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BPatG 19 W (pat) 19/07

JURE119007676 BPatG München 19. Senat 20101220 19 W (pat) 19/07 Beschluss § 46 PatG, § 80 Abs 3 PatG, Art 103 Abs 1 GG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren zum Bediene

§ 3Pat

G mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar. 69

  1. Das Verfahren nach geltendem Patentanspruch gemäß
  2. Hilfsantrag ergibt sich für den Fachmann, bei dem es sich nach Ansicht des Senats hier um einen Diplom-Ingenieur mit Hochschul- oder zumindest Fachhochschulabschluss der Fachrichtungen Elektrotechnik, Informatik oder Mechatronik handelt, der mit dem Entwurf der Steuerung von Werkzeugmaschinen beauftragt ist, in nahe liegender Weise aus der EP 1 548 527 A1: 70 Über den Hauptantrag hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß
  3. Hilfsantrag die Merkmale genannt, 71 h) dass mehrere Anzeigebausteine

(32)zu Anzeigeseiten kombiniert werden, sowie 72 i) dass die Anzeigebausteine
(32)bzw. die aus Anzeigebausteinen
(32)kombinierten Anzeigeseiten in ein komprimiertes Dateiformat in einer Ergebnisdatei
(25)gespeichert werden. 73 Zum einen ist für den Senat kein kombinatorischer Effekt dieser Maßnahmen zu den anderen im Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag enthaltenen Maßnahmen zu erkennen; zum anderen handelt es sich sowohl bei der Maßnahme, Bildschirmseiten aus mehreren Softwaremodulen gemäß Merkmal
  1. h)aufzubauen als auch speicherplatzintensive Programmteile entsprechende Merkmal
  2. i)in komprimierter Form zu speichern, um Maßnahmen, die in der Datenverarbeitung gang und gäbe sind und daher weder für sich noch in Aggregation mit anderen bereits bekannten Maßnahmen eine Besonderheit darstellen. 74 Im Übrigen umfassen diese Merkmale nach Seite 9 Absatz 3 der Beschreibung auch die Darstellung eines Stammmenüs, wobei Menüs zum Aufruf von weiteren Skripten (Makros) aus der EP 1 548 527 (Sp. 9, Z. 51 bis 55) bekannt sind. 75 Daher beruht der Patentanspruch 1 nach 1. Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit, er ist gemäß § 1 Abs.

§ 4Pat

G nicht gewährbar. 76

  1. Das Verfahren nach geltendem Patentanspruch gemäß
  2. Hilfsantrag ergibt sich für den Fachmann ebenfalls in nahe liegender Weise aus der EP 1 548 527 A1: 77 Über den
  3. Hilfsantrag hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß
  4. Hilfsantrag die Merkmale genannt, 78 k) dass das Ereignis ein interner Melde- oder Alarmzustand des Steuergerätes

(9)ist, 79 l) dass der interne Melde- oder Alarmzustand
(9)vom Steuergerät
(9)zyklisch ausgegeben wird, 80 m) dass das Anzeigeprogramm
(28)zyklisch das Vorhandensein von aktualisierten Anzeigebausteinen
(32)bzw. von aus Anzeigebausteinen
(32)kombinierten aktualisierten Anzeigeseiten prüft und diese bei Vorliegen lädt und darstellt, 81 n) dass das Interpreter-Programm
(24)durch die Steuereinheit
(10)in einem Hintergrundprozess ausgeführt wird, wobei 82 o) die Steuereinheit
(10)Softwareprogramme eines Realtime-Betriebssystems ausführt.“ 83 Abgesehen davon, dass sich die Merkmale
  1. k)bis m), das Merkmal
  2. n)sowie das Merkmal
  3. o)weder gegenseitig bedingen noch einen kombinatorischen Effekt aufweisen, und für sich gesehen nach Überzeugung des Senats zum Bereich des selbstverständlichen Handelns des Fachmann gehören, sind diese Merkmale wiederum durch die EP 1 548 527 A1 vorweggenommen oder nahegelegt. 84 So sind dort entsprechend Merkmal k), Aufgaben des Betriebssystems (des Steuergeräts) genannt (Spalte 11, Zeilen 24 bis 26), wozu zweifellos auch Alarme gehören (Spalte 6, Zeile 23), die unter anderem zwingend eine Anzeige auf dem Bildschirm zur Folge haben. 85 Weiter ist in der EP 1 548 527 A1 zwar nur ein nichtzyklischer Datenaustausch für Visualisierungszwecke ausdrücklich genannt (Spalte 7, Zeilen 52 bis 54), die Formulierung „auch“ impliziert jedoch, dass der Fachmann entsprechend Merkmal
  4. m)für den Normalfall an eine zyklische Abfrage denkt. Analog dazu realisiert er selbstverständlich auch die Ausgabe der Meldungen und Alarme, wie in Merkmal
  5. l)angegeben, durch einen zyklischen Datenaustausch. 86 Wie in Merkmal
  6. n)gefordert, sind gemäß EP 1 548 527 A1 Kommunikationsaufgaben, also die Bedien- und Visualisierungsfunktionen, einer Hintergrundebene zugeordnet (Spalte 11, Zeilen 1 bis 6). Diese Funktionen werden durch die Nichtechtzeitsoftware 2a realisiert (Spalte 1, Zeilen 46 bis 48), die ein Interpreter-Programm umfasst (Spalte 3, Zeilen 13 bis 14). 87 Schließlich ist auch das Merkmal
  7. o)explizit in der EP 1 548 527 A1 genannt (Spalte 7, Zeilen 45 bis 46). 88 Daher ist auch der Patentanspruch 1 nach 2. Hilfsantrag gemäß § 1 Abs.

