, § 21 Abs 1 Nr 2
DEU Bundesrepublik Deutschland Patenteinspruchsverfahren – "Erzeugen eines Signals an einer Strecke für Schienenfahrzeuge" - zur Substantiierung - Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung In der Einspruchssache … betreffend das Patent 10 2004 023 723 hat der
1 Nr. 1 geltend gemacht sowie die Ausführbarkeit nach
1 Nr. 2 bestritten. 18 Die Einsprechende ist der Ansicht, sie habe im Einspruchsschriftsatz anhand des, von ihr als vorveröffentlicht angesehenen Schaltplans Autom. Zugsicherung BDe 4/4 1621 - 51 der SBB, Zeichnungs-Nr. 320.50.252.5 vom 3.1.73, letzte Änderung 1.5.85, sowie Datenblatt für Triebwagen Bde 4/4 1621 - 51 auf Seite 4, Absatz 2 und 3 des Einspruchsschriftsatzes zu den Merkmalen 1.1 bis 1.7 des Patentanspruchs 1 in ausreichendem Umfang in Zusammenhang mit der Neuheit Stellung genommen. 19 Durch den Verweis auf den sich mit der DD 27 087 auseinandersetzenden Prüfungsbescheid auf Seite 4, letzter Absatz des Einspruchsschriftsatzes seien auch alle Anspruchsmerkmale im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit angesprochen worden. 20 Hinsichtlich des Widerrufsgrundes der mangelnden Ausführbarkeit habe sie im Einspruchsschriftsatz auf einen nicht auflösbaren Widerspruch in den Anspruchsmerkmalen 1.4 und 1.7 und in der Beschreibung Absatz 0018 hingewiesen und damit die Umstände angegeben, die den Fachmann nicht in den Stand versetzten, die Lehre des Patents nachzuarbeiten. 21 Der Einspruch sei damit zulässig. 22 Die Einsprechende beantragt, 23 das Patent 10 2004 023 723 in vollem Umfang zu widerrufen. 24 Die Patentinhaberin beantragt, 25 den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, 26 hilfsweise das angegriffene Patent im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten. 27 Die Patentinhaberin bestreitet die Vorveröffentlichung des Schaltplans Automat. Zugsicherung, a. a. O. und ist der Meinung, die Einsprechende hätte in Zusammenhang mit der Neuheit außerdem darlegen müssen, welche Merkmale aus dem Schaltplan bekannt seien und wo sie dort zu finden seien. 28 Sie hätte auch bezüglich der erfinderischen Tätigkeit zeigen müssen, wo die Anspruchsmerkmale 1.1 bis 1.6 in der DD 27 087 enthalten seien. 29 Hinsichtlich des Widerrufsgrundes der mangelnden Ausführbarkeit meint sie unter Bezugnahme auf BGH BlPMZ 1993, 439 - Tetraploide Kamille, dass vorgetragene Tatsachen einen bestimmten Tatbestand erkennen lassen müssten. Dies sei den Ausführungen der Einsprechenden nicht zu entnehmen. 30 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 31 1. Die gemäß
a. F. § 147 Abs. 3 Nr. 1 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den am
1, Satz 1) und zulässigerweise auch auf mangelnde Patentfähigkeit beziehungsweise Ausführbarkeit als Widerrufsgründe des
1 Nr. 1 und 2 gestützt (
1 S. 3). 33 Den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Einspruch aber nicht gerecht. 34 Nach
Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von der Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des Patents, hergeleitet wird. Die Tatsachenangaben müssen sich auf einen der in
genannten Widerrufsgründe beziehen, da der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer dieser Gründe vorliege (
PMZ 1988, 289, 290 - Messdatenregistrierung mit Hinweis auf weitere Entscheidungen) hervorgehoben, es sei keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vortrage. Danach genüge die Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes - hier: mangelnde Patentfähigkeit bzw. Ausführbarkeit - maßgeblichen Umstände so vollständig darlege, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt (hier nach
a. F. § 147 Abs. 3 das Bundespatentgericht) daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen könnten (vgl. BGH - Messdatenregistrierung, mit Hinweis auf BGH GRUR 1987, 513 - Streichgarn). Insbesondere genüge eine Einspruchsbegründung den gesetzlichen Anforderungen dann nicht, wenn sie sich nur mit Teilaspekten der patentierten Lehre befasse (vgl. BGH BlPMZ 1988, 250 - Epoxidation) und sich etwa mit dem Zusammenwirken der einzelnen Bauelemente der durch das Streitpatent unter Schutz gestellten Vorrichtung nicht im Einzelnen auseinandersetze (vgl. BGH - Messdatenregistrierung). 36 Für den Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit nach
