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BPatG 4 Ni 24/09

JURE119007632 BPatG München 4. Senat 20101214 4 Ni 24/09 Urteil § 325 Abs 1 ZPO, § 91 Abs 1 PatG nachgehend BGH, 29. November 2011, Az: X ZR 23/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Patentnichtigk

§ 8Abs. 1 Int

PatÜG für unwirksam zu erklären, 24 weiter hilfsweise, festzustellen, dass das deutsche Patent 195 16 780 wegen des Verbots des Doppelschutzes aus Art.

§ 8Abs. 1 Int

PatÜG unwirksam ist. 25 Die Beklagten beantragen, 26 die Klage sowie die beiden von der Klägerin gestellten Hilfsanträge abzuweisen. 27 Die Klage ist wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig, soweit die Patentansprüche 1, 5, 8, 13, 15 und 16 angegriffen sind; hinsichtlich der übrigen Patentansprüche ist die Klage unbegründet. 28 Die Hilfsanträge sind unzulässig. I. 29 Der Zulässigkeit der Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Ansprüche 1, 5, 8, 13, 15 und 16 des Streitpatents gerichtet ist, steht die Rechtskraft des Urteils vom

  1. April 2008 in dem Verfahren 4 Ni 25/07 entgegen. In dem seinerzeitigen Urteil wurde die auf Vernichtung der genannten Patentansprüche gerichtete und auf fehlende Patentfähigkeit i. S. v § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG gestützte Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die Rechtskraft dieses Urteils steht einer erneuten Entscheidung über diese Patentansprüche entgegen, § 99 Abs. 1 PatG, § 325 ZPO. 30 Eine Nichtigkeitsklage kann grundsätzlich, solange das Streitpatent in Kraft befindlich ist, von jedermann erhoben werden und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Daher setzt die Ausgestaltung der Patentnichtigkeitsklage als Popularklage einem Ausschluss eventueller Kläger aus in ihrer Person liegenden Gründen enge Grenzen. Insbesondere kann der sich selbst auf dem Gebiet des Streitpatents gewerblich betätigenden Klägerin ein eigenes Interesse an der Überprüfung der Schutzfähigkeit des Streitpatents nicht ohne weiteres abgesprochen werden. 31 Hier steht jedoch das Sachurteil im Verfahren 4 Ni 25/07 einer Entscheidung über die dort behandelten Patentansprüche entgegen. Sofern und soweit eine entgegenstehende Rechtskraft zwischen den Parteien zu beachten ist, schließt sie eine erneute, auf denselben Nichtigkeitsgrund gestützte Klage im Umfang des im früheren Verfahren gestellten Antrags gegen dasselbe Patent selbst dann aus, wenn neues Material – wie vorliegend insbesondere die Patentschrift US 1 426 919 (NK12) - genannt wird (vgl. Benkard/Rogge, PatG,
  2. Aufl., § 22, Rdnr. 95; Schulte/Moufang, PatG,
  3. Aufl., § 21 Rdnr. 117; Busse/Keukenschrijver PatG,
  4. Aufl., § 84 Rdnr. 40, 44; ders., Patentnichtigkeitsverfahren,
  5. Aufl., Rdnr. 284). Die fehlende Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG ist als einheitlicher Nichtigkeitsgrund für die in den §§ 1 bis 5 PatG genannten Patentierungshindernisse ausgestaltet (vgl. Benkard/Rogge, a. a. O., § 21 Rdnr. 13; Schulte/Moufang, a. a. O., § 21 Rdnr. 27; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 21 Rdnr. 31; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, Rdnr. 25 m. w. N.) und daher beruht auch die nunmehr erstmals erfolgte Geltendmachung der gegenüber der Druckschrift NK12 fehlenden Neuheit des Streitpatents auf demselben Nichtigkeitsgrund. 32 Auch wenn die Rechtskraftwirkung grundsätzlich nur zwischen den Parteien des früheren Verfahrens oder deren Rechtsnachfolgern eintritt und die jetzige Klägerin eine von der im Verfahren 4 Ni 25/07 klagenden natürlichen Person verschiedene juristische Person ist, führt dies hier zur teilweisen Unzulässigkeit der Klage. Die Klägerin muss sich nämlich die in der Person des seinerzeitigen Klägers S… begründeten Einwendungen entgegen halten lassen. S… als Inhaber der seinerzeit klagenden Einzelfirma ist nicht nur einer der Geschäftsführer der Klägerin, sondern inzwischen zugleich deren alleiniger Gesellschafter. Dabei ist es ohne Belang, dass neben ihm noch ein weiterer Geschäftsführer für die Klägerin bestellt ist, denn die Folgen des rechtlichen Handelns der GmbH treffen grundsätzlich nicht den Geschäftsführer als Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG), sondern die Gesellschaft und damit auch deren alleinigen Gesellschafter. Im Ergebnis bildet die klagende GmbH hier die rechtliche Gestalt, mit der sich ihr Alleingesellschafter am Geschäftsleben beteiligt (vgl. BGH, GRUR 1987, 900 - Entwässerungsanlage). Gesellschaft und Gesellschafter sind trotz der Trennung der Rechtspersönlichkeiten und trotz aller Unterschiede in einem solchen Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Person anzusehen (vgl. BGH a. a. O.). Eine den Alleingesellschafter treffende Rechtskraftwirkung gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 325 Abs. 1 ZPO wäre obsolet, könnte sie ohne weiteres durch die von ihm allein bestimmte Gesellschaft umgangen werden. Eine solche Umgehungsmöglichkeit aufgrund einer bloßen formalen Personenverschiedenheit liefe der Rechtssicherheit zuwider. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Klage gesetzliche Hindernisse entgegenstehen oder - wie im Fall der Entscheidung BGH-Entwässerungsanlage - rechtsgeschäftliche Abreden. Denn auch wenn die Patentinhaber während der Laufzeit ihres Patents jederzeit mit der Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage zu rechnen haben, können sie doch darauf vertrauen, sich nicht nochmals mit einem bestimmten Kläger im Rahmen desselben Nichtigkeitsgrundes auseinandersetzen zu müssen. Auch den Interessen der Allgemeinheit wäre mit einer anderen Betrachtungsweise nicht gedient, da der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen auch eine Befriedungsfunktion zukommt und die Beseitigung der Rechtskraft nur in gesetzlich besonders geregelten Ausnahmefällen möglich ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,
  6. Aufl., § 322 Rdnr. 49 m. w. N.).

