BGH, Beschluss vom 09.11.2011 – IV ZB 23/10 – Verurteilung zur Auskunft: Wert des Beschwerdegegenstandes Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des…
JURE110022677 BGH 4. Zivilsenat 20111109 IV ZB 23/10 Beschluss § 511 Abs 4 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO vorgehend LG Frankfurt (Oder), 6. September 2010, Az: 15 S 129/09, Beschlussvorgehend AG Bernau, 2. Juli 2009, Az: 10 C 311/08 (025) DEU Bundesrepublik Deutschland Verurteilung zur Auskunft: Wert des Beschwerdegegenstandes Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 6. September 2010 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gegenstandswert: bis 300 € 1 I. Die Parteien streiten um einen Auskunftsanspruch.
2 Der Beklagte ist der Alleinerbe seines am 14. Mai 2007 verstorbenen Vaters. Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 16. Juni 2007 erklärte sein Bruder (im Folgenden: Schuldner) ihm gegenüber, dass er auf den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch im Hinblick auf vom Erblasser geleistete Unterhaltszahlungen an seine (des Schuldners) Kinder verzichte.
3 Der Kläger ist der im Insolvenzverfahren bestellte Treuhänder des Schuldners. Er hält den erklärten Pflichtteilsverzicht für unwirksam, hat ihn ferner gemäß §§ 133, 138 InsO angefochten und begehrt deshalb vom Beklagten Auskunft über den Nachlassbestand unter Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses.
4 Das Amtsgericht hat den Beklagten, gestützt auf die Insolvenzanfechtung, antragsgemäß verurteilt und den Streitwert im Urteil auf 3.600 € festgesetzt. Über den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat es im Urteil nicht entschieden.
5 Einen daraufhin vom Beklagten gestellten Antrag auf Urteilsberichtigung hat es zur Entscheidung an das Landgericht abgegeben, bei dem der Beklagte bereits Berufung eingelegt hatte.
6 Das Berufungsgericht hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
7 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
8 1. Soweit der Beklagte sich gegen die Ablehnung seines Berichtigungsantrages wendet, ist das Rechtsmittel bereits unstatthaft. Der Beschluss, der einen Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO zurückweist, ist gemäß § 319 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.
9 2. Soweit der Beklagte sich gegen die Verwerfung seiner Berufung wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; es fehlt jedoch an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.
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11 Es hat weiter ausgeführt, dass die Berufung auch nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO - insoweit habe es die unterbliebene Entscheidung des Amtsgerichts nachzuholen - zuzulassen sei.
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15 Hat das erstinstanzliche Gericht nur deshalb nicht über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO entschieden, weil es rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer der unterlegenen Partei mit der Berufung anfechtbar ist -, so wie dies hier ausweislich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und der richterlichen Verfügung vom 21. August 2009 der Fall ist, so muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646 Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.). Schon dadurch ist gewährleistet, dass beim Vorliegen von Zulassungsgründen das Rechtsmittelverfahren ungeachtet einer niedrigeren Beschwer durchgeführt werden kann. Ein Anlass, den Beschwerdewert abweichend vom Regelfall anzunehmen, besteht daher in dieser Fallgestaltung nicht.
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17 Auch insoweit stellen sich indes keine grundsätzlichen Fragen und bedarf es einer Rechtsfortbildung nicht. Das Interesse des Beklagten, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bleibt bei der Wertbemessung gerade deshalb außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft nicht berührt wird, da diese für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87, NJW-RR 1988, 693 unter II 1; st. Rspr.). Die Klärung insoweit streitiger Rechtsfragen bleibt folglich dem Leistungsprozess vorbehalten.
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19 Auch im Zusammenhang mit einem etwaigen Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger nach § 33 SGB II stellen sich keine grundsätzlichen Fragen. Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Aktivlegitimation des Klägers schon deshalb nicht fraglich, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, in welcher Höhe Leistungen nach dem SGB II an den Schuldner erbracht worden sind, die allenfalls in entsprechender Höhe zu einem Anspruchsübergang nach § 33 SGB II geführt haben können.
20 Soweit das Amtsgericht eine Anfechtbarkeit des Vertrages vom 16. Juni 2007 nach §§ 133, 138 InsO angenommen hat, hat es zwar hieraus zu Unrecht auf eine Unwirksamkeit des Vertrages geschlossen. Die Rechtsfolge eines Rückgewähranspruchs gemäß § 143 Abs. 1 InsO, die das Auskunftsbegehren trägt, wird von diesem Fehler jedoch nicht beeinflusst. Die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen beruht auf einer rein einzelfallbezogenen Würdigung; anderes zeigt auch die Beschwerde nicht auf.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110022677&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public