JURE110021297 BGH 11. Zivilsenat 20110920 XI ZR 17/11 Urteil § 242 BGB, § 305 BGB, § 765 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. November 2010, Az: 9 U 56/10, Urteilvorgehend LG Hamburg, 24. Februar 2010, Az: 317 O 340/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bankgarantie auf erstes Anfordern: Entfallen der Zahlungspflicht bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme Die Revision der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. November 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der insolventen S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) die Erstattung eines Betrages, den die Beklagte aufgrund einer Bankgarantie zunächst an ihre Streithelferin ausgekehrt und mit dem sie dann das Konto der Schuldnerin belastet hat. 2 Die Schuldnerin, die auch als Reiseveranstalterin auftrat, schloss am 25. März 2004 mit der Streithelferin einen Kundengeldabsicherungsvertrag im Sinne von § 651k BGB. Nach § 3 dieses Vertrages war Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes die Bereitstellung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 153.387 €. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung hatte eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) bereits am 30. November 2001 zugunsten der Streithelferin "für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der A. [= Streithelferin] … aus der Reise-Ausfall-Versicherung Nr. … sowie für solche Ansprüche, die aufgrund einer (auch zukünftigen) Zahlung der A. auf diese übergegangen oder an sie abgetreten worden sind, … die unwiderrufliche Garantie bis zum Betrag von 153.387,00 € einschließlich etwaiger Nebenforderungen und Kosten" übernommen. Die Beklagte hatte sich in der Garantieerklärung verpflichtet, "auf erstes schriftliches Anfordern der A. [= Streithelferin] Zahlung zu leisten". 3 Nachdem die Streithelferin den Kundengeldabsicherungsvertrag im März 2006 fristlos gekündigt hatte, fand die Schuldnerin keinen neuen Versicherer. Eine von der Streithelferin veranlasste Testbuchung ergab, dass die Schuldnerin von der Testkundin eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangt hatte, ohne einen Sicherungsschein im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB bereitzustellen. Die Streithelferin mahnte die Schuldnerin ab, woraufhin diese am 22. Juni 2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Nach dem Vortrag der Streithelferin kam es in der Folgezeit zu zwei Verstößen gegen diese Unterlassungserklärung. Die Streithelferin errechnete für Vertragsstrafe und Anwaltskosten einen von der Schuldnerin zu zahlenden Betrag von 13.615,86 €, den sie unter Hinweis auf die Garantieerklärung am 21. November 2006 von der Beklagten einforderte. Die Beklagte wies diese Forderung am 4. Dezember 2006 zunächst mit der Begründung zurück, die Garantie erfasse nur Ansprüche aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag, nicht aber solche aus eigenständigen Unterlassungserklärungen nach dessen Beendigung. In der Folge zahlte die Beklagte den geforderten Betrag dennoch an die Streithelferin und belastete in dieser Höhe das Konto der Schuldnerin. Ihren mit der Klage geltend gemachten Rückforderungsanspruch hat die Schuldnerin am 23. Dezember 2006 an die Klägerin abgetreten. 4 Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 13.615,86 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Streithelferin ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 5 Die Revision ist unbegründet. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Schuldnerin habe der an die Klägerin abgetretene Anspruch zugestanden, weil die Beklagte mit der Auszahlung des Garantiebetrages an die Streithelferin ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Schuldnerin verletzt habe, denn ihre Inanspruchnahme aus der Bankgarantie sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen. Zwar sei die Garantiebank bei einer Garantie auf erstes Anfordern grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen des Garantienehmers die Garantiesumme zu zahlen, ohne Einwendungen aus dem Valutaverhältnis erheben zu können. Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergebe, seien nach erfolgter Zahlung in einem Rückforderungsprozess zwischen Garantiegeber und Garantienehmer zu klären. Unabhängig davon sei jedoch genau zu prüfen, zu welchem Zweck und mit welcher Reichweite die Garantieerklärung abgegeben worden sei. Entsprechend dem Inhalt des Kundengeldabsicherungsvertrages habe die Streithelferin nur für von ihr an Reisende zu leistende Ausfallzahlungen abgesichert werden und solche Leistungen nur bei Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erbringen sollen. Dazu hätten Ansprüche auf Vertragsstrafe oder auf Erstattung von Abmahnkosten offensichtlich nicht gehört. Hierbei handle es sich ersichtlich auch nicht um Nebenforderungen oder Kosten aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag. Eine Garantiebank dürfe die Erfüllung einer Garantieforderung verweigern, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar sei, dass ein durch die Garantie abgesicherter Anspruch nicht bestehe und die Anforderung der Garantiesumme deswegen rechtsmissbräuchlich erfolge. Dies habe die Beklagte erkennen können und tatsächlich auch erkannt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2006 ergebe. Die Absicherung nachvertraglicher Nebenpflichten der Schuldnerin sei von der im Kundengeldabsicherungsvertrag vereinbarten Sicherungsleistung ersichtlich nicht erfasst gewesen. Die Aufrechnung der Streithelferin mit Vertragsstrafen- und Kostenerstattungsansprüchen habe das Landgericht zutreffend für nicht durchgreifend gehalten. II. 8 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 9 1. Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch der Schuldnerin aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) des der Garantie zugrunde liegenden Vertrages auf Erstattung des Betrages geltend, den die Beklagte aufgrund der Garantie an die Streithelferin gezahlt und anschließend dem Konto der Schuldnerin belastet hat. Soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Abtretung dieses Anspruches durch die Schuldnerin an die Klägerin bejaht hat, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. 10 2. Bei der Garantieerklärung der Beklagten handelt es sich dem äußeren Anschein nach um ein Formular der Streithelferin, das bundesweit verwendet wird. Die Erklärung ist folglich eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28 mwN). 11 3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Garantie nur das Risiko einer Inanspruchnahme der Streithelferin durch Reisende und darauf erfolgte Zahlungen habe absichern sollen, hingegen nicht Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe und Erstattung von diesbezüglichen Anwaltskosten, und dass es sich bei letzteren auch nicht um "Nebenforderungen oder Kosten" aus der "Reise-Ausfall-Versicherung" handelt. Diese Auslegung ist richtig. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.