BGH BLw 6/11
JURE110022186 BGH Senat für Landwirtschaftssachen 20111017 BLw 6/11 Beschluss § 28 Abs 2 LAnpG, § 24 Abs 2 Nr 1 aF LwVfG vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 24. März 2011, Az: Lw U 284/06, Beschlussvorgehend BGH, 23. November 2007, Az: BLw 26/06, Beschlussvorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 23. Oktober 2006, Az: Lw U 284/06, Beschlussvorgehend AG Meiningen, 16. März 2006, Az: Lw 70/01 DEU Bundesrepublik Deutschland Landwirtschaftsverfahren: Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei fehlender Divergenz Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. März 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.911,24 €.
I.
1 Die Beteiligte zu 1 macht als Erbin gegen die Beteiligte zu 2 einen Anspruch auf eine bare Zuzahlung (§ 28 Abs. 2 LwAnpG) in Höhe von 8.911,24 € zzgl. Zinsen geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag in Höhe von 4.029,81 € stattgegeben. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat - nach Aufhebung seiner dem Antrag in vollem Umfang stattgebenden Entscheidung durch den Beschluss des Senats vom 23. November 2007 (veröffentlicht in NL-BzAR 2008, 75 ff.) - den Antrag nach Beweisaufnahme insgesamt zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter.
II.
2 Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.
3 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Der Rechtsbeschwerdeführer muss in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 1954 - V BLw 45/54, BGHZ 15, 5, 9 f. und vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151).
4 2. Daran fehlt es.
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7 Der von der Rechtsbeschwerde genannte, angeblich davon abweichende Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung betrifft jedoch nicht die Vortrags-, sondern die Feststellungslast. Der zitierte Rechtssatz entscheidet die Rechtsfrage, zu wessen Lasten es geht, wenn die für die Berechnung des Anspruchs maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen (hier infolge einer Vernichtung von Unterlagen nach Ablauf der in § 257 Abs. 4 HGB bestimmten Aufbewahrungsfristen) nicht mehr ermittelt werden können. Vortrags- und Feststellungslast sind jedoch voneinander zu unterscheiden (vgl. nur Keidel/Sternal, FamFG, 17. Auflage, § 27 Rn. 3 ff. [zur Informationslast] und § 29 Rn. 39 ff. [zur Feststellungslast]).
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9 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dass der angefochtene Beschluss dennoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 138 Abs. 1 ZPO widerspreche, weil das Beschwerdegericht den Umstand, dass die Beteiligte zu 2 die Höhe des Eigenkapitals der LPGen und die Werte der Beteiligungen der Mitglieder nicht dargelegt habe, nicht zu deren Lasten berücksichtigt habe, stellt dies nur einen Hinweis auf einen möglichen Rechtsfehler im Einzelfall dar, auf den eine Abweichungsrechtsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden kann (std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
III.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110022186&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public