JURE119007531 BPatG München 30. Senat 20101111 30 W (pat) 14/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Pneumologikum Frankfurt" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 075 612.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortfolge 2 Pneumologikum Frankfurt 3 ist am 1. Dezember 2008 für die Dienstleistungen 4 "Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen im Bereich der Medizin, des Gesundheits- und Life-Science-Bereichs, Analyse- und Forschungsdienstleistungen im Bereich der Medizin des Gesundheits- und Life-Science-Bereichs soweit in Klasse 42 enthalten; Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen und Gesundheitspflege für Menschen und Tiere" 5 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. 6 Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Es handle sich bei der angemeldeten, sprachüblich gebildeten Marke erkennbar um die Kombination der Bezeichnung "Pneumologikum" mit der geografischen Ortsangabe "Frankfurt". Der Begriff "Pneumologikum" stelle die Suffix-Ableitung des Wortes "Pneumologie" dar, welches das "Teilgebiet der Medizin, das sich mit der Lunge und den Lungenkrankheiten befasse", bezeichne. Derartige Nomensuffixbildungen seien gerade in der Wissenschafts- und der Medizinsprache ausgesprochen häufig insbesondere zur Bildung von Fachbegriffen für universitäre und ausseruniversitäre (natur-)wissenschaftliche, technische und medizinische Einrichtungen, Institute, Lehrstühle, Studiengänge etc. Das Wort "Pneumologikum" reihe sich somit nahtlos ein in die Vielzahl bereits bestehender "-ikum"-Begriffe und sei daher in den Augen des angesprochenen (Fach-)Publikums nicht ungewöhnlich oder besonders fantasievoll. "Frankfurt" weise als geografische Angabe in Verbindung mit dem Begriff "Pneumologikum" auf den Standort der Einrichtung hin. Üblicherweise würden insbesondere medizinische Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Kliniken oder Zentren in Verbindung mit Ortsangaben näher präzisiert. Vor diesem sprachlichen Hintergrund würden breite Verkehrskreise der angemeldeten Gesamtkombination in Bezug auf die hier in Frage stehenden Dienstleistungen lediglich den beschreibenden Hinweis auf eine medizinische Einrichtung (mit Sitz) in Frankfurt mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Pneumologie entnehmen. Bei den beanspruchten Dienstleistungen handle es sich um typische Tätigkeiten, die von einer solchen medizinischen Einrichtung für Pneumologie ausgeführt würden bzw. von einer solchen Einrichtung angeboten werden könnten. Das gelte sowohl für die medizinischen und veterinärmedizinischen Dienstleistungen als auch für wissenschaftliche, Analyse- und Forschungsdienstleistungen. 7 Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der Begriff "Pneumologie" gehöre nicht zum üblichen Sprachgebrauch, da üblicherweise die Bezeichnung Lungenheilkunde verwendet werde. Auch die Kombination von Fachbezeichnungen medizinischer Schwerpunktbereiche mit der Endung "-ikum" finde sich nicht im Duden. Die Endung ergebe sich aus dem lateinischen Ursprung der medizinischen Begriffe und ihrer entsprechenden Deklination nicht aber aus der Anfügung eines Suffixes "-ikum". Bei "Pneumologikum" handle es sich dagegen um eine Wortneuschöpfung als Kombination aus einem medizinischen Fachbegriff und dem Suffix "-ikum". Es sei auf den allgemeinen Verkehr abzustellen, der darin nicht nur einen allgemeinen beschreibenden Begriff, sondern vielmehr eine spezielle und konkrete Einrichtung sehe. In Verbindung mit der Ortsangabe werde der Verkehr nicht nur irgendeine Pneumologie-Einrichtung in Frankfurt sehen, sondern die spezielle Praxis des Anmelders erkennen. Die angemeldete Bezeichnung sei nicht beschreibend. Der Anmelder weist auf Voreintragungen hin wie "Gynäkologikum Berlin", "Dermatologikum Hamburg", "Allergologikum" und "Endokrinologikum". 8 Der Anmelder beantragt, 9 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 11 Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. 12 Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 13 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. 14 Dies gilt auch für Wörter toter Sprachen wie etwa des Lateinischen, wenn die Wörter in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder auf dem Sektor der Waren, für die sie angemeldet sind und die sie beschreiben, die betreffende tote Sprache als Fachsprache verwendet wird, was insbesondere für die Bereiche der Medizin, Chemie und Botanik gilt (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 334 m. w. N.). Dabei ist für die Beurteilung der beschreibenden Bedeutung von Markenwörtern nicht nur auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen. Vielmehr ist ein derartiger beschreibender Charakter in gleicher Weise rechtlich relevant, wenn er auch nur von einem relativ kleinen Kreis von Fachleuten erkannt wird (vgl. BPatG MarkenR 2007, 527 - Rapido; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 327). 15 Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it). Dabei nimmt der Verkehr Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen regelmäßig in der Form auf, wie sie ihm entgegentreten und ist erfahrungsgemäß wenig geneigt, sie begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können, so dass die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 162, 164 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 16 Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort oder einer Wortfolge mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN Postkantoor). 17 Dabei spielt es keine Rolle, ob es Bezeichnungsalternativen, nämlich Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind. Es ist auch unerheblich, wie groß die Zahl der Mitbewerber ist, für die eine beschreibende Verwendung in Betracht kommt, weil beschreibende Angaben und Zeichen jedermann zur freien Benutzung verfügbar bleiben müssen (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor). 18 Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". 19 2. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Begriffskombination "Pneumologikum Frankfurt" vor. Die angemeldete Marke ist eine Zusammensetzung aus dem Begriff "Pneumologikum" sowie der Ortsangabe "Frankfurt". Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). 20
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