JURE110023542 BGH 4. Strafsenat 20111110 4 StR 417/11 Beschluss § 66 Abs 1 S 1 Nr 3 StGB vom 27.12.2003, § 66 Abs 3 StGB vom 27.12.2003, § 267 Abs 6 S 1 StPO vorgehend LG Schwerin, 7. April 2011, Az: 31 KLs 17/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Begründung bei Feststellung eines Hangs 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. April 2011, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten P. sowie die Revision des Angeklagten Po. werden verworfen. 4. Der Angeklagte Po. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls und schweren Raubes schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Po. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten und den Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten P. in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 2 Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit ihren Revisionen und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Lediglich das Rechtsmittel des Angeklagten P. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. I. 3 Die auf die Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Po. nicht ergeben. II. 4 Entsprechendes gilt hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs, soweit der Angeklagte P. verurteilt worden ist. Die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand. 5 1. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB a.F., die bei der vor dem 31. Dezember 2010 begangenen Anlasstat nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB sowie der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 (NJW 2011, 1931, Tz. 172) getroffenen Fortgeltungsanordnung weiterhin anzuwenden ist, rechtsfehlerfrei bejaht. 6 2. Die Gesamtwürdigung, auf deren Grundlage die Strafkammer zur Annahme eines Hangs des Angeklagten zu schweren Gewalttaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. i.V.m. der genannten Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gelangt ist, leidet indes an einem Begründungsmangel, weil der Senat nicht prüfen kann, ob die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei angenommen worden sind. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.