BGH, Beschluss vom 27.10.2011 – VII ZB 8/10 – Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsmittelbeschränkung auf einen abgrenzbaren Teil des…
JURE110022756 BGH 7. Zivilsenat 20111027 VII ZB 8/10 Beschluss § 574 ZPO, § 808 ZPO, § 825 Abs 2 ZPO vorgehend LG Wiesbaden, 1. Februar 2010, Az: 4 T 290/09vorgehend AG Rüdesheim, 26. Juni 2009, Az: 9 M 115/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsmittelbeschränkung auf einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes; eigene Ansprüche des Gerichtsvollziehers gegen ein von ihm mit der Versteigerung einer Kunstsammlung beauftragtes Auktionshaus Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2010 wird verworfen, soweit die Neufestsetzung der Kosten für die Firma N. Auktionen GmbH und Co. KG im Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein - 9 M 115/06 - beantragt worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die am Erinnerungsverfahren weiter Beteiligte zu 1 trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.
I.
1 Im Rahmen der gegen den Schuldner betriebenen Zwangsvollstreckung ordnete das Landgericht W. die Versteigerung einer Kunstsammlung durch die Firma N. GmbH und Co. KG (fortan: Auktionshaus) an. In Umsetzung dieser Anordnung trat der Gerichtsvollzieher K. an das Auktionshaus heran und zeichnete den Versteigerungsauftrag. Die Sammlung wurde in der Folgezeit nur teilweise versteigert, weil der auf eine Einstellung der Auktion gerichtete Antrag des Schuldners vor dem Senat Erfolg hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 88/06, BGHZ 170, 243). Das Auktionshaus rechnete daraufhin gegenüber dem Gerichtsvollzieher ab. Die Zuschlagssumme betrug insgesamt 1.340.687 €. Davon kehrte das Auktionshaus neben einer Abschlagszahlung von 300.000 € zuzüglich Zinsen weitere 149.445,35 € und später nochmals 23.132,04 € an den Gerichtsvollzieher aus, nachdem dieser die Kosten für den Auktionskatalog festgesetzt hatte. Weitergehende Zahlungen lehnte es ab. Dies begründete es mit Transport- und Lagerkosten sowie mit Schadensersatzansprüchen wegen des Versteigerungsabbruchs aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Gerichtsvollzieher hat die Abrechnung des Auktionshauses nicht beanstandet. Dagegen haben der Schuldner und die Beteiligte zu 1, seine Ehefrau (fortan: Beteiligte), Erinnerung eingelegt.
2 Nach Einlegung der Erinnerung wurde auf die Drittwiderspruchsklage der Beteiligten die Zwangsvollstreckung von zwei Gläubigerinnen für unzulässig erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beteiligte sei Eigentümerin der Kunstsammlung; die Vollstreckungstitel der Gläubigerinnen richteten sich nur gegen den Schuldner. Der dritte Gläubiger hob daraufhin seine Pfändung auf. Der Gerichtsvollzieher K. leitete die vom Auktionshaus erhaltenen Gelder an die Beteiligte weiter. Die Gläubiger wurden nicht befriedigt.
3 Mit der Erinnerung haben der Schuldner und die Beteiligte beantragt, die Kosten für das Auktionshaus auf 201.103,05 € - das entspricht einem Abgeld von 15 v.H. auf die Zuschlagssumme - festzusetzen. Zweitens haben sie begehrt, das Auktionshaus zu verpflichten, den Rest des vereinnahmten Versteigerungserlöses einschließlich Zinsen in Höhe von weiteren 711.094,41 € an das Land H., vertreten durch den Gerichtsvollzieher K. zu zahlen, hilfsweise den Gerichtsvollzieher K. anzuweisen, von dem Auktionshaus 711.094,41 € notfalls durch gerichtliche Inanspruchnahme zurückzufordern. Weiter hat die Beteiligte hilfsweise beantragt, den Gerichtsvollzieher K. zu verpflichten, sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem Versteigerungsvertrag mit dem Auktionshaus zustehen, an sie abzutreten. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat, nachdem der Schuldner seine Erinnerung zurückgenommen hatte, die Erinnerung der Beteiligten zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der erste Antrag sei unzulässig, weil der Beteiligten die Erinnerungsbefugnis fehle. Im Verfahren gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers seien nur der Kostenschuldner und die Staatskasse zu beteiligen. Die Beteiligte sei jedoch keine Kostenschuldnerin. Der zweite Antrag sei ebenfalls unzulässig. Das Auktionshaus sei nicht Partei des Erinnerungsverfahrens, so dass es in diesem Rahmen nicht verpflichtet werden dürfe. Es sei auch kein Organ der Zwangsvollstreckung und damit Weisungen des Vollstreckungsgerichts nicht unterworfen. Den Hilfsanträgen fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn Ansprüche wegen nicht abgeführten Versteigerungserlöses seien unmittelbar gegen den privaten Versteigerer geltend zu machen. Das Erinnerungsverfahren eigne sich nicht zur Durchsetzung dieser Ansprüche. Zudem könne dem an diesem Verfahren nicht beteiligten Auktionshaus kein rechtliches Gehör gewährt werden.
5 2. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Antrags, die Kosten für das Auktionshaus auf 201.103,05 € festzusetzen, unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Zur Zulassung wegen des Kostenansatzes äußert sich das Beschwerdegericht demgegenüber nicht. Es hat den Antrag der Beteiligten auf Kostenfestsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nur die Kostenschuldner und die Staatskasse beteiligt seien, die Beteiligte jedoch nicht Kostenschuldner sei. Die vom Beschwerdegericht für die Zulassung angeführten Gesichtspunkte spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Daraus folgt, dass es eine Zulassung insoweit nicht aussprechen wollte. Dafür spricht auch, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen des Kostenansatzes ohnehin von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 f.;
I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 4 ff.) und deshalb unwirksam gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 m.w.N.).
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8 3. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
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III.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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