BGH, Urteil vom 04.11.2011 – V ZR 239/10 – Pfandrecht an Rechten: Verjährung des Anspruchs des Pfandgläubigers gegen den Verpflichteten auf Auszahlung der verpfändeten…
JURE110023143 BGH 5. Zivilsenat 20111104 V ZR 239/10 Urteil § 195 BGB, § 404 BGB, § 1275 BGB, § 1281 S 1 BGB, § 1282 BGB vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 28. Oktober 2010, Az: 8 U 476/09 - 126vorgehend LG Saarbrücken, 14. August 2009, Az: 1 O 135/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Pfandrecht an Rechten: Verjährung des Anspruchs des Pfandgläubigers gegen den Verpflichteten auf Auszahlung der verpfändeten Forderung Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend einheitlich: Klägerin) gewährte der inzwischen insolventen T. GmbH ein Darlehen über 870.000 DM. Zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der T. GmbH bestellte deren damaliger Geschäftsführer am 2. Februar 1993 der Klägerin ein Pfandrecht an einem Teilbetrag von 100.000 DM an seinem Termingeldguthaben bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte). Mit Schreiben vom gleichen Tag zeigte er der Beklagten die Verpfändung an; den Erhalt dieser Anzeige bestätigte die Beklagte der Klägerin am 3. Februar 1993.
2 Das Termingeld war im Februar 1993 fällig. Die Beklagte zahlte es am 3. September 1993 an den Geschäftsführer der T. GmbH aus, ohne die Klägerin hiervon in Kenntnis zu setzen.
3 Mit Schreiben vom 21. Juli 1999 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung mit der T. GmbH und stellte ihre Forderung von 892.275,58 DM zur sofortigen Rückzahlung fällig. Am 10. Mai 2007 forderte die Klägerin die Beklagte zur Auflösung des Termingelds und zur Überweisung des verpfändeten Betrags auf. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
4 Die auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 51.129,19 € (100.000 DM) nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt. Abzustellen sei auf die Verjährung des verpfändeten Auszahlungsanspruchs des Geschäftsführers der T. GmbH gegen die Beklagte. Für diesen Anspruch habe zunächst die Regelverjährungsfrist von 30 Jahren gegolten. Die Frist habe mit der Fälligkeit des Termingelds zu laufen begonnen, spätestens am 28. Februar 1993; zu einer Prolongationsabrede habe keine der Parteien vorgetragen. Ab dem 1. Januar 2002 habe der Anspruch der dreijährigen Verjährungsfrist unterlegen. Verjährung sei deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten.
II.
6 Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
7 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 1282 BGB, weil der verpfändete Auszahlungsanspruch - in dem rechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien - bei Klageerhebung verjährt war.
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Aufl., § 70 Rn. 2, 3). Auch gibt es keinen Hinweis darauf, dass das interne Verrechnungskonto, welchem nach der Feststellung des Landgerichts die Beklagte "den aus der Termineinlage erwachsenen Rückzahlungsanspruch" gutgeschrieben hat, als ein Sichteinlagekonto geführt worden ist. Somit kommt es auf den von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Einwand, das Pfandrecht der Klägerin habe sich nicht auf das nach der Fälligkeit auf einem anderen Konto gebuchte Geld erstreckt, nicht an.
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13 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Klägerin stünde ein Schadensersatzanspruch zu.
14 Es kann dahinstehen, ob ein Pfandrecht an einer Forderung ein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist (bejahend RGZ 138, 252, 255; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., vor § 1204 Rn. 1; Staudinger/Wiegand, BGB [2009], § 1281 Rn. 7; verneinend BayObLG, NJW 1968, 705, 706; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 37; MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 147; Soergel/Habersack, BGB, 13. Aufl., vor § 1204 Rn. 4, jeweils mwN) und ob zwischen den Parteien aufgrund des Pfandrechts ein gesetzliches Schuldverhältnis bestand (vgl. dazu Soergel/Habersack, BGB, 13. Auflage, § 1281, Rn. 4). Denn ein Anspruch scheitert daran, dass es an einem Schaden der Klägerin fehlt. Wegen der ihr gegenüber unwirksamen Auszahlung allein an den Geschäftsführer der T. GmbH konnte sie ihre Rechte aus dem Pfandrecht gegenüber der Beklagten weiterhin geltend machen (siehe vorstehend unter 1. c)).
Eine Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin ist durch die Auszahlung somit nicht eingetreten (vgl. RGZ 138, 252, 257; MünchKomm-BGB/Damrau, 5. Aufl., § 1281 Rn. 5). Dass der Anspruch jetzt nicht mehr durchsetzbar ist, beruht nicht auf der gegen die Regelung in § 1281 Satz 1 BGB verstoßenden Auszahlung, sondern in der fehlenden Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Auszahlung hatte - entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht - auch nicht zur Folge, dass die Klägerin nunmehr lediglich einen der Verjährung unterliegenden Anspruch und damit einen Schaden in der Form der Vermögensgefährdung erlitten hat.
Denn ohne die Auszahlung unterläge der Anspruch ebenfalls der Verjährung.
III.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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