§ 4Pat

G nicht gewährbar. 89 4. Die weiteren unabhängigen Patentansprüche nach allen Anträgen gehen inhaltlich nicht über die jeweiligen Patentansprüche 1 hinaus, daher sind deren Gegenstände aufgrund der EP 1 548 527 A1 gemäß § 1 Abs.

den §§ 3 bzw. 4 PatG ebenfalls nicht patentfähig. 90 Die jeweiligen abhängigen Patentansprüche teilen das Schicksal der nicht patentfähigen unabhängigen Patentansprüche auf die sie rückbezogen sind. 91 Somit war die Beschwerde zurückzuweisen III . 92 Die Beschwerdegebühr wird entgegen dem Antrag der Anmelderin nicht zurückgezahlt. Ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, steht gemäß § 80 Abs. 3 PatG im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Sie ist veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände der Billigkeit widerspricht, die Gebühr einzubehalten. Solche besonderen Umstände können u. a. auch in einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle liegen (vgl. Schulte, PatG,

  1. Aufl., § 73 Rdn. 132 ff. m. Nw.; BPatGE 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfahren), soweit der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war, bei einwandfreier Verfahrensbehandlung durch das Amt die Beschwerde also nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Benkard, PatG,
  2. Aufl., § 80 Rdn. 23 und 28 m. Nw.; BPatGE 30, 207, 210 f.; 47, 224, 231 - Mikroprozessor; 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. 93 So sieht der Senat in dem Vorgehen der Prüfungsstelle, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss ohne vorherige Durchführung der von der Anmelderin mit Schriftsatz vom
  3. Dezember 2006 hilfsweise beantragten fernmündlichen Unterredung zu erlassen, schon keinen Verfahrensverstoß. Für eine fernmündliche Unterredung oder Anhörung gibt es keine Anspruchsgrundlage. § 46 PatG sieht insoweit nur die förmliche Anhörung mit Ladung und Niederschrift vor, die auf Antrag des Anmelders zu erfolgen hat, wenn dies sachdienlich ist. Ein telefonisches Gespräch mag zwar im Einzelfall verfahrensförderlich sein, ist aber mit der gesetzlich geregelten förmlichen Anhörung schon deswegen nicht gleichzusetzen, weil etwaige Anträge oder Verfahrenserklärungen zwingend der Schriftform bedürfen, also nicht telefonisch erfolgen können. 94 Ein Verfahrensfehler der Prüfungsstelle ist allerdings darin zu sehen, dass der Zurückweisungsbeschluss auf einen Grund gestützt worden ist, welcher der Anmelderin vorher nicht bzw. nicht in der gebotenen Deutlichkeit mitgeteilt worden ist. Darin liegt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 95 Auch die Tatsache, dass der Zurückweisungsbeschluss von der Prüfungsstelle auf einen Grund gestützt worden ist, der der Anmelderin zuvor nicht bekannt gemacht worden war, konnte hier nicht zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr führen. 96 Während im einzigen Prüfungsbescheid noch in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung ausgeführt gewesen ist, dass die Datenspeichermedien gemäß den Patentansprüchen 21 und 22 weder technisch geprägt seien noch die Verfahrensschritte der in Bezug genommen Patentansprüche 1 bis 18 eine erfinderische Tätigkeit darstellten, gründet der Zurückweisungsbeschluss darauf, dass die Verfahren nach den Patentansprüche 1 bis 18 ein Computerprogramm als solches darstellten und daher nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG vom Patentschutz ausgenommen seien und mithin die Patentfähigkeit eines Datenspeichermediums nach Patentansprüchen 21 und 22 nicht begründen könnten. Diese als solche der Anmelderin nicht bekannte Erwägung ist dann mit dem aus der Begründungslinie des Prüfungsbescheids herausgelösten Argument verknüpft worden, dass es den Datenspeichermedien an prägenden technischen Merkmalen fehle. 97 Es ist anhand der Akte nicht festzustellen, dass die Prüfungsstelle der Anmelderin diese, in den tragenden Erwägungen veränderte Beurteilung der Verfahren gemäß den Patentansprüchen 1 bis 18 und in Folge davon auch der Patentansprüche 21 und 22 mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben hätte, hierzu Stellung zu nehmen (§ 48 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 2 PatG). 98 Dieser Verfahrensverstoß rechtfertigt gleichwohl nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, weil er für die Beschwerdeeinlegung nicht ursächlich war. Auch wenn insoweit der Anmelderin noch die Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme eingeräumt worden wäre, ist im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht anzunehmen, dass die Entscheidung der Prüfungsstelle dann im Ergebnis anders ausgefallen wäre und sich dadurch die Einlegung der Beschwerde erübrigt hätte. Dies um so weniger, als nach der intensiven und kontroversen Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung der Senat den Eindruck gewonnen hat, dass die Anmelderin unabhängig von der Arbeitsweise der Prüfungsstelle eine gerichtliche Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung des Patents herbeigeführt hätte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE119007676&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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