BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – V ZR 33/11 – Volkseigene Grundstücke in der DDR: Befugnis der VEB zum Abschluss unentgeltlicher Nutzungsverträge in Erwartung der Restitution…
JURE110022201 BGH 5. Zivilsenat 20111013 V ZR 33/11 Beschluss § 6a Abs 1 VermG, § 6a Abs 2 VermG, § 16 Abs 2 VermG, § 1a Abs 1 S 2 VZOG, § 11 Abs 2 VZOG, § 19 Abs 1 S 2 ZGB DDR, § 20 Abs 3 ZGB DDR, § 95 Abs 1 S 1 ZGB DDR, § 312 ZGB DDR, Art 232 § 2 BGBEG, Art 232 § 4 BGBEG, § 17 Abs 4 GrdTUUBG, § 986 BGB vorgehend OLG Dresden, 28. Dezember 2010, Az: 14 U 1291/10vorgehend LG Leipzig, 16. Juli 2010, Az: 5 O 4585/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Volkseigene Grundstücke in der DDR: Befugnis der VEB zum Abschluss unentgeltlicher Nutzungsverträge in Erwartung der Restitution Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 292.817 €.
I.
1 Der Beklagte war Gesellschafter eines privaten Unternehmens, das ein Betriebsgrundstück in Sachsen hatte und 1972 enteignet wurde. Das Grundstück wurde in Volkseigentum überführt und zuletzt einem VEB Denkmalschutz als Rechtsträger zugewiesen. Am 11. März 1990 beantragte der Beklagte die Restitution des Unternehmens. Der VEB übergab dem Beklagten daraufhin im Vorgriff auf die als sicher angesehene Restitution das Grundstück, das dieser ihm sogleich wieder überließ. Mit Mietvertrag vom 9. September 1991 vermietete der Beklagte das Grundstück zunächst dem inzwischen (durch Einzelumwandlung) in eine GmbH umgewandelten VEB und später einem Abschleppunternehmen. Auf Grund einer Einigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem VEB erteilte die zuständige Zuordnungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland unter dem 29.
Mai 2001 einen Zuordnungsbescheid, demzufolge diese Eigentümerin des Betriebsgrundstücks ist. Die Bundesrepublik trat am 6. April 2001 als Vermieterin in den Mietvertrag mit dem Abschleppunternehmen ein. Mit Bescheid vom 12. September 2001 wurde der Restitutionsantrag des Beklagten (mangels Erreichens des Quorums nach § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG) zurückgewiesen. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Bundesrepublik von dem Beklagten Herausgabe der von ihm von 1990 bis zum 31. Dezember 2000 gezogenen Mieten von 275.433,08 € und die Abtretung einer titulierten Restmietforderung des Beklagten gegen das Abschleppunternehmen von 17.383,92 €. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
II.
2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
3 1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht einen falschen Obersatz gebildet hätte.
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Zu den danach möglichen "Verfügungen" gehörten nach dem Verständnis des Zivilgesetzbuchs der DDR in erster Linie nicht die Veräußerung oder Belastung von Volkseigentum, die § 20 Abs. 3 ZGB verbot, sondern der Abschluss von schuldrechtlichen Verträgen, unter anderem über die Nutzung des Volkseigentums durch andere Rechtssubjekte (ZGB-Kommentar, 2. Aufl., § 19 Anm. 1.4). Darunter fällt insbesondere der Abschluss von Miet-, Pacht- und anderen Nutzungsverträgen. Das zeigen die Beispiele der Wohnraummiet- und der Erholungsnutzungsverträge, die vor dem 3. Oktober 1990 auf der Grundlage von § 95 Abs. 1 Satz 1 und § 312 ZGB zum weit überwiegenden Teil von ehemals volkseigenen Betrieben mit den interessierten Bürgern geschlossen wurden und nach Art. 232 §§ 2 und 4 EGBGB nach dem Wirksamwerden des Beitritts bestehen blieben.
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9 2. Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob ein "werdendes", aber gescheitertes Rechtsgeschäft ein Recht zum Besitz vermitteln kann. Diese zudem inhaltlich schon - im Sinne der Klägerin - (vor-)entschiedene (Senat, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436, 1437 f.) Frage stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht das Recht des Beklagten zum Besitz des Grundstücks nicht aus einem solchen Rechtsgeschäft ableitet, sondern aus einem von vornherein gültigen Vertrag.
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Die Zustimmung erreichte der VEB durch die (vorläufige) Überlassung des Grundstücks an den Beklagten und Rücküberlassung an sich. Genau wie eine vorläufige Einweisung stellt der Vertrag bis zur Entscheidung über die Restitution ein von der angestrebten Restitution unabhängiges Recht zum Besitz dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass in dem Vertrag, anders als etwa im Fall der vorläufigen Einweisung nach § 6a VermG, nicht geregelt war, was bei einem Scheitern der Restitution geschehen, ob etwa - wie nach § 6a Abs. 2 Sätze 4 und 5 VermG - eine Pacht oder ein Kaufpreis zu zahlen sein sollte. Dieses Versäumnis hätte Anlass zu einer Anpassung des Vertrags nach § 78 ZGB oder zu seiner gerichtlichen Aufhebung nach § 122 ZGB geben können.
Da beides nicht geschehen ist, hatte das Versäumnis auf die Wirksamkeit des Vertrags keinen Einfluss. Er bestand deshalb unabhängig vom Schicksal der Restitution fort, bis ihn der Beklagte und die Bundesrepublik einvernehmlich durch die Übernahme des Mietvertrags mit dem Abschleppunternehmen beendeten, ohne Zahlungspflichten des Beklagten zu vereinbaren.
III.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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