G und der Eintragung steht kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 13 1. a)
G ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das geeignet ist, die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2010, 138 Rdnr. 23 – Rocher-Kugel; GRUR 2009, 778 Rdnr. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 – My World). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 – DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen inländischen Verkehrs. Dabei kommt es auf die mutmaßliche Wahrnehmung des Handels und/oder eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen an (EuGH GRUR 2008, 608 Rdnr. 67 – EUROHYPO; BGH GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 – STREETBALL). 14 Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie – wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird – die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden (BGH GRUR 2008, 1093, Rdnr. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Anbringung des Zeichens an einer genau bestimmten Stelle der betreffenden Ware als sogenannte Positionsmarke Schutz genießen kann. Denn eine Beschränkung des Zeichens auf eine bestimmte Position kann aus dem Umstand, dass eine markenmäßige Verwendung eines Zeichens jedenfalls bei einer praktisch naheliegenden Verwendung in Betracht kommt (z. B. wenn das Zeichen auf einem auf der Innenseite eingenähten Etikett angebracht wird) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hergeleitet werden (BGH GRUR 2010, 825, 827 Rdnr. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis II). 15 Die Beurteilung, ob ein Zeichen im Einzelfall von den angesprochenen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird oder nicht, hängt daher maßgeblich auch von der tatsächlichen Art und Weise der Anbringung auf oder im Zusammenhang mit dem Produkt ab. Nicht erforderlich ist für die Annahme hinreichender Unterscheidungskraft im Rahmen des Eintragungsverfahrens, dass grundsätzlich jede denkbare Verwendung des Zeichens markenmäßig sein muss. Es genügt vielmehr, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH GRUR 2001, 240, 242 – SWISS ARMY; GRUR 2008, 193, Rdnr. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2010, 825, Rdnr. 21 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 28 – TOOOR!). 16 Verbindet der Verkehr bei derartigen Verwendungsmöglichkeiten mit dem Zeichen keine bloß beschreibende Angabe über die Ware selbst oder deren Eigenschaften, kann ihm nicht jegliche
G abgesprochen werden, selbst wenn es auch Verwendungsmöglichkeiten gibt, bei denen der Verkehr das Zeichen nicht als Herkunftshinweis versteht (BGH a. a. O. Rdnr. 23 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. Rdnr. 30 – TOOOR!). Das Interesse der Allgemeinheit sowie der übrigen Marktteilnehmer, das angemeldete Zeichen in einer Art und Weise benutzen zu dürfen, in der es vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, erfordert eine solche Beschränkung des Markenschutzes bereits im Eintragungsverfahren nicht, da diesem Interesse im Verletzungsverfahren über das Merkmal der markenmäßigen Benutzung eines Zeichens im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG hinreichend Rechnung getragen werden kann. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Möglichkeiten, das Zeichen als Herkunftshinweis zu verwenden, gegenüber den Verwendungen überwiegen, bei denen der Verkehr darin keinen solchen Herkunftshinweis sieht (BGH a. a. O. Rdnr. 23 – Marlene-Dietrich-Bildnis II). 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.