1 Nr. 2 gilt das entsprechend: Auch dafür genügt es nicht, auf Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche in den ursprünglichen Unterlagen oder der Patentschrift hinzuweisen. Vielmehr ist darzulegen, was der Fachmann in Kenntnis der Patentschrift zu leisten vermag oder nicht (BGH BlPMZ 1988, 250 - Epoxidation), und warum der Fachmann nicht in der Lage sein soll, die Lehre auszuführen (BGH BlPMZ 1993, 439 - Tetraploide Kamille). 37 2.1 Zum Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (
1 Nr. 1): 38 Die Einsprechende hat die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände nicht im Einzelnen so dargelegt, dass das Bundespatentgericht und die Patentinhaberin abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können. 39 2.1.1 Die Einsprechende nennt im Einspruchsschriftsatz (S. 4 Abs. 2 und 3) den Schaltplan Automat. Zugsicherung a. a. O., und vertritt dazu die Auffassung, dieser zeige alle Merkmale 1.1 bis 1.7 des Patentanspruchs
1 Nr. 2
): 46 Die Einsprechende hat auch hier zur Substantiierung des Widerrufsgrundes innerhalb der Einspruchsfrist so unvollständig vorgetragen, dass das Bundespatentgericht und der Patentinhaber nicht ohne eigene Ermittlungen abschließende Folgerungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen könnten. 47 2.2.1 Die Einsprechende bemängelt, dass die Merkmale 1.4 und 1.7 des Patentanspruchs 1 die Begriffe "ununterbrochener Betrieb des Schienenfahrzeuges" und "andauernder Betrieb des Schienenfahrzeuges" enthalten würden (Einspruchsschriftsatz S. 6 le. Abs.) und verweist dazu auf Absatz 0018 der Patentbeschreibung, der besagt, dass bei einem ununterbrochenen Betrieb eine unterbrochene Fahrt möglich sei. Dies sieht sie als ungeeignet zur Erläuterung der in den Merkmalen 1.4 und 1.7 angegebenen Begriffe "ununterbrochener Betrieb des Schienenfahrzeugs" und "andauernder Betrieb des Schienenfahrzeugs". Sie hat es aber dann unterlassen, darzulegen, ob und warum ein Fachmann - dem sie hohe Qualifikation abfordert (Einspruchsschriftsatz, Bl. 4, Abs. 4) - nicht schon aufgrund des Wortlauts des Patentanspruchs 1 zu einem Verständnis des Patentanspruchs 1 kommt, derart, dass dessen Gegenstand ausführbar ist. 48 2.2.2 Die Einsprechende hat auch nicht vorgetragen, weshalb sich der Fachmann ausschließlich mit dem Absatz 0018 des Streitpatents beschäftigt, die anderen zahlreichen Textstellen, die den Begriff "Betrieb des Schienenfahrzeuges" beinhalten, aber außer Acht lässt. Insbesondere mit dem streitpatentgemäßen - auf den Absatz 0018 folgenden - Absatz 0019 hätte sich der Einspruchsschriftsatz ausführlich auseinandersetzen müssen. Denn dieser gibt an, dass der Betrieb des Schienenfahrzeuges mit der Betätigung des Hauptschalters begonnen und beendet werden kann und nimmt damit Bezug auf die in den Merkmalen 1.4 und 1.7 beanstandeten Begriffe. 49 Es ist eine Frage der Begründetheit des Vortrags, ob die Begriffe "ununterbrochener Betrieb des Schienenfahrzeugs" und "andauernder Betrieb des Schienenfahrzeugs" bzw. "andauernder Betrieb des Schienenfahrzeuges" und "unterbrochene Fahrt des Schienenfahrzeuges" durch den Absatz 0019 soweit hätte erläutert werden können, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann. Hierzu hätte die Einsprechende aber zur Substantiierung des Widerrufsgrundes im Einspruchsschriftsatz vortragen müssen, auch wenn dies knapp hätte geschehen können (BGH BlPMZ 1993, 439 - Tetraploide Kamille). 50 Der Vortrag der Einsprechenden, dass es einer Schonung des Energiespeichers nicht bedürfe, wenn das Fahrzeug und damit auch der Energiespeicher bei andauerndem Betrieb des Schienenfahrzeugs aus dem Fahrdraht versorgt werde (Einspruchsschriftsatz S. 7 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2), mag zwar im Hinblick auf das Verständnis des Merkmals 1.7 Fragen aufwerfen. Dass dadurch aber die Ausführbarkeit der Erfindung nicht gegeben sein soll, ist für den Senat nicht ersichtlich. 51 2.2.3 Die Einsprechende hat sonach im Einspruchsschriftsatz nicht dargelegt, weshalb der Fachmann - mit dessen Wissen und Können sie sich hätte auseinandersetzen müssen (Schulte,
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vom
genannten Art der Entscheidung im Einspruchsverfahren durch Aufrechterhaltung oder Widerruf die bloße Verwerfung des Einspruchs als unzulässig als weitere Art der Entscheidung zu entnehmen ist, befindet der Senat nicht mehr über die Aufrechterhaltung des Patents (abweichend von den Beschlüssen des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.