G, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung
Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für kapitalbildende Rentenversicherungen nach dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung
Altersvorsorgeaufwendungen (AltEinkG) - "Rürup-Rentenversicherungen" - und Erstattung
Kosten in Anspruch. 2 Die beanstandeten Klauseln lauten: "§ 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung
einem Monat zum Schluss eines jeden Beitragszahlungsabschnitts ganz oder teilweise schriftlich kündigen, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.
der Beitragspflicht befreit zu werden. In diesem Fall gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend." 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin eine Verurteilung der Beklagten. 4 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S.
2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, weder aus § 168 Abs. 3 VVG noch aus § 169 VVG oder § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber ein Leitbild der Unkündbarkeit sämtlicher Altersvorsorge-Rentenversicherungsverträge habe schaffen wollen. Mit den genannten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sollte erreicht werden, dass die Kündigungsmöglichkeit abbedungen werden könne, eine Unkündbarkeit sei damit aber nicht gefordert worden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG müsse nur gewährleistet sein, dass die Ansprüche des Rentenberechtigten nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar seien. 6 Die angegriffenen Bestimmungen seien auch weder überraschend oder mehrdeutig i.S.
BGB noch seien sie intransparent oder unangemessen i.S.
1 Satz 2 und Abs. 2 BGB. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne nicht generell davon ausgehen, dass die Kündigung eines derartigen Rentenversicherungsvertrages einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts auslöse. Der Versicherungsnehmer werde wiederholt darauf hingewiesen, dass in keinem Fall der Rückkaufswert gezahlt werde. 7 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 8
Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137, 143; 147, 354, 361 f.). Diesen Anforderungen entsprechen die beanstandeten Klauseln. 13 bb) Allerdings verbindet ein Versicherungsnehmer mit dem Begriff "Kündigung" üblicherweise die Erwartung einer vollständigen Vertragsauflösung. Bei Lebens- und Rentenversicherungen hat der Gesetzgeber diese Rechtsfolge aber nicht ausnahmslos mit einer Kündigung verknüpft. So regelt § 2 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, dass sich die Altersversorgung bei einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umwandelt. Ferner zeigt § 166 Abs. 1 VVG für den Fall einer Kündigung des Versicherers, dass sich das Versicherungsverhältnis in eine prämienfreie Versicherung ändert. 14 Die Klauseln in § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7 AVB enthalten zudem eine klare und durchschaubare Regelung, die dem Versicherungsnehmer auch die Nachteile aufzeigt, die mit einer Kündigung verbunden sind. Mag die Überschrift
AVB und dessen Absatz 1 noch die Alternative
Kündigung oder Beitragsfreistellung nahe legen, so wird in Absatz 3 und seiner Überschrift unmissverständlich klargestellt, dass Rechtsfolge einer Kündigung die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Rente ist und ein Anspruch auf einen Rückkaufswert nicht besteht. Auch in § 6 Abs. 7 AVB wird nochmals ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung verlangen kann. 15 Dem Versicherungsnehmer werden in § 6 Abs. 5 AVB die Nachteile einer Kündigung deutlich vor Augen geführt. Es ist für ihn bei Durchsicht der Klauseln in § 6 AVB ohne weiteres erkennbar, dass eine Kündigung nur im Sinne einer Beitragsfreistellung möglich ist und ein Anspruch auf den Rückkaufswert nicht besteht. Dies ergibt sich auch aus der Leistungsbeschreibung und der Versicherungsurkunde unter der Rubrik "Rückkaufswerte". 16 c) Die angegriffenen Klauseln weichen auch nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 168 Abs. 3 VVG ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 17 Nach § 168 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis bei Lebensversicherungen jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wenn laufende Prämien zu zahlen sind. Grundsätzlich kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Versicherungsnehmers
dem Kündigungsrecht abweicht, nicht berufen. Die Regelung dient dem Schutz des Versicherungsnehmers vor überlangen Versicherungsverträgen und ist daher gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingendes Recht. 18 § 168 Abs. 3 VVG enthält nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung eine dieser Regelung vorgehende Sonderregelung (BT-Drucks. 16/886, S. 14). Die Norm bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden sind, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung ein neues Leitbild der Unkündbarkeit sämtlicher Altersvorsorge-Rentenversicherungsverträge habe schaffen wollen, sondern lediglich eine Ausnahme vom Grundsatz der Kündbarkeit zugelassen habe. In Übereinstimmung damit ist in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts ausgeführt, dass generell darauf verzichtet wurde, für die einzelnen Versicherungszweige gesetzliche "Leitbilder" oder "Standardverträge" festzulegen (BT-Drucks. 16/3945, S. 51). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem
der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes (BT-Drucks. 16/3007, S. 23), der inhaltlich mit der Begründung der Bundesregierung zum genannten Regierungsentwurf übereinstimmt (BT-Drucks. 16/886, S. 14). Soweit es dort heißt "unberührt
diesem Ausschluss der ordentlichen Kündigung", gibt es keinen Hinweis darauf, dass dieser Ausschluss zwingend sein soll. Sinn und Zweck der Sonderregelung war die Anpassung des Versicherungsvertragsgesetzes an die Änderungen der Rahmenbedingungen der privaten Altersvorsorge zu Beginn des Jahres 2005. Wegen der Gewährung steuerlicher Förderung, des Ausschlusses der Anrechnung bei Sozialleistungen und der Gewährung
Pfändungsschutz bestimmter Lebensversicherungsverträge zur Altersvorsorge, soll der Versicherungsnehmer hier ausnahmsweise langfristig gebunden werden können. Auch in der Literatur wird § 168 Abs. 3 VVG in diesem Sinn nur als Sonderregelung zu §§ 168 Abs. 1, 171 VVG verstanden (Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 168 Rn. 15; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht § 168 Rn. 28 ff.; Looschelders/Pohlmann, VVG-Kommentar § 168 Rn. 7). Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110022706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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