JURE119007570 BPatG München 27. Senat 20101130 27 W (pat) 592/10 Beschluss § 82 Abs 1 MarkenG, § 91 Abs 1 S 1 MarkenG, § 91 Abs 2 MarkenG, § 91 Abs 3 MarkenG, § 85 Abs 2 ZPO, § 51 Abs 2 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr – Organisationsverschulden – keine ausreichende Einweisung und Überwachung In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 013 277.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 I. 2 Mit amtlichen Vordruck vom 1. März 2010 stellte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag zur Eintragung der Wortmarke 3 SESSION 8 4 und kreuzte dabei unter Nr. 12 (Gebührenzahlung) die Zahlungsoption „Überweisung auf das Konto der Bundeskasse Weiden (dreimonatige Zahlungsfrist beachten)“ an. 5 Die Anmeldegebühr ging am 29. Juni 2010 ein. 6 Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr. Zur Begründung trug er vor, den Überweisungstermin für die Anmeldegebühr in Höhe von 300,- € habe er sich auf den 25. Mai 2010 gelegt. In der Zeit vom 20. Mai 2010 bis 19. Juni 2010 sei er auf Geschäftsreise gewesen, auf der er eine Messe und zahlreiche Aussteller sowie anschließend diverse Kunden besucht habe. Aufgrund der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sei er nicht dazu gekommen vor seiner Abreise die Anmeldegebühr anzuweisen, weshalb er Herrn L… mit der Ausführung der Überweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt beauftragt habe. Herr L… arbeite bereits seit langem für ihn als freier Mitarbeiter und habe insbesondere auch für das angemeldete Zeichen „Session 8“ die Grafik erstellt und ihn beim Produktdesign sowie „kaufmännischen Themen“ unterstützt. Seine Zusammenarbeit mit Herrn L… bestehe mittlerweile seit mehr als drei Jahren, und Herr L… sei bislang immer uneingeschränkt zuverlässig gewesen. 7 Am 27. Mai 2010 habe er sich dennoch telefonisch erkundigt, ob Herr L… die Anmeldegebühr ordnungsgemäß angewiesen habe, was dieser ausdrücklich bestätigt habe. Leider habe Herr L… allerdings die Überweisung vergessen gehabt, dies aber nicht zugeben wollen, weshalb er in dem Telefonat am 27. Mai 2010 eine unzutreffende Auskunft gegeben habe. Herr L… habe dann die Überweisung im Anschluss an das Telefonat sofort ausführen wollen, sei „dann aber erneut über die Überweisung hinweggekommen“, wodurch er nun die Einzahlungsfrist versäumt habe. 8 Das Fristversäumnis sei ihm erst nach seiner Rückkehr am 26. Juni 2010 bekannt geworden, worauf er umgehend die 300,- € angewiesen habe. 9 Die Fristversäumung sei demnach nicht von ihm zu vertreten. Er habe einen langjährigen bis dahin stets zuverlässigen Mitarbeiter mit der fristgerechten Überweisung der Anmeldegebühr beauftragt. Hinzu komme, dass er Herrn L… sogar nochmals kontrolliert habe und nach dessen Auskunft habe annehmen müssen, dass die Zahlung fristgerecht erfolgt sei. 10 Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 28. Juli 2010 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und festgestellt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt. 11 Zur Begründung führt sie weiter aus, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht ergebe, dass er die Frist zur Einzahlung der Anmeldegebühr unverschuldet versäumt habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Fristversäumnis nur dann ohne Verschulden, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden sei, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war. Zwar dürfe der Anmelder die Zahlungsfrist ausschöpfen, jedoch immer unter Beachtung der Einhaltung selbiger. 12 Es habe für den Anmelder die Möglichkeit bestanden, die fälligen Gebühren noch vor seiner Geschäftsreise (25.5. - 19.6.2010) zu entrichten. 13 Das Übertragen der Verantwortung auf einen freien Mitarbeiter könne, selbst bei einer Kontrollnachfrage, nicht als unverschuldetes Ereignis gewertet werden. 14 Die Anmeldung gelte daher wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand könne nicht stattgegeben werden. 15 Die Entscheidung ist dem Anmelder 29. Juli 2010 zugestellt worden. 16 Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom Montag, dem 30. August 2010, mit der er im Wesentlichen seine Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag wiederholt und vorträgt, er habe mit Herrn L… einen langjährigen bis dahin stets zuverlässigen Mitarbeiter mit der fristgerechten Überweisung der Anmeldegebühr beauftragt. Hinzu komme, dass er Herrn L… sogar nochmals kontrolliert habe und nach dessen Auskunft habe annehmen müssen, dass die Zahlung fristgerecht erfolgt sei. Das Fristversäumnis sei ihm erst nach seiner Rückkehr am 26. Juni 2010 bekannt geworden, worauf er umgehend die 300,- € angewiesen habe. 17 II. 18 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 19 Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Anmelder eine mündliche Verhandlung nicht - auch nicht hilfsweise - beantragt hat und der Senat sie nicht für erforderlich hält. 20 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenabteilung den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr zurückgewiesen (§ 91 Abs. 1 MarkenG). 21 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Anmelder ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einzahlung der Anmeldegebühr gehindert war. 1. 22 Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass die Anmeldung der Marke als zurückgenommen gilt. 23 Aufgrund der Anmeldung der Marke am 1. März 2010 unter Verwendung des amtlichen Vordrucks - mit einem entsprechenden Hinweis, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung eingezahlt wird - war die Anmeldegebühr gemäß § 64 MarkenG i. V. m. Nr. 331 100 GebVerz. zu § 2 Abs. 1, § 3 I PatKostG bis zum 1. Juni 2010 zu zahlen. 24 Diese Zahlungsfrist hat der Antragsteller mit Eingang seiner Zahlung am 29. Juni 2010 nicht eingehalten. 2. 25 Zutreffend hat die Markenstelle dem zulässigen Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist zur Einzahlung der Anmeldegebühr in der Sache den Erfolg versagt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.