(154)- GALLUP; Ströbele in Hacker/Ströbele, MarkenG, 9. Aufl., § 43 Rn. 39). Aus den vorgelegten Unterlagen, d. h. den Lieferscheinen, eidesstattlichen Versicherungen - diese insbesondere zu den erzielten Jahresumsätzen mit "PIAZZA D`ORO" zwischen über … kg bis über … kg - sowie den Abbildungen der in den Jahren 2004 und 2009 verwendeten Kaffeeverpackungen ergibt sich, dass die Widersprechende die Widerspruchsmarke jedenfalls in den Jahren 2004 sowie 2008/2009 in erheblichem Umfang benutzt hat. Die grafische Ausgestaltung der Schrift und die Anordnung des Bildbestandteils unterhalb von "PIAZZA D`ORO" auf den Verpackungen stellt keine den kennzeichnenden Charakter verändernde Benutzung der Marke dar, § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG, da es sich bei diesen Elementen um werbeübliche Gestaltungselemente handelt, welche gegenüber den kennzeichnungskräftigen Wortbestandteilen unter Kennzeichnungsgesichtspunkten völlig in den Hintergrund treten. 24
- b)Für die Frage der Warenidentität bzw. -Warenähnlichkeit ist somit bei der Widerspruchsmarke auf die Ware "Kaffee" abzustellen. Damit stehen sich die Widerspruchsmarke und die angegriffene Marke teilweise in Bezug auf identische Waren (Kaffee) und sehr ähnlichen Waren (Tee, Kakao, Ersatzstoffe) gegenüber. Die Waren Kaffee und Tee, Kakao, Ersatzstoffe sind nämlich aufgrund ihres Verwendungszwecks bzw. ihrer Nutzung (Getränke als Genussmittel) und der hierdurch bedingten gleichen Vertriebswege hochgradig ähnlich. 25
- c)Die Widerspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die italienischsprachige Wortfolge "PIAZZA D`ORO" bedeutet "Goldener Platz". Ob der Verbraucher im Inland die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtbedeutung versteht - die Bedeutung allein von "Piazza" ist allgemein bekannt - kann offen bleiben. Denn die Widerspruchsmarke ist auch bei unterstelltem Verständnis von "PIAZZA D`ORO" als "Goldener Platz" nicht in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt. Ein beschreibender Zusammenhang zu der Ware "Kaffee" besteht offenkundig nicht. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist aber auch nicht von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Für eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke fehlen Anhaltspunkte. Allein aus den glaubhaft gemachten Umsatzzahlen kann nicht ohne weiteres die Bekanntheit einer Marke hergeleitet werden, da selbst umsatzstarke Marken wenig und Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können (vgl. Hacker in Hacker/Ströbele, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rn. 114). Dies gilt vorliegend insbesondere in Anbetracht der Vielzahl von Kaffeeanbietern, die teilweise sehr viel höhere Umsätze erzielen. 26
- d)Ausgehend von Warenidentität bzw. hoher Warenähnlichkeit und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Eine Markenähnlichkeit kann in schriftbildlicher, klanglicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Feststellung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen bestehen (vgl. BGH GRUR 2008, 804, Tz. 21 - HEITEC; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 183 m. w. N.). 27 Bereits in schriftbildlicher Hinsicht weist der Wortbestandteil der angegriffenen Marke erhebliche Übereinstimmungen zu der Widerspruchsmarke auf. "TAZZA D´ORO" und "PIAZZA D´ORO" sind bis auf den ersten bzw. die ersten beiden Buchstaben identisch und nahezu gleich lang. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob in schriftbildlicher Hinsicht Verwechslungsgefahr besteht, was angesichts der Unterschiede am Wortanfang, der die Umrißcharakteristik der Zeichen wesentlich mitbestimmt, fraglich sein dürfte, zumal die angegriffene Marke zudem einen bei der Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr eher zu beachtenden Bildbestandteil aufweist. Im vorliegenden Fall kommen die Vergleichszeichen sich jedenfalls in klanglicher Hinsicht zu nahe, so dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Sie werde beide regelmäßig zweisilbig gesprochen, weisen einen sehr ähnlichen Sprachrhythmus und eine gleichlautende Betonung auf der ersten Silbe auf. Die Endsilben "D´ORO" und der überwiegend Teil - nämlich "AZZA" - der ersten Silben sind in den Vergleichsmarken identisch vorhanden. Unterschiede bei der Aussprache der Anfangskonsonanten "T" bzw. "P" der Erstsilbe der Vergleichsmarken sind im Sprachgebrauch kaum bemerkbar. Dass bei der Widerspruchsmarke dem Konsonant "P" noch der Vokal "I" folgt und die Widerspruchsmarke damit bei der ersten Silbe einen Buchstaben mehr aufweist als die angegriffene Marke, ist für den Sprachrhythmus ohne große Bedeutung. Denn diese drei Buchstaben des Wortes "Piazza" werden verschliffen wie "pja" und damit in dem Wort insgesamt nahezu wie eine Silbe ausgesprochen, jedenfalls besteht hierdurch auch die Widerspruchsmarke insgesamt eher nur aus zwei Silben. Dem Verkehr im Inland ist das italienische Wort "Piazza" sehr gut bekannt - es wird daher oft von den in Deutschland hoch beliebten italienische Restaurants und Eiscafés in der Geschäftsbezeichnung geführt (z. B. Piazza Venezia, Piazza San Paolo) - und ihm ist zudem auch die im Italienischen vorgenommene Aussprache von "Piazza" geläufig. Nach alledem liegt klanglich eine hochgradige, an Identität heranreichende Ähnlichkeit der Vergleichsmarken vor. 28 Das Bildelement der angegriffenen Marke hebt die klangliche Ähnlichkeit der beiden Marken nicht auf, da das Wortelement bei der angegriffenen Marke prägend ist. Bei aus Wort- und Bildelementen bestehenden Marken ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil dieser die einfachste Möglichkeit bietet, diese zu benennen (vgl. BGH GRUR 2001, 1158 - Dorf MÜNSTERLAND). Das gilt regelmäßig auch für die Fälle, in denen das Wort größenmäßig hinter dem Bild zurücktritt. 29 Die Unterschiede der beiden Marken in der begrifflichen Bedeutung wirken entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke schließlich nicht neutralisierend, sie relativieren die hochgradige klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken nicht ausreichend. Denn eine Unterscheidung in begrifflicher Hinsicht ist für den inländischen Verkehr nicht ohne weiteres erkennbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Publikum im Inland der Begriff "D`ORO" bekannt ist, da er in beiden Marken identisch vorhanden ist. Die Bedeutung des italienischen Wortes "TAZZA" ist dem Durchschnittsverbraucher im Inland jedenfalls nicht geläufig und wird sich ihm durch das Bildelement der angegriffenen Marke allenfalls bei näherer Betrachtung und Überlegung erschließen. Eine Verbindung zu dem deutsche Wort "Tasse" drängt sich ob der unterschiedlichen Schreibweise auch nicht auf. Zudem kann die unterschiedliche Bedeutung der Vergleichszeichen dann der Verwechslungsgefahr nicht entgegenwirken, wenn die Vergleichsbezeichnungen direkt füreinander gehört werden, was bei einer etwas undeutlicheren Aussprache oder bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen durchaus möglich erscheint. 30 Nach alldem waren die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der IR Mark 536 134 anzuordnen. 31 2. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE119007988&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public