. 33 Hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der Ansprüche 2 bis 4, 6 bis 7, 9 bis 12 und 14 des Streitpatents ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 34 Die Klage ist insoweit ohne weiteres zulässig, da diese Patentansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens 4 Ni 25/07 waren und daher von der Rechtskraft des seinerzeitigen Urteils nicht erfasst werden (vgl. Benkard/Rogge, a. a. O., § 22 Rdnr. 95 a. E). 35 Bei diesen Patentansprüchen handelt es sich ausschließlich um Unteransprüche, die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind. Alle diese Ansprüche enthalten bestimmte Ausgestaltungen des Patentgegenstands nach Anspruch 1 und sind mit diesem per se bestandsfähig, da sie ihn durch weitere Merkmale einschränken und als engere Ausgestaltung von ihm mitgetragen werden. Einer sachlichen Prüfung bedarf es demzufolge nicht, zumal auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, die Ansprüche 2 bis 4, 6 bis 7, 9 bis 12 und 14 würden bei Bestehenbleiben des Anspruchs 1 von diesem mit getragen.

I. 36 Beide Hilfsanträge sind unzulässig, weshalb die Frage, ob - und wenn ja, inwieweit - eine zur Wirkungslosigkeit führende Übereinstimmung vorliegen könnte, keiner Erörterung bedarf. 37 Die Unzulässigkeit der Hilfsanträge ergibt sich aus dem Mangel einer rechtlichen Grundlage für die beantragten Entscheidungen. 38 1. Eine „Unwirksamkeitserklärung“ durch das Gericht aufgrund der Regelung in Art.

§ 8Abs. 1 Int

PatÜG (erster Hilfsantrag) ist im Nichtigkeitsverfahren nicht möglich. Eine Geltendmachung der Wirkungslosigkeit in diesem Verfahren scheitert bereits am numerus clausus der Nichtigkeitsgründe gemäß §§ 21, 22 PatG (vgl. Busse/Keukenschrijver, a. a. O., Art.

§ 8Int

PatÜG, Rdnr. 12). Im Übrigen ist eine Beurteilung dieser Frage nur mit Blick auf einen Verletzungsgegenstand sinnvoll (vgl. Busse/Keukenschrijver, a. a. O., Rdnr. 3). 39 2. Für die Feststellung der Wirkungslosigkeit eines deutschen Patents gegenüber einem europäischen Patent gemäß Art.

§ 8Abs. 1 Int

PatÜG (zweiter Hilfsantrag) besteht nach der ersatzlosen Streichung der Vorschrift über das Verfahren zur Feststellung der Wirkungslosigkeit eines mit einem europäischen Patent übereinstimmenden deutschen Patents gemäß Art.

§ 8Abs. 3 Int

PatÜG mit Wirkung vom

  1. Juni 1992 (Art. 15 Abs. 2, Art. 6 Nr. 5,
  2. GPatG) keine Rechtsgrundlage mehr. IV. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE119007632&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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