BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZR 9/10 – Rechtliches Gehör: Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist für…
JURE110021839 BGH 12. Zivilsenat 20111026 XII ZR 9/10 Beschluss § 548 Abs 1 S 2 BGB, § 606 S 2 BGB, Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 7 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 18. Dezember 2009, Az: 19 U 145/09, Urteilvorgehend LG Limburg, 26. Juni 2009, Az: 4 O 33/02 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtliches Gehör: Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den Inhaber eines schuldrechtlichen Wohnrecht Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2009 zugelassen, soweit das Oberlandesgericht die in Höhe von 28.665,23 € erhobene Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigungen und unterlassener Renovierungsarbeiten und den hilfsweise auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung gerichteten Antrag abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 56.380 € 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet. Die zugelassene Revision führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
2 1. Das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, entscheidungserheblichen Sachvortrag der Parteien übergangen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
3 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763 mwN).
4 Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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7 Mit diesem unstreitigen Vortrag der Beklagten hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und ihn auch nicht in seine Würdigung einbezogen, obwohl sich dies angesichts der zentralen Bedeutung für den Verjährungsbeginn aufdrängen musste. Darin zeigt sich, dass es den Vortrag unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis genommen haben kann.
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9 Dieser Verstoß erfasst auch den insoweit hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag.
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11 Bei einer erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht, sollte es erneut zu einer Verjährung der Forderung gelangen, zu berücksichtigen haben, dass eine Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB lediglich die Erfüllbarkeit der Hauptforderung, nicht aber deren Fälligkeit verlangt.
12 2. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegt. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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