon deshalb unberechtigt, weil er ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten nicht dem tatsächlichen Gang des Berufungsverfahrens entspricht. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung die Frage, "ob für den Fall, dass der Erschließungsvertrag gegenständlich begrenzt ist und den Grundwert (richtig: Grunderwerb) ausnimmt, eine solche Beschränkung mit dem Gesetz (§ 124 Abs. 2 BauGB) vereinbar ist", und damit die Frage einer eventuellen Nichtigkeit des Erschließungsvertrages ausdrücklich thematisiert (Seite 3 der Verhandlungsniederschrift).
3 2. Auch eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der von der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) scheidet aus.
4 Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2). Daran fehlt es hier.
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6 Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung war.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat im angefochtenen Urteil (vgl. BayVBl 2011, 507) die Frage, ob § 124 BauGB eine Beschränkung des Gegenstands eines Erschließungsvertrages auf einen Teil der Erschließung erlaubt (hier: auf Maßnahmen zur technischen Herstellung einer Straße), so dass für den Aufwand des "ausgeklammerten" Teils (hier: für den Grunderwerb) Erschließungsbeiträge erhoben werden können, ausdrücklich offen gelassen und sein Urteil alternativ wie folgt begründet (vgl. UA Rn. 27, 30 ff.): Falls § 124 BauGB eine solche Beschränkung des Vertragsgegenstandes zulassen sollte, wäre die Klägerin an der streitgegenständlichen Beitragserhebung nicht gehindert, weil ihre mit dem Abschluss des Erschließungsvertrages getroffene sog. "Regimeentscheidung", die Erschließung einem Dritten zu übertragen, nicht über den Gegenstand des Erschließungsvertrages hinausreiche, so dass die Klägerin den ihr selbst entstandenen Aufwand für den übrigen, in Eigenregie behaltenen Teil der Erschließung durch Erschließungsbeiträge refinanzieren könne.
Falls dagegen § 124 BauGB eine solche Beschränkung des Vertragsgegenstandes verbieten sollte, wäre der im Streitfall geschlossene Erschließungsvertrag gemäß Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB (insgesamt) nichtig, so dass er die Erhebung von Erschließungsbeiträgen von vornherein nicht ausschließen könnte. Da der Beigeladene somit bei Bejahung wie Verneinung der oben angeführten Zulassungsfrage zur Beitragszahlung verpflichtet wäre, war die Frage nicht entscheidungserheblich.
8 Soweit die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Frage der Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung des Vertragsgegenstandes eines Erschließungsvertrages nicht offenlassen dürfen, weil dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes der betroffenen Grundstückseigentümer entgegenstünden, legt sie keine ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung dar. Vielmehr beschränkt sie sich - abgesehen von der unbegründeten Verfahrensrüge - in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels auf eine Kritik an der rechtlichen Würdigung des Streitfalles durch den Verwaltungsgerichtshof. Damit kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden.
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11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110021124&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public