G steht nicht nur solchen Zeichen entgegen, die die jeweils beanspruchten Waren ihrer Art nach unmittelbar beschreiben. Ausgeschlossen vom Markenschutz sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darüber hinaus auch solche Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen können. Vorliegend ist dies in Bezug auf solche Waren der Fall, bei deren Herstellung Früchte als Bestandteil oder Zutat, insbesondere auch als Geschmacksstoff in Betracht kommen können. Daher ist die Bezeichnung "Myfruit" in Bezug auf die vorliegend noch beanspruchten Waren nicht schutzfähig wie folgt: 23 Bei den folgenden Waren 24 "Gallerten für Speisezwecke; Gelees für Speisezwecke; Kompotte; Konfitüren; Marmeladen; Speiseeis; alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; geeiste alkoholfreie Fruchtgetränke; isotonische Getränke" 25 sind Früchte übliche und typische Bestandteile und werden insbesondere als geschmackgebende Zutat verwendet. 26 Soweit die Anmelderin einwendet, die Bezeichnung "Myfruit" habe in Bezug auf Milchprodukte keine beschreibende Bedeutung, ist dem nicht zu folgen. Denn Früchte und Fruchtzusätze werden z. B. in Fruchtjoghurt oder Milch-Mixgetränken, die auch als Fertiggetränke vertrieben werden, als geschmackgebende Zutat verwendet. Damit ist die Bezeichnung "Myfruit" auch in Bezug auf die folgenden Waren nicht schutzfähig: 27 "Joghurt; Kefir; Milchgetränke und Milch-Mixgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Pulver auf Milchbasis für die Zubereitung von Milchgetränken; Milchprodukte; Molke." 28 Das gleiche gilt auch in Bezug auf Zucker- und Backwaren, wo z. B. kandierte Früchte als Garnitur oder Fruchtzusätze bei der Zubereitung Verwendung finden. Dies ist aber auch bei Schokolade und Schokoladenwaren der Fall, wo geschmackgebende Fruchtzusätze bei der Herstellung zugegeben werden (z. B. Schokoladen mit Orangengeschmack) oder Schokoladenwaren mit Fruchtfüllungen hergestellt werden. Auch bei Kakaogetränken werden Fruchtzusätze verwendet, so z. B. bei einem - besonders in Bezug auf Kinder als Zielgruppe vertriebenen - Kakaopulver mit Erdbeergeschmack. Dann aber ist es naheliegend, davon auszugehen, dass auch weitere Schokoladenprodukte, die sich gerade auch an Kinder als Zielgruppe richten, mit Fruchtzusätzen als weiterem Geschmackgeber hergestellt werden. Daher ist die angemeldete Marke ferner in Bezug auf die folgenden Waren nicht schutzfähig: 29 "Kakao; Pulver auf Kakaobasis für die Zubereitung von Kakaogetränken; Zuckerwaren; Schokolade; Schokoladewaren; gefüllte Schokolade; Pralinen; Schokoladenhohlkörper mit innenliegendem Spielzeug und/oder Kleinspielzeug; feine Backwaren (süß) und Konditorwaren; Dauerbackwaren (süß)." 30 Aber auch, soweit es um die Waren 31 "Erdnussbutter; Erdnüsse (verarbeitet); Kakaobutter; Kokosbutter; Kokosfett; Kokosnüsse (getrocknet); Kokosöl; Mandeln (verarbeitet); Nüsse (verarbeitet); süße Brotaufstriche, nämlich Nuss-Nougat-Cremes und Schokoladencremes" 32 geht, beschreibt die Bezeichnung "Myfruit" Merkmale dieser Waren, so dass die angemeldete Marke auch insoweit nicht schutzfähig ist. Zum einen können z. B. Erdnüsse botanisch den (Hülsen-) Früchten zugerechnet werden, zum anderen werden z. B. Kakaobohnen aus Samen des Kakaobaums gewonnen, so dass insoweit durchaus von "Kakaofrüchten" gesprochen werden kann. Auch werden Nüsse als einsamige Früchte, bei denen die gesamte Fruchtwand holzig oder ledrig geworden ist, bezeichnet. Nach alledem erscheint es angemessen, Früchte begrifflich nicht nur als "Obst" aufzufassen, sondern auch Nüsse dem Begriff "Frucht" bzw. "Früchte" zuzuordnen und von einem entsprechenden Verkehrsverständnis auszugehen. Dann aber ist die Bezeichnung "Myfruit" auch in Bezug auf die o. g. Waren eine beschreibende Sachangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 33 Dies trifft auch auf die Waren 34 "Brotaufstrich (fetthaltig), Pflanzensäfte für die Küche; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; vorgenannte Waren der Klasse 29 auch als diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke; Tee; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten" 35 zu. "Fetthaltiger Brotaufstrich" kann Früchte enthalten, die auch bei der Zubereitung von nicht-süßen Brotaufstrichen als geschmackgebender Zusatz verwendet werden (z. B. Apfel-Griebenschmalz). "Pflanzensäfte für die Küche" können aus oder mit Früchten hergestellt werden. "Tee" wird mit vielfältigen Fruchtzusätzen als "Früchtetee" angeboten. Schließlich können die in den Klassen 29 und 30 beanspruchten Nahrungsergänzungsmittel ebenfalls mit Früchten oder Fruchtzusätzen hergestellt werden. 36 2. Da die Bezeichnung "Myfruit" Merkmale der in Ziffer 1 genannten Waren - wie dort im einzelnen dargelegt - beschreibt, wird der Verkehr in dieser Bezeichnung auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis für diese Waren erkennen. Daher steht der angemeldeten Marke insoweit auch
G entgegen. 37 3. Hinsichtlich der übrigen, von der Anmelderin noch beanspruchten Waren, nämlich 38 "Speisegelatine; Tapioka; Sago; feine Backwaren (salzig); Dauerbackwaren (salzig)" 39 stellt die Bezeichnung "Myfruit" aber keinen diese Waren selbst oder Merkmale dieser Waren beschreibende Sachangabe dar.
G ist insoweit nicht erfüllt. Die Ware "Speisegelatine" wird zwar u. a. in Verbindung mit Früchten z. B. bei der Zubereitung von Süßspeisen und Desserts verwendet, jedoch wird die "Speisegelatine" selbst nicht aus oder unter Zugabe von Früchten hergestellt. "Tapioka" und "Sago" sind Stärkemittel, die ebenfalls kein aus oder unter Zugabe von Früchten hergestelltes Produkt darstellen. Auch bei salzigen Back- und Dauerbackwaren ist dies nicht der Fall. Mangels eines eindeutigen warenbeschreibenden Zusammenhangs kann der Bezeichnung "Myfruit" insoweit auch nicht die Eignung abgesprochen werden, als betrieblicher Herkunftshinweis dienen zu können.
G ist daher insoweit ebenfalls nicht gegeben. 40 Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Ziffer 1 des Tenors aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde jedoch zurückzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE119007517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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