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BGH 4 StR 425/11

JURE110022168 BGH 4. Strafsenat 20111019 4 StR 425/11 Beschluss § 51 Abs 1 BZRG, § 52 Abs 1 Nr 2 BZRG, § 54 BZRG, § 56 Abs 1 BZRG, § 58 BZRG, § 46 Abs 2 S 2 StGB vorgehend LG Dortmund, 22. März 2011,

§ 63Abs.

4 BZRG), gilt aber auch für dort nicht eingetragene ausländische Vorstrafen. Grundlage hierfür ist § 58 BZRG, nach dem eine ausländische Verurteilung, auch wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen ist, als tilgungsreif gilt, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister tilgungsreif wäre. Liegt eine solche Tilgungsreife vor, besteht - schon nach dem Willen des Gesetzgebers - das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (

§ 63Abs.

4 BZRG); denn tilgungsreife „ausländische Verurteilungen [können] nicht in größerem Umfang zu seinem Nachteil berücksichtigt werden als entsprechende deutsche Bestrafungen“ (BT-Drucks. VI/477 S. 25 [zu § 52 BZRG]; BayObLG, Urteil vom 17. März 1978 - RReg 2 St 429/77, BayObLGSt 1978, 39, 41; ebenso Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., § 58 Rn. 6, 7; Hase, BZRG, 2003, § 58 Rn. 1; Rebmann, NStZ 1985, 529, 530). Dies entspricht auch dem Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Juli 2008, der - etwa in Art. 3 Abs. 1 - darauf verweist, dass in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ergangene frühere Verurteilungen im Strafverfahren „mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen“. 10

  1. cc)Kommt mithin bei einer dem Tatrichter bekannt gewordenen, von ihm zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigungsfähigen ausländischen Vorstrafe in Betracht, dass diese - würde es sich um eine deutsche Verurteilung handeln - im Falle ihrer Eintragung im Bundeszentralregister tilgungsreif wäre (ohne dass eine Ausnahmeregelung - etwa die in § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG - eingreift), muss er die für die Tilgungsreife erforderlichen Feststellungen treffen und bewerten (vgl. dazu auch § 56 Abs. 1 Satz 2 BZRG) und dies im Urteil darlegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. August 2007 - 5 StR 282/07, NStZ 2007, 368, 369; BayObLG, Urteil vom 17. März 1978 - RReg 2 St 429/77, BayObLGSt 1978, 39, 41; ferner BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 5 StR 705/98). 11
  2. dd)Auf dieser Grundlage kann das landgerichtliche Urteil keinen Bestand haben. Denn der Senat kann die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Sachrüge hin gebotene Prüfung, ob die Strafkammer beim Angeklagten Georgi B. das (in Betracht kommende) Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (

§ 63Abs.

4 BZRG) missachtet hat, mangels hinreichender Feststellungen nicht überprüfen. Dies führt zur Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110022168